Ausgabe 
1.9.1917
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Wt. 132 I« September 1917

Ureisblatt für K» Kreis Giehen.

ZnhallS-Neberfichl: Höchstpreise für Ödst. Verbot des vorzeitige»! ErntenS von Herbstgeinüse und Rüben. Verkehr mit Oelflüchten Verkehr mit Seist usw. Entwendung von Garten- und Feldfrüchten. Reichsverficherungsordnung.

' I

i { J ^ I Bekanntmachung

über Höchstpreise für Obst.

j Atuf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und -Südfrüchte vom 3. April 1917 i(Reichs-Gesetzdl. S. 307) wird bestimmt:

§ 1. Der Preis für folgende Obstsorten darf beim Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Pfund nicht über- schr eiten:

i. Für Aepfel:

Gruppe 1 . . .' . . 0,40 Mk.

Hierhin gehören: Wieiher Winter Kalvill, Cox Orangen, Graven­steiner, Kanada-Renette, Adersleber Kalvill, Gelber Richard, Dign^ Tillisch, von Zuccalmaglios Renette, Ananas-Renette, Gelber Belle­fleur, Schöner von Boskop, Landsberger Renette, Goldrenette von Men heim, Coulons-Renette, Mieißxr Klaraapfek, .Minter-Gold- Parmäne, Apfel aus Croncels.

Diese Früchte müssen aber, wenn sie #u Gruppe 1 gerechnet tonten sollen, die Beschaffenheit von belobst haben, mithin» Kr ihre Sorte tüber mittelgroß und ohne nennenstverte Fehler fein.« «Als Fehler sind insbesondere an zu sehen i UnvoMÄrdi g e Reife, starke Fusikladiumflecke, starke Druckslecke, Wurmstich, Stippflecke, Verkrüppelungen oder mißgestccktete Formen.

' Gruppe 2 . . . . . 0,25 Mk.

l -Diese Gruppe umfaßt sämtliche Aepfel, soweit sie nicht unter Gruppe 1 genannt sind oder .infolge ihrer Beschaffenheit nicht «ur Gruppe 1 gehören. Diese Aepfel müssten aber gepflückt, gilt jvrttert urck) mittlerer Art und Güte sein.

; Gruppe 3 ..... 0,10 Mk.

Zu dieser Gruppe gehören: Altos Schüttelobst, .Ausschnß^

lünd Falläpfel, sowie Most.äpfel.

* Verkauft ein Erzeuger sein gepflücktes Obst unsortiert, so wie der Baum es gegeben hat, aber ohne Fallobst, flo kann einen Einheitspreis verlangen, der aber fcjm Betrag von 0,20 M'k/ nicht übersteigen darf, i > Für Birnen:

! Gruppe 1 ..... 0,35 Mk.

Diese Gruppe bilden: Gute Houise von .Avranches, Köstliche von Charneu, Birne von iTpngre, B-osc's Fla schon birne, Dr. Suw9' Guyot, Williams Christbirne, Handenponts Butterbirne Gellerts Butterbirne, Clapps Liebling, Diels Butterbirne, Vereins- Dcchantsbirne, Forellenbirne, Winter-Dechantsbirne, Jösephine von Mivcheln.

Diese Früchte müssen aber, wenn sie zur Gruppe 1 gehören tollen, die Beschafsercheit von Edelobst haben, mithin für ihre Sorte über mittelgroß und ohne nennenswerte Fehler sein. Als JWHer insbesondere anzusehen: Unvollständige Reife, starke Fuslkladrumflecke, starke Truckslecke, Wurmstich, Stippflecke, Ver­krüppelungen und mißgestaltete Formen.

, Gruppe 2 . .... 0,20 Mk.

Xaefc Gruppe umfaßt sämtliche Sorten Birnen, soweit sie nicht Unter Gruppe 1 genannt sind oder infolge ihrer Beschaffen­heit nicht zur Gruppe 1 gehören. Die Birnen müssen gepflückt, gfut sortiert und mittlerer Art und Güte sein

Gruppe 3.0,08 Mk

Hierher gehören: Ml es Schüttelobst, Ausschuß und ^Fall- btmnr, sowie Mostbirnen.

Pflaumen .0,30 Mk.

Zwetschen. Hanspflaumen, Hauszwetschen, Mus- Pflaumen, Bauernpflaumen, Thünnger Pflaumen, mit Ausnahme der Brennzwetschen . 0,20 Mk Brennzwet s'chc n . . 0,10 Mk.

§ 2. Der Erzeuger darf beim Verkauf vom

1. November 1917 ab einen Zuschlag von 10 v. H.,

7^' De^lnber 1917 ab einen Zuschlag von 15 v.

Zlnkuiar 1918 ab einen Zuschlag von 25 v. H,

1. März 1018 ab einen Zuschlag von 35 o. So'.,

1. April 1918 ab einen Zuschlag von 50 o. H.

jfix ^gerung auf die in § 1 festgesetzten Höchstpreise berechnen, bl Kas't Verordnung tritt mit dem Tage der .Verkündung

Reichs stelle für Gemüse und Obst.

Verwaltu ngs abteilung.

Der Vorsitzende: von Tilly,

_ v , Rundschreiben. 4

Nerchsstolle für Gemüse und Obst.

Verwaltungs-Abteilung.

R. 8038.

inzwifthen veröKntlichte Bekanntmachung für Obst vom heutigen 5£ooe weise ich a usdrü cklich ^

darauf bin, daß die neue Bekanntmachung den bei den Landes-, Provinzial- und Bezirks stellen für Gemüse und Obst gebildetes Preiskommisfionen die im § 2 der Bekanntmachung vom 3. Juni! ds. ZS. vorgesehenen Befugnisse zur anderweitigen Festsetzung der Höchstpreise nicht gcivährt.

Die Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen werden ersucht, mit Beschleunigmig daflir zu sorgen, daß die Groß- und Klcin> Handelspreise gemäß tz,7 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April ds. IS. und Ziffer II meines Rund­schreibens vom 27. April ds. Zs. 0. 2927 sofort festgesetzt und durch! die Landesstellen der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Preis-Abteilung, unverzüglich! mitgetcilt werden.

Bei der Festsetzung der neuen Groß- und Kleinhandelshöchst- p-reise sind die in § 2 der Betamttmachjung vom häutigen Tagd festgesetzten Zuschläge für hie späteren Lieferungen zu brruch- sichtigen.

Berlin, den 26. Juli 1917.

Ter Vorsitzende: von T i l l Y.

An die

Landesstellen (in Preußen auch! an die Provinzi,al-

und Bezirksstellen) für Gemüse und Obst.

Bekanntmachung

über Obst.

2luf Grund der §§ 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt:

H 1 Im Gebiet Deutschen Reichs dürfen Aepfel. Bir­nen, Pflaumen und Zwetschen irur mit Genehmigung der zustcflidi- gen Landesstelle für Gemüse und Obst (in Preußen der Landes- ftelle oder der zuständigen Provinzial- oder Bezirkssteile) abgesetzt werden. Tie zuständigen Landesstellen für Gemüse und Obst er­lassen die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen, unters denen die Genehmigung zu erteilen ist.

Xie Genehmigung wird, soweit es sich um Beförderung! Mit Eisenbahn. Kähn, Wagen, Karren oder Tieren handelt, durch Ausstellung eines Beförderungsscheines erteflt. Tie Landesstellen dürfen diese Vorschrift auf weitere Beförderungsarten ausdehnen. Sie treffen nähere Bestimmungen über Form uiid Inhalt des? Beforderungsschems und können die Ausstellung auf andere Stel­len übertragen,, auch mit Zustimmung der Reichsstelle für Ge­müse und Obst iür einzelne Landesteile und einzelne Beförderungs­arten besttmmen, daß die Ausstellung nicht erforderlich ist, die Genehmigung vielmehr in anderer Form erteflt tverden darf.

3. Von den vorstehenden Beschränkungen bleibt unberührt der Absatz an Vettwaucher, wenn nicht mehr als ein Kilogramm an den gleichen Verbraucher abgesetzt wird. Diese Mengeneinschätzuna gilt mcht für den Verkehr auf öffentlichen Märkten.

4. Tie zuständigen Landesstellen (in Preußen auch die zustän- mgen Provinzial- und Bezirksstellen) dürfen den Erwerb durch Veürraucher, sowie den Handel auf öffentlichen Märkten einer be­sonderen Regelung unterwerfen.

... Dn Absatz von Obst zur Erfüllung der von der Reichsstette flir Gemüse und Obst (Geschäftsabteflung) abgeschlossenen oder von der Verwaltungsa-bteflung der Reichs stelle oder einer Landesstelle genehmigten Verttäge bleM zulässig. Tie Erteilung des Beförde^ rnngsschernes für solches Obst darf nicht verweigert werden.

§2 Alle Besitzer der im § 1 genannten Obstarten haben der rustcmdigen Landesstelle (m Preußen der Landesstelle oder der MstwidiAen Provmzial-, Bezirks- oder Kreisstelle) auf Erfordern Auskunft über die vorhaiidenen Mengen nach Gewicht und Art zu «^cn^s^eriier verpflichtet, die Ware pfleglich zu belmndeln, nach Bedarf ckuch zu bewachen. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betrieb bleiben zulässig.

8 3. 1 Die Besitzer haben die von der Anordrmng betroffenen an die Geschäftsabteflung der znständigeü Landesstelle (rn Preußeii der ^ustandlaen Provinzial-, Bezirks- ^er Mersstelle) reiflich zu liefern und auf Abruf zu verladen Waren ist ein angemessener- Preis zu zahlen, der unter Veruchichtlgung der auf Grund der Verordnung über Gemüse Obst Mid SudfrüAe vom 3. Aprfl 19Ü7 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) sest- stesttzten Höchstpreise, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Wäre L^ttoll ton der Geschästsabteflung der zuständigen LaiideS-

.lrn Preußnr der zuständigen Provinzial- oder Bezirksstellc) festgesetzt wird. Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsvrechende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls im Streitfälle ^e votk^ckmete GefchästÄMeilung festsetzt.

2. ,^n remem Fall darf der dem Erzeriger zu gewährende Preis übbrstxigyn, der Mr die Weiche Menge und Güte