Ausgabe 
30.8.1917
Seite
2
 
Einzelbild herunterladen

i

Den Lande^entralbehürden wirb das Ergebnis der Beßands- ausnabmc mtt-ioteilt.

HI. Beschlagn ahme.

Zu 88 2. 5 Abs. 2, 6.

Natt- 8 2 werden alle dortselbst näher bezeichneten, innerhalb des Dolchen Reiches vorhandenen Fässer n^u. beschlagnahmt, gletännel. ob dieselben g'esüttt oder teer, schon gebraitcht oder neu Nicht aufgefnbrte Faßarten unterliegen der Beschlagnahme

nicht

L Die Beschlagnahme ist mit dem Zeitpunkte des Inkraft­tretens der Bekanntmachung vom 28. Juni 1917, d. i. am MO. Juni 1917, erfolgt. Eine weitere Beschlagnabmecmordntmg ist daher nicht «festen. Die Bescküagnahme ergreift aber auch ohne weiteres die in 8 5 1 und 8 6 envahnten Fässer in dem Augenblick, in

tvelchem die die Ausnahme vc'.i der Beschlagnahme oder der Be- ksnntmachuna begründenden Voraussetzungen in Wegfall kommen.

2. Jur Auslände oder in den besetzten Gebieten befindliche Fässer usw unterliegen der Beschlagnahme nicht. Sie n>erden je­doch im Rai,men der 88 2 und 5 von der Beschlagnahme ergriffen, sobald sie in das (steinet des Deutschen Reiches gelangen.

3. Maßgebend ist nicht der vom Inhaber der Fässer angegebene, sondern der tatsächliche Berwen-dungszloeck. Im Ziveisel ist di-e Bauari und die letzte Verwendung, kann letztere nicht ermittelt »erden, die Bauart allein maßgel^nd.

IV. Bewegung u n d G e b r a u ch der beschlagnahmten

Fässer.

Zu 88 3 und 4.

1. An den beschlagnahmten Fässern ujiv. dürfen, unbeschadet der Bestimmungen in § 3, Veränderungen^ insbesondere Orts- Veränderungen, nicht vorgenommen werden. Arcs der Bezugnahme aus 8 3 ergibt sich. daß Ortsverändernn g en, die erforderlich sind, um die beschlagnahm len Fässer anfzubewahren, pfleglich zu behan­deln und zu erhalten, nicht nur zulässig, sondern vorgeschriebenj sind. Wer hiernach beschlagnahmte Fässer usw. im Besitz oder Gc- Wavrsam hat, ist gegebenenfalls verpflichtet, dieselben an jenen Ort zn verbringen bzw. verbringen zu lassen, wo die Aufbewahrung. pflegliche Brhandümg und Erhaltung erfolgen kann. Wenn daher jemaich zwar nicht an seinem Betriebs- rcher Wohnsitze, wohl aber an einem anderen Ort geeignete Räume zur Verfügung hat oder? beschaffen kann, so ist er verpflichtet, die beschlagnahmten Fässer imo aui seine Kosten in letztere zu verbringen btzw. verbringen zu lasse«

2. Re-bt-geschäftliche Verfügungen über beschlagnahmte Fässer «fw. sind nichtig. Diese stlichtigkeit umfaßt nicht nur alle im Zeit­punkt de* Inkrafttretens der Bekanntmachung noch nicht abgewicket- ten. auf beschlagnahmte Fässer usw. bezüglichen, sondern auch alle nach dem Zntrafttreten der Bclanutmachung abgeschlossenen Rechts­geschäfte. Ob die Fässer neu oder gebraucht, gefüllt oder leer sind, macht keinen Unterschied, soweit sich nicht aus 8 4 Abs. 3 der Be- kanniurachung und der nachfolgenden Ziffer 3 ein anderes ergibt.

Der unmittelbare Verkauf von ausschließlich im Haushalt be­nötigten Fassen.? usw. an den Verbraucher ist zulässig.

3. Rack 8 4 Abs. 3 ist der Gebrauch der' beschlagnahmten Fässer usw. durch den Verfügungsberechtigten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, insbesondere das Füllen und die Versendung mit Ware, sowie die Zu nickt i esenmg der entleerten Fässer an den Versender der Ware zulässig.

»l Diese erleichternde Bestimmung hat den Ziveck, unnötige Stock­ungen im Geschäfts verkehr' 8» vermeiden. Das Wartinsbe­sondere" deutet darauf hin, daß die dort aufgesührten Fälle des Gebrauchs nicht erschöpfend aufgezählt sind. Hierher ge­hört z. B auch die Bewegung der Fässer innerhalb eines und desselben, wenu auch über mehrere Orte sich erstreckenden Be­triebes, ferner die Versendung der Fässer zur Einholung von Rohmaterial und Waren zur Verarbeitung, zur Ansftlllung der Läger und Bestände, zur Ausführung von Warenbestellun­gen, zur Besckmfsung von Betriebsmitteln. Im Zn>ei felsfalle entscheidet darüber, was unter Gebrauch im Rahmen einer ord­nungsgemäßen Wirtsciurft zu verstehen ist, die nach 8 " der Bekanutluacimng zuständige Behörde.

Hs In mancheii Industrie- und Handelszweigen ist es üblich, daß die Fässer usw. mit der Ware verkauft und versendet lverden. Dies ist insbesondere der Fall, wcmn die Gebinde bei einmali­gem (stebvcutch und bei einmaliger Versendung unbrailchbar werden. Die Erfassung und Feststellung aller dieser Fälle ist nicht möglich. Als Gebrauch im Rahmen einer ordnungsge­mäßen Wirtschaft ist daher auch die Lieferung bzw. Versendung der Ware mit Gebinde ohne Verpflichttuig der Zuriukli-efernng des letzteren anzusehen. Es steht jedoch nichts im Wege, daß in den hierzu geeigneten Fällen auf Zurücklicferung bestanden wird.

o) Bei der Auslegung des WortesVerfügungsberechtigte" ist II, 1 sinngemäß anznwcndeu. Der Reichskommissar für Faß- hewirtschaftung kann Ausnahmen zulassen, wemi dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.

V. B e s ch l a g n a h m e f r e i h e i t.

Zn K 5.

In 8 5 der Bekanntmachung sind jene Fässer usw. aufgesührt, die an sich im Rahmen des ß 2 der Beschlagnahme unterliegen!

Erden, jedoch mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Beschlagnahme ausgenommen sind.

1. Beschlagnahmefrei sind nach 8 5 Abs. 1 a Fässer usw., die nn Eigentum oder Gewahrsam von Kciegsstellen oder Kriegs- gesel! sch asten, die der Aussicht des Reichsamts des Innern, des Kriegsernähriings-amtes, der Knegsministerien, des Reichsmarine- amts oder einer Landesregierung unterstehen, sich am Tage des Inkrafttretens der Bekanntmachung »30. Juni 1917) befunden haben. Hiernach wurden und werden Fässer usw., die erst nach dem Inkrafttreten der Bekanntmachung in das Eigentum oder den Ge­wahrsam der genannten Kriegsstellen oder Kriegsgesellschaften übeo- gegangen find oder übergehen, von der Beschlagnahme ersaßt, sofern nicht die Lieferung aut Grund bereits vor dem Inkrafttreten der Bekanutnrachung abgeschlossener Verträge erfolgt ist bzw. erfolgt. (8 o Abs. 1b.)

2. Von der Beschlagnahme sind nach 8 5 Abs. le ausgenom­men Fässer usw., die in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Be­trieben (auch in Gärtnereien, als Betrieb-Seinrichtung benötigt werden, gleichviel, ob es sich um Eigenbetriebe, Genossenschaften, Gesellschaften, Verbände oder ähnliche Vereinigungen handelt.

a) Was alsBetriebseinrichttma" zu erachten ist, läßt sich bei der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse nicht in einer alle Fälle treffenden Formel bestimmen. Inr Zweifel, haben hier- Aber gemäß 8 7 die zuständigen Laudcsbehörden zu entscheiden. Es ist beabsick-ttgt, den in Rede stehenden Betrieben die Weiter­führung des normalen Betriebs zu ermöglichen. Zur Betriebs­einrichtung gehören nicht nur die im Betriebe zum Zlvecke der Zubereitung, Verioahrung und Lagerung der Waren, Erzeug­nisse, Vorräte und Betriebsmittel benötigten Gebinde, sondern auch die für Durchschnittsverhältnisse bemessenen Evsatzstücke. Die Knappheit der Faßvj»rräte und der zu ihrer Herstellung erforderlichen Stoffe läßt es jedoch als zwingende Pflicht er­scheinen, jeder Spekulation und Anhäufung nicht benötigter Faßvorräte entgegenzutreten. Eine Emdecknng mit Faßvov- räten auf Jahre hinaus und für einen die für den einzelnen Betrieb maßgebende Di>rchschuittsgrenze überschreitenden Be­darf würde dem Verkehr zu viel Fostage entziehen, die Lebens- Mittelversorgung gefährden und eine geordnete Faßbeivirt- schaftung erschweren oder unmöglich machen. Sie kann daher nicht geduldet iverden. Wenn z. B. ein Weinbauer seither schon zu seinem Eizennmchstum von anderen Trauben oder Tran dem most zugekauft hat, so ist hei der Auslegung des WortesBe- triebseinrichtung" dieser Umstand zu berücksichtigen. Im Wein Lau ist ferner nicht der durch die letzte Weinernte bedingte La- aerbestaud, sondern der für einen Durchschnittsherbist benötigte Bestand einschließlich der erforderlichen Ersatzstücke zu berück­sichtigen. In ähnlicher Weise ist in jenen Gegenden zu ver­fahren, iu denen die Bereitung von Most aus Obst üblich ist. In OKist- und sonstigen Wirtschaften ist daraus Rücksicht zu nehmen, daß die zur Zubereitung, Verwahrung und Erhaltung der für die Gäste durchschnittlich benötigten Lebens- und Ge­nußmittel sonne der für den Betrieb sonst benötigten Stoffe erforderlichen Fässer usw. sichergestellt sind.

Tie sogenannten Versandfässer gehören dann zur Betriebs- einricktung. rvenn der Versand init^Faß üblich ist oder seither schon erfolgte oder durch besondere Verhältnisse geboten ist. Tie Zahl der hiernach von der Beschlagnahme ausgenommenen Bersandfässer uruß jedoch mit dem durchschnittlichen Betriebe in Einklang stehen. Für die Bestimmung, ob ein Faß als Versandfaß anzusehen ist, sind die in den verschiedenen Ge­bieten, des Deutschen Reiches verschiedenen Gewohnheiten und Anschauungen zu beachten. Werden solche Bersandfässer mit- verkauft, so ist ver Rückverkaus an den Versender zulässig.

b) Ans die Genossenschaften, Gesellsckwften, Verbände oder ähn­liche Vereinigungen finden die Ausführungen untrer II, 1 sinn­gemäße Auwkiipnng.

3. Von der Beschlagnahnie ausgenommen sind nach 8 6 Abs. Id Fässer usw., die einen geschichtlichen oder Künstwert (Denkmals- wert^ l>aben. Hierher gehören auch Fässer, di-e, ohne einen ansge- spcockfenen geschichtlickfen oder Kunstwert zu besitzen, z. B. wegen ihrer außer Uebung gekommenen Bauart, wegen der verwendeten Stoffe, lvegen der Person des Herstellers oder Eigentümers oder als Bestandteil besonders bemerkenswerter Einrichtungen oder Sammlungen erhaltenswert erscheinen. Ini Zweifel haben die Landesbehörden gemäß 8 7, soweit geboten, nach Einvernahme der etwa vorhandenen Denkmalsbehörden, darüber zu entscheiden ob den Fässern usw. geschichtlicher oder Kunstwert ^Tenkinalswert) zu- konimt.

4. Nur eiserne Fässer usw. sind nach 8 5 Abs. le von der Be­schlagnahme ausgenommen. Aus anderen Stoffen hergestellte Fässer usw. unterliegen der Beschlagnahme.

VI. Bewilligung von Ausnahmen.

Zu 8 8.

stöach 8 6 der Bekannttnachung kann der Reichskommissar füV Faßbewirtfchaftung allgemeine oder besondere Ausnahmen zulasseu.

Von dieser Befugnis kann nach dem Beginn der demnächst iu Kraft tretenden Belvirtschafttnlg der Fässer durch die KriegÄvirt- schafts-Aktiengesellschaft GeichäftsMeilung der Reichsbv'kleidnnaS- stelle nur in besonderen Fällen Gebrauch gemacht werden. Anträge sind daher eingehend zli hegn'ttrden und zu belegen. In Gesuchen^