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§ 4. 1. Das Eigentum an den im § 1 genannten Cbflarten lamt ans Antrag der zuständigen Landesstelle (in Preußen auch der Mftändigcn Provinzial-, Bezirks- und Kreissteue) oder der von ibneu bestimmten Stellen durch Anordmmg der zListändigen Wehörve auf die in dem Antrag de zeichnete Person übertragen! werden. Tie Anordnung ist an den Besitzer *u richten. Das Eigentum geht bei abgeerlttetem Obst über, sobald die Anordnung dem Besitzer zirgeht. Ist das Obst noch nicht abgeerntet, so tritt der Eigentumsübergang erst mit der Llberntung ein. Ter von der An- ordw.mg Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Mauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahre?? und pfleglich zu behandeln.
2. Lieyt die Abenrtung auf Grund eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Vertrages einem Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugeftellt ist. Namentlich bleibt der Tritte verpflichtet, die Abcrntung sorgfältig auszusühren.
3. Ter Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der auf Grund der Verordnung vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst und .Südfrüchte (Reichs-Gesetzbl. S. 307) festgesetzten Höchstpreise, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware von der zustcnrdigen Vel)ördc bestimmt. Hat der Besitzer einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur Ucberlassung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug zu machen.
§ 5. Streitigkeiten, die sich aus der Amvendung der Vorschriften der §8 3, 4 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Vermal kungsbeHörde des Bezirks, in dem sich die Vorräte zur Zeit der Stellung des Lieferungsvnlangens ober des Antrags auf Neber- tragung des Eigentums Lefnrden.
§o. Die Verteilung des auf Grund dieser Bekanntmachung erfaßten Obstes auf die Marmeladeindustrie und für den Frischver- orcruch erfolgt durch die Reichsstelle. Diese bestimmt namentlich, welche Mengen für den Frischverbrauch von den Landesstellen (in Preußen den Provinzial- oder Bezirksstcllen) in den eigenen Gebieten zurückbehalten werden dürfen und wohin der U eberschuß zu liefern ist.
§ 7. Die Reichsstelle (VerwaltungsMeilung) kam: für bestimmte Obstarten sowie für bestimmte Bezirke die vorstehenden Absatzbeschränkungen. ganz oder teilweise außer Kraft sehen und das Remt zu solchen Bestimmungen auf die Landesstellen (in Preußen auch auf die Provinzial- und Bezirksstellen) übertragen.
8 6. Wer den vor gehenden Vorschriften zuwider handelt, wird gemäß ß 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) mit Gefängnis bis zu einem Jahre^und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht.
8 9. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten am Tage nach der Verkündung, die Vorschrift tm § 1 Absatz 2 Satz 1 (Beförderungsschein) tritt mit dem 3. September 1917 in Kraft.
Berlin, de?? 20. August 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von TillY.
Bekanntmachung
betreffend den Verkehr mit Obst. Vom 28. August 1917.
Auf Grund des 8 1 der Bekanntmachung der Neichsstelle für Gemüse und Obst vom 20. August 1917 wirb bestimmt:
8 .1. Die Obstmenge, die ein Verbraucher zur Venvendung im eigenen Haushalt unmittelbar vom Erzeuger beziehen darf, wird für jedes versorgungsberechtigte Mitglied des Haushaltes bis auf weiteres auf 50 Pfund Kernobst und 25 Pfund Steüwbst festgesetzt.
8 2. Wo Verbraucher und Erzeuger in derselben Gemarkung wohnen, bedarf es keines Beförderungsschern es, um das unmittelbar bezogene Obst denr Haushalte zuzuführen.
Zum Bezug von auswärts hat der Verbraucher einen Bcför- derungsschein nötig, der ihm auf Grund des Leberrmittelausweises «uSgcstellt wird. Versorgungsberechtigte in Städten oder Gemeinden von über 3000 Seelen erhalten die Beförderungsscheine auf den Großh. Bürgermeistereien ihres Wohirortes, in den übrigen Gemeinden auf dem für ihren Wohiwrt zuständigen Großh. K'reisamt, das jedoch mit dieser Aufgabe die örtlich zuständige Bürgermeisterei beauftragen kann, wenn es die Ausgabe der Befördcrungsfcheintz beforldcrs überwacht.
Außerhessische Verbraucher müssen die Beförderunasfcheiue bei der Geschäftsableilung der Landesobststelle — Tarmstadt, Sand- straße 36 — ansordern.
Für den Beförderungsscl)ein ist eine Gebiihr von 30 Pf. an die Lusstellendc Behörde zu entrichten.
8 3. Diese Bestimmungen treten mit dem heutigen Tage in Kraft. Gleichzeitig werden die 8 3 Absatz 1 und 8 4 unserer Be- krntmaänung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Obst, vom 23. Mai 1917, aufgehoben.
.Tarmstadt, den 28. August 1917.
Tie Landesobstftelle.
Dr. Wagner.
Bekanntmachung
das Verbot des vorzeitigen Erntens von Herbstgemüse rmd Rübe» betrefferrd. Vom 28. Aßigust 1917.
^luf Grurrd des § 12 ff. der Bekanntmachung über dic Gr* richtung von Preisprüfungsstellen und die Bersorgungsrcgelmig vom 25. September/4. November 1915 wird hiermit bestimlwt:
, § 1. Vor dem 1. Otrober dürfen, außer Mr Vertvenduirg
m der eigenen Wirtschaft nicht geerntet werden: Herbsttveißl'ohl mid Danerweißkohl (Weißkraut), Herbstirotkohl und Tauerrotkvhl (Rotkraut), Herbstwirfingkohl und Tauerrvirsingiohl, Runkelrüben tDick- tviurz), Kohlrüben, Möhren aller Art, mit Ausnahme der Karotte^ Als Karotten gelten nicht die feldmäßig angebauten roten Pferdemöhren.
§ 2. Ausnahmen können auf Antrag von dem zuständigen Großherzogl. Kreisamt in besonderen Fallen gestattet rvcrden.
. 8 3. Zuwiderhandlungen gegen! das Verbot des 8 1 werden mrt Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis m 1500 Mark bestraft.
Tarmst a d t, den 26. August 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
™ . v. Hombergk.
Betr.: Wie oben. -
An den Oberbürgermeister zu Gießen, Großh Polizeiamt Gießen, die Großh. B ärger me istcreien und die .Gendanneiie- starwnen des Kreises.
Vorstehende .Bekanntmachung ist in ortAWicher Weise zu veröffentlichen.
... ^ ist strengste??» zu überwachen Zuwiderhandlungen
send zur> Anzeige zu bringen.
Gießen, den 29. August 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U s i nge r. _
B et r.: Ten. Vcrkel/r mit Oe!fruchten.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Um eine Nachprüfung der von Ihiren geführte:? Verzeichnisse Über erteilte Oelschtagschjevre vornehmen «ziu körnreai, beauftrag^ wir Sie, diese, lvie auch, sämtbichfe vdn den einzelnen Mühlen als erledigt an (Bte Zjurüchgekorümlewen Erlailbnisscheine fasert an uns einzusenden.
.Gießen, den 30. August 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: v. G rolman. ____
Bekanntmachung
jur Aendcrnng der Aussührungsbestimnumaer? zur Verordnung Er den Verkehr mit Seife. Seifenpulver und anderen fetthaltige?^ Waschmitteln vom 21. Juni 1917 (ReickM-Gesetzblatt Seite 546). Vom 18. August 1917.
Aut .Grund des 81 der Bekamrtmachamg über den Verkehr nnt Seife. Seifeirpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-G^'tzbl. S. 307) wird folgendes besttmmt:
Artikel 1. Im §5 der Llusführnirgsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife. Seisenpulver und anderen' fetthaltigen WasÜMitteln vom 21. Inni 1917 (Reic^-Gefctzbl S. 546) werden die Worte „im Kleinhandel" gestrichen.
Artikel II. Die Bestimmung tritt mit dem Tage der $kv kündung in Kraft.
Berlin, den 18. August 1917.
Ter Stellvertreter des R.ichskanzlerL
___ Dr. Helkferich. _
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. Illb. Tab.-Nr. 16 154 4840.
V e tr.: Entwendung von Garten- und Feldfrüchtcn
Die Verordnung vom 11. Mai 1917 betr. Entwcirdung von Garten- und Feldfrüclsten Illb 10552/3099 wird auf Antrag des Großh. Hessischen Ministeriums der Justiz im Einvernehmen "mit den? Gouverneur der Festung Mainz für den Umfang des Groß- Herzogtums Hessen aufgehoben.
Frankfurt a. M., 10. August 1917.
Ter stellt). Kommandierende General:
__ Riedel, Generalleutnant. ___
Betr.: Tie einjährigen Fristen der §8 1253 und 1300 Fvi
Reichsversiclierungsordmmg.
An Die Großh. Bürgermeistercien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Himveis aus unser Ausschreiben vom 14 Juni 1917, abgodruckt im Kreisblatt Nr. 101, benachjrichtigen wir Sich bafj wir Ihnen in den .nächMi .Tagen eine Anzahl der zur' vorläufigen Antragstelümg der Invaliden-, Kranken- und Hinter- bliebenen-Rente notwendigen .Fiostnrulare übersenden werden.
Wir einpfehlen Ihnen nochmals dringend Bcachtnng des cr- wahnten Ansschreibens.
.Gießen, den 29. August 1917.
Grobherzogliches Kreisamt Gieße??.
I. V.: L a n g e x ni a n n.
ZwiNmasrunddruck der Brübl'schen Univ.-Buch° und Steindruckerei. N. Lange, Gießen.
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