Ausgabe 
31.8.1917
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre imb mit Geldstrafe bis git rehnt<Ulsend Mark ober mit einer dieser Strafen wirb bestraft, toer einen Vertrag über die entgcltliäic Lieferung von Gemüse oder Obst, der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst oder einer 3*>n ihr ermächtigten Stelle abgeschlossen ober genehmigt ist, ober rn beit die Reichsstelle für Gemüse mrd Obst oder eine von ihr er- Niiächtigte Stelle als vertragschließende Partei eingetreten ist, vor­sätzlich oder falwlässig nickü Ober n.ickst zur vereinbarten Zeit erfüllt."

Artikel II. Diese Verordnung tritt am 26. August 1917 in Kraft.

Berlin, den 19. August 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferi ch.

Bekanntmachung

über die Kontrolle der Hansbrandlieferungen.

In Ausführung des § 9 der Bekanntmachung des Rcichskom- missars für die Kohlenverteilung über die Brennstofsversvrgnng vom 19. Juli 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 174) wird bestimmt:

§ 1. Damit im Bezirk eines K o m m n n al v er ba n- des oder einer Gemeinde für den Bedarf der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes nicht mehr Brennstoffe be­zogen werden, als gemäß § 8 der vben angeführten Bekanntmach­ung vom 19. Juli 1917 vom Reicl)skomnnssar für die Kohlen- üertfifnna zum Bezüge vorläufig oder endgültig festgesetzt wird, haben die Vorstände der Kommunal verbände bzw. Gemeinden darüber zu wachen:

1. welckw Brennstoffmengen durch Händler zur 9lbgabe an Verbraucher für Zwecke der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes in den Bezirk tvaggonw-eise oder durch Kahnladung eingefützrt werden.

2. welche Brennstoffmengen durch Verbraucher ohne Vermitt­lung eines im Bezirk ansässigen Platzhändlers für Haushaltungen, Landwirtschaft und Kleingewerbe waggonweise oder durch Kahn- ladung in den Bezirk e i n ge führt werden;

8. welche Brennftosfmengen durch Händler und Verbraucher fuhrenweise und im Kleinverkauf von Platzhändlern anderer Be-- fixft und unmittelbar von Erzeugunasstätten (Landverkaufsstellen der Gruben, Brikettfabriken, KokSänstalten, Gasanstalten) bezo­gen werden.

8 2. Tie 8Z 16 der Bekanntmachung des Reichskommissars für Kohlen Verteilung vom 3. August 1917 Wer Lieferung von Hausbrandkohlen (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 185) finden An- wendmig.

83. I. V e r b r a n ch e r u n d Händler, die auf dem in § 1 unter Nr. 1 und 2 angegebenen Wege beziehen, haben vor dem Bezug von Brennstoffen den Bestellschein dem Vorstande des Kommunal Verbandes oder der Gemeinde vorzulegen.

II. Der Vorstand hat den Bestellschein unter Angabe der für den Besteller zum Bezug zugelasfenen Menge abzustem­peln und mit fortlaufender Kummer zu versehen. Die Bestellscheine sind in eine Liste ei nzut ra g e n (§6).

III. Bestellungen für den Bedarf der Haushaltungen, der Land­wirtschaft und des Kleingewerbes biirfen nicht mit Bestellungen! für den Bedarf von gewerblichen Verbrauchern, die nach der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlen Verteilung vom 17. Juli 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 145) melde­pflichtig sind, in einem Bestellschein vereinigt werden.

§4. 1. Der Besteller hat den abgestempelten Bestellschein an seinen Lieferer zu geben, der ihn weiterzugeben hat, bis er an denjenigen Lieferer gelangt, der unmittelbar von dem Erzeuger bezieht. In denjenigen Fällen, in denen der Erzeuger unmittelbar an Verbraucher liefert, ist der gestempelte Beste! lfcln in dem Er­zeuger ein zur Sichen.

II. Bestellungen, die sich als für Hausbrand, Landwirtschaft und Kleingeiverbe bestimmt kennzeichnen, dürfen nur ausgeführt werden, meint ein vom Vorstand des Kommunalverbandes oder der Gemeinde abgestempelter Bestellschein vorgelegt wird.

8 5. I. Händler und Verbraucher, welche Brcrrw sk)ffe fnhrenweise oder im Kleinvcrkanf von Platzhändlern eines Mweren Bezirks oder von Landverkaufsstellen eines Erzeugers oder von Gasanstalten beziehen (8 1 Nr. 3), bedürfen eines ab gestempelten Bestellscheines nicht. Sie sind jedoch sonstigen vvn dem Kiommunalverband oder der Gemeinde erlassenen Kon t voll vorschrif-, ten oder Bezugsregelungen unterworfen.

i II. Der Vorstand des Kommunalvcrbandes oder der Gemeinde hat in solchen Fällen den Lieferern anzugeben, welche Mengen an Händler und Verbraucher seines Bezirkes für Hausbrand, Land tvirtsck>aft und Kleingewerbe abgegeben werden dürfen, und durch Kontrolle der Lieferer festzustellen, welche Mengen tatsächlich ab gegeben kverden.

III. Werden vvn einem Lieferer verschiedene Bezirke beliefert, so hat die Angabe imb Neberwachung des zulässigen Bezugs durch die Vorstände der beteiligten Bezirke im Einvernehmen mitein­ander zu erfolgen.

f§6. I. Die Vorstände der Kommunal verbände und Gemeinden haben e i n e L i ste z u hre n .in tvelcher einerseits die Mengen M> vermerken sind, ivelche der Reichskommissar für die Kohlen

Verteilung für den Bezirk festgesetzt hat. und andererseits die Men> gen anzugcben sind, deren Bezug der Vorstand durch Abstempelung von Bestellscheinen <§ 31 und durch Anweisung an die Lieferer (8 5) zum Bezüge genehmigt hat.

II. In diese Lifte sind mich die tatsächlich bezogenen Mengen einzutragen, so daß jederzeit ersichtlich ist, in welcher Menge noch Bezüge erfolgen können.

8 7. Wegen der Strafbarkeit vvn Zuwiderhandlungen findet 8 18 der Bekanntmaclmng des Reichskommissars für die Kohlen- verteilung vom 19. Juli 1917 über die Brennstoffversorgnng der Haushaltungen, der LandwirtsclMst und des .Kleingewerbes 'Deüt^ scher Reichsanzeiger Nr. 174) entsprechende Anwendung.

8 f<. Diese Bestimmungen treten am 1. September 1917 in Kraft.

Berlin, den 16. August 1917.

Der Reichskommissar für die Kohlenvertcilung.

Stutz.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zumachen. Kohlenhändler sind entsprecheiw zu bedeuten. Auf Durchführung der Bekanntmachung ist zu achten.

Gieße n, den 29. August 1917.

Grvßherzogliches Krcisamt Gießeir.

Dr. Usinger.

Bekanntmachung. j

Be Ir.: Höchstpreis für Kartoffeln vom 31. August 1917.

In Abärrdernng unserer früheren Bekaumtmachungen ivirÄ der E r -e u ge r h ö ch ft p r e i s für Kartoffeln vom 1. September 1917 ab bis auf weiteres auf 6 Mark für den Zentner und der K'leinhandelshöchftpreis für Kartoffeln vom 6. Sep- tember 1917 ab bis auf weiteres aut 9 Pfennig für das Mmd festgesetzt.

Im übrigen bleiben unsere Bekanntmachungen vom 21. Juni und 21. Juli 1917 (Darmstiädter Leitung Nr. 144 und 169) aUfvocU erhalten.

Darmstadt, den 31. August 1917.

Landeskar to ffel stelle.

Hechler.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Preisfestsetzung ist ortsüblich bekannkzü machen.

G i f % e ii, den 31. August 1917.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

Betr.: Berlegnng der Diensträume des KommunalVerbandes (Kreisverteilungsstelle).

Die Diensträume des Kommunal Verbandes '(Kreisverteilnngs- stelle) befinden sich! vom 4. Sepkümber ds. Is. abt im nein« ÄmtsgerichtsgebSude. Ost-Anlage 13, mittlerer Stock. Fernsprvchanscl)lüsse Nr. 2036 und 2056.

Samstag, den 1., mndMontog, den 3. September ds. Is. bleiben die Diensträume wegen des Umzuges für jede Ni Verkehr der Bevölkerung geschlossen.

Gießen, den 30. Mgnft 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausscl-luß unzuverlässiger Personen vom Handel; hier: des Leopold Nelkenstock in Hungen.

Der Inhaber der Firma jK a h n in Himgen, Leopold N e l k e n st o ck daselbst, ist als unzuverlässige Person vom Handel mit Heu ausgeschlossen worden.

Gießen, den 24. August 1917.

Großherzoglichcs Kreisamk Gießen.

I. V.: Langermann.

Bekanntmachung.

Betr.: Verlegung der Diensträume .des Zivil vor sitzenden der Er- fatzkom Mission.

Von Dienstag, den 4. September sds. Js. ab befinden f«h Meine D i e n st r ä n m e in dem (Neuen Amtsgerichts- gebäude, Ost-Anlage 13, mittlerer Stock.

Ferusprechanfchiuß durch Vermittlung de< Kominimalvndanb^>, Kieisverteilungsstelle, unter Nr. 2038 und 2056.

Gießen, ben 30. -ttlgnst 1917.

Ter Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gieren.

I. V.: H e m m erde.

ZwiNingsnmddruck der Brüh loschen Nniv. Buch' und Sleindrnckerei. R. Lange, Gießeir