Vit. 151 31. Nngust 1917
Kreisblatt für den Kreis Gietzen.
Hrihalts-Ilcbersichl: Versorgung des Heeres mit Nadelschnittholz. — Verordnung über Gemüse «sw. — Kontrolle der Hausbrand- lteferungen. — Höchstpreis für Kartoffeln. — Diensträume des KommunalverbandeS. — Ausschluß unzuverlässiger Personen vonc Handel.
— Dienftrnume des Zivilvorsiheuden der Ersatzkoinmisslon.
kluiliMchW
Nr. tt. I. 59/6.17. K. N. A'.,
betreffend Versorgung des Heeres mit Nadelschnittholz.
Bom 31. yluMst 1917.
Mchstthcnde Bekanntmachung wird aus Ersuchen des Könige Kriegsministeriums JicT'mit zur allgem-einen .Kenntnis ge^ hvachit mit d^in. Bemerken, daß, soiveit nicht nach den allgemeinem Sltrasgeseüen höhere Strafen verwirkt sind, jode Zuwiderhandlung ßrach, 8 6 der Bekanntmachrmg über die Sichershelluing des' Kriegsbedarfs in der FaMura vom 26. Wöil 1917 (Rsichs^Gesetzbl. S>. 376) bestraft*) wird. Mich, bann der Betrieb des' HandelsgewerbeS tzemäß, der Bekannt machung jzjur Fcrnhalttmg unzuverlässiger Per- mn-en vom Handel vom 23. Septentber 1915 (Rei-chs-GeseM. S. 699) untersagt werden.
8 1 .
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
.Bon dieser Bekannt inachung wird Nadclsckmitlhol-, daS nicht für den eigenen Verbrauch, bestimmt isti, betroffen, ohne Rücksicht daraus, ob es im Inland hergestpllt oder auS dem ReiWanskand eingrführt ist.
8 2 .
Verfiigungsbeschränkung.
Nies von dieser Bekanntmachung betroffene Nadel schlitt Holz ) unterliegt beim Hersteller und Einführer einer Berfügungs- iränkung nach Maßgabe der nachstsehenden Asuordnungen.
8 3.
Verfügungsbeschränkttttg des Herstellers.
Jeder Hersteller von Nadel schnitkholr darf über Vs seiner Nwnatlichen Erzeugung an -Nadelschnittholz (Freiteil) frei verfügen.
lieber die anderen 2/3 der monatlich."« Erzeugung an Naoel- schinittholz (P'ibiMttil) darf nur verfügt werden, soweit K sich uvl die Erzeugung des jeiveils laufenden unh des jetveils folgender«! Mduals handelt, und nur so lange, als nicht die für bfüt H-ersWl- Vungsvrt dieses Nadelschnittholzes zuständige Kriegsamtsstelle den Pstichtteil beansprucht Hai.,
Wird der Pflichtteil des Herstellers von der Kriegsamtftelle beanspruchst, so dürfen die seiner Erz-eingimig nur an eilten gern äst 8 4 zatgelaschnen GroWindler oder an die für den Herstellungsart des Holzes zuftMdige Königliche Stellvertretende Intendantur' gemäß. den vom Königlichen Kriegsministerrum erlassenen Liefer- porfch riste tr per äußert und geliefert werden. Diese Veräußerung unti Lieferung i|t nur zulässig zu höchstens den vorn Königlichen Kriegs^ sministerium den Königlichen Stellvertretenden Jintendanturen je- Iveils vorgeschriebenen Richtpreisen.
' Die Erlaubnis zur Verfügung über den Freiteil kann ansgehoben werden, ivenn die Lieferung des beanspruchten Pflichtteils Mich! in den Snten und den.Menjgenanlbeßlen der Sorten erfolgt, die von der Königlick-ru .SleUvertretenden Jsttcindantur unter, Berücksichtigung der Betriebs verhäjtnisse des Herstellers borge- sichrieben werden. ,
Ist der Pflichtteil innerhalb des Monats seiner Erzeugung! nickt beansprucht oder der Ankauf des beanspruchten Pflichtteilsj bei einen« Angebot an die Königlvchf Stellvertretende JNten^
. *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bls zin zehntauksend .Mark wird, sofern nicht noch allgemein ml Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. Mer der Verpflichtung, die enteign et eu Gegenstände heraus- «ugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu übev- bringen oder zu versenden, zuwideihandelt:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- fchafst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes BeräußerungA- oder Erwerbsgeschäft Über rlhn abschlietzt:
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verlvahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:
4. wer den nach. § 5 erlassenen Msstkh'ru'ng'SbesttntMungelN zuwider handelt.
dantur von dieser oder bei einem MiMbot an einen ziigelasseneU Großhändler sowohl von diesem als auch, von der znstäudigenl iKöniglichkn Stellvertretenden Juten daN tu r abgelehnt worden, so kann der Hersteller auch über den Pflichtteil seiner Erzeugung frei Verfügen.
8 4.
Grotzhündln für Nadelschnittholz.
Die Liste der für den Astkauf des Pflichtteils an Nadelholz Kugel affe neu Großhändler wird in den amtlichem Blättern verck öfscntlicht »veri^n und liegt bch jieder Kriegsanttstelle aus.
Der zu gelassene Gr 0 sch ä udler hat seine Ankaufsbcrechtiguug! durch, einen von de.r Königlichen Stell vier tretenden Intendantur' cnsszustelleirden Ausweis nachtzuweisen. In dem AuswsiK ist die Bestimmung enthalten, daß die Militärverwaltung für di.? geschäftliche Betätigung des zu gelassenen Großhändlers keine Gewähr Übernimmt.
Ms Verkauf dos Pflichtteils im Sinne des 8 3 gilt nur ein' solcher, bet dem der zügelasßene GroHändler und der Verkäufer! rüber den Verkauf BeschieiuiMNKm nach, dem von der Königlichen! Stellvertretenden Intendantur vvrgesch.riebene'n. Muster anstanschpu.
8 5.
Vcrfügrrngsbeschränkiiiig bei Einfuhr.
Wer Nadelschnittholz aus dem Reichsausland einsührt, darf Über V 3 der jeweils eing.-führten Mienae (Freiteil) frei verfiigeN.,
Die übrigen 2/3 des Oir Einfuhr kommenden Nadstschnitte Holzes (Pstichtteil) dürfen nur au die für die Grenzstttkion der Einfuhr z«st.äudige Königliche Stellvertretende Intendantur gemäß den vom Königlichen Kriegsministerium erlassenen LjeservorschristM und Fu höchstens den vom Königlichen Kriegsministernim denk sKöniglichen Stellvertretenden Intendanturen jeweils vor geschriebenen Richtpreisen verändert und geliefert tverden.
Die Erlaubnis zur Verfügung über den Frciteil wird davon abhängig gemacht, das; die Lieferung des Pflichtteils in den Sorten: und den Mengenanteilen der Sorten erfolgt, die. die Königliche Stellvertretende Intendantur ans dem zur Einfuhr kommendem Nadelschnittholz bestimmt.
Hat die Königliche Stellvertretende Intendantur den Ankauf dieser */s ab gelehnt, so darf frei Mer sie verfügt werden.
8 6 .
Ausnahmen.
Beim Vorliegcn eines ivichttgen Grundes ist die für den Her-- stcllungsort des Nadelschnittholzes oder die für die Grenzstation der Einfuhr zuständige .Kriegsamtstelle befugt, von der Verpflichtung! zur Lieferung des Pflichtteils zu befreien oder in geeigneten Fällen Lieferungen an Reichs- oder Staatsbehörden auf den Pflichtteil anzurechnen.
8 7.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 31. August 1917 in K'rast. Frankftirt (Main), den 31. August 1917.
_ Stellv. Generalkommando des 18. Ar meekorps.
Betr.: Versorgung des Heeres mit Nadelschnittholz.
An den Oberbürgermeister zu Gietzen, das Grotzh. Polizei- antt Gietzen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indein wir auf vorstehende Bekanntinachung des stellverkretew- den Generalkommandos von heute Venveisen, beauftragen wir Stk', von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald .Kenntnis m geben und die Bekanntmachttng trt Ihrem Amtszimmer zur etwa^ gen Einsicht offeuznlegen.
Gießen, den 31. August 1917.
Großherzogliches Kreisanit Gießen.
vr. U s i n g e r. ,
Verordnung
-ur Aenderung der Verordnung über Genttise, Obst und Süds rächte . Vom 19. Allgust 1917.
Ans 'Grund der Verovdnmig über Kriegsmaßnahmen zur Siche- nmg der Volksernährung vom 22. Mai 1916 lReick>s 6wsetzbl
S. 491) wird verordnet:
Artikel!. In Südfrüchte vom 3. ylpri!
8 16 als Z 16o folgen
der Verordnung über Gemüse, Obst und l 1917 (Reichs-Gef^Hl. S. 307) ivi'rd hinteü de Vorschrift emgeftigt:


