Nr. 150 30. Sinqnsl 1017
Kreisblatt für den Kreis Siehe».
Irthalls-Ucbcrficht Beschlagnahme von Fässern — Ausführung des Iagdstrafgesestes. — Versorgung der in der Landivirtschair arbeitenden Pferde nsiv. — Einsendling der Kirchenrechnungen. — Einsendung der GcmeinderechnunqeiV — Maul- und Klaiicnse.-che.
— Behörden, Petroleum.
Bekanntmachung
des Reichskon«missarS für Faßbeivirtschaftung zur Ausführung der Bekaiinlmachmbg des Reichskanzlers über die Beschlag nahine von
Msernn vom 26. Juni 19,7 (RGBl. S. 577 ff.)
Ajuf Griuud djcr 88 1 Abs. 2, 8 der Bekanntmachung des Reichskannzlers über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Junis 1917 RGBl. S. 577 ff. — wird bestimmt:
I. G c l t e n dbe r c i ch d e r Beka n n t m a ch u n g.
Bon der Bekanntmachung iverden alle Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde betroffen, welch!" nicht durch 8 ( > der Bekanntmachung ober durch eine vom Reichskoinmisijar für Fastbe- toirtschastung auf Grund des Z 8 erlassene Anordnung ansge- jnommen sind So weit nich,t sin einzelnen ein anderes bemerkt ist, kommt es ans die zur Herstellung verwendeten Stoffe ebensoivenig an, ivie daranfs, ob die Fäfiftr neu oder gebrauchst, gefüllt odep entleert sind.
Bort der Bekanntmachung werden /nicht betroffen und sind daher iveder anzumelden noch beschlagnahmt:
1. nach 8 6 der Bekannimachung:
a) Ungebrauchte Fässer-, Kübel, Bottichs und ähnlich' Gebinde,» solange sie sich irn Geioahrsam von Herstellern befinden.
Unter Herstellern in, Sinne der Vorschrift sind Fastfabri- kanten, Böttcher, Küfer, Schäffler zu verstehen, die zu in Zwecke des Ahsahee oder des Verleiheirs auf eigene Rechnung Fässer usw. Herstellen. Die in Rebeubetrieben anderer Betriebe hergestellten Fässer usw. werden von der Bekanntmachung betroffen, sind anznmelden lknd unterliegen an sich im Rahmen« der §8 2 und 5 der Bekanntmachung der Beschlagnahme. Auf Grund des § 8 der- Bekanntmachung wird jedoch! angeordnet, daß, die Wirkung der Beschlagnahme der in solchen Reben- betrieben hergestelltci« Fässer usw. vorlänsig rluht.
b) Gebrauchte und ungebrauchte Fasst'«-, Kübel, Bottiche und!
Ähnliche Gebinde, die von den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung, den Reichs- oder Staatsbehörden für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind. Hierunter fallen diejenigen Fässler usw., die die genannten Verwaltungen und Behörden in ihrem Gewahrsam haben oder in sonstiger Weise beanspruchen. Die Inanspruchnahme must jedoch eine unmittelbare sein, d. h., es must nachweislich feststehen, daß die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichs- oder Staatsbehörden für ihre Zwecke über die Fässer nsiv. selbst ein Ber- sügungsrech.» erlangen wollen. >
Gemeinden und Kommunalverbände genießen diese Ausnahmestellung nicht.
e) Gebrauchte und üngebrauchte .FäfAer, Kübel, Bottiche ode«! ähnliche Gebinde, die in .Haushaltungen benötigt iverden^ Hier handelt es sich um den normalen Haushaltungsbedarf einschlicßlich der unentbehrlichen Ersatz-(Reserve-)Stücke. Zum Hanshaltungsbedarfe gehören nicht nur die im täglichen Gebrauche stehenden, sondern auch die. zur Ansbeivahruug der üblichen Hanshaltnngsvorräte benötigteir Gebindr'. Das Einlagern fremder Fässer usw. lediglich! zum Zwecke der Umgehung der Bekanntmachung ist unstatthaft. Ist« Ziveifel haben die nach 8 7 Zuständigen Landesbehörden zu entscheiden, ob Fässer in den Haushaltungen benötigt werden.
Die unter a—c erwähnten Fässer iustv. unterliegen jedoch im Rahmteu der 88 2 und 5 der Beschlagnahme von den« Zeitpunkt ab, in dem die die Ausnahme begründende Dorans- setziing wegfältt.
Wenn daher z. B. Fässer nsiv. aus dem Gewahrsam der Fastfabrikantei«, Böttcher, Küfer, Schäffler ansscheiden ,so verfallen sie in«! Rahmen der 88 2 und 5 der Beschlagnahme. Es Minen hiernach Fastfabrikanten, Böttcher, Küfer, SchäNleu solche unbeschadet des t§ 5 — ohne Genehmigung des Reichs kommissars iveder veräußern noch verleiheil.
2. Auf Grund Anordnung des ReichS-komuiissars für Faßbe ivirlfchäftiing gcniäß § 8:
ch Fässer Usw., tvelche ei n gen« au er t, mit deu Betriebs räu «neu/ fest verbunden ober iit die Erde eingelassen sind, soweit sie nicht vhnehin schon nach 8 6 von der Bekanntmachung überhaupt aUsgenonlmen sind:
b) Fässer usw., welche zu ösfelltticheu Zwecken, z. B. zun« Be- sprengen der Straßen, zu Feuerpolizei- oder Fenerlöschzwecken verwendet iverdei«;
c) Fässer nsiv., welche für die allgemeine Betvirtschaftuirg cchue Bedeutung sind, wie tzaushallnugsgeräte, Tragbütten, steine Schöpfgefäse, im Gebrauche besiMiche Jauche-, Pfuhl-, La
lrinen-, Abtritt-Fässer, Ton««en und Kübel, sowie di not-e wendigen Ersatzstückc, soweit sie nicht ohnhin in den Haus«, Haltungen benötigt sind:
6) Fässer usw., welche zur Aufbewahrung, Zubereitung und Versendung giftiger Stoffe gedient haben. Welche St I als giftig in« Sinne dieser Vorschrift zu erachten lind, bestimmt der Reichsso-nirnissar für Faßbewirtsct-aftung.
II. A n n« e l d U n g.
Zu 88 ll i«nd 6
Wer iuuerhalb iX'e Deutsche,« Reiches von der Bekanutinachuutz betroffene Fässer, Kübet, Bottick>e oder ähnlick-e (Zebinde in 'Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dieselben anzumelden.
1* Zur Anmeldung sind nicht nur natürliche Personei«, soudertz auch andere selbständige Rechtspersönlichkeiten > Handelsgefetb,' schäften, Genossenschaften, rechtsfähige Verbände, (pesellschäften «mtt Vereine verpflichtet; nicht dagegen Konzerne, Verbä««dc oder Interessengemeinschaften, die sich aus selbständigen Gesellschaften^ Firmen oder Vereinen zusammensetzen. Für ihre Betrieb- i«no ketzere allein meldepslichtig, ohne Rücklicht darauf, ob die Konzerns Verbände oder Interessen gemeftrschafteri durch Mtienbefitz, schästsanteile oder in anderer Art ijt ihnen beteiligt fhtb oder nicht. Konzerne, Verbände oder I«rteresser«geineinsck)aften gedachter gelten daher nicht als einzelne alle ihre MitgltHer u«nfaftenbS Betriebe «rn Sinne dieser Bekanntmachung. Die Konzerne, Vex^, bände oder I nie re sse >rgen«eiu scha ften haben -ndesien diejenige,« FässkV usw. anzumelden, die sie unter ihrem eigenen Rgmen in, Belitz oder Gewahrsam haben.
2. Rür in«. Gebiete des TeutschM Reiches befindliche Fässer nsiv. sind anz«ttnelden. Rjcht in Betracht kmnmende hiernach in* Auslände oder in besetzte«« Gebieten befindliche Fäsßer usw.
3. >Was wfter Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnliche»* Gebiicdc«« zu verstehen .«st. beinißt sich «rach dem allgeinernküs Sprachgebrauch. Demgemäß gehören hierher auch z. B Zuber- Schaffe, Eimer und andere n«-ehr, nicht jedoch eiserne Flaschen u«r8^ Zylinder. Auf die Stoffe, aus «velchei« die Fässer usw. heryt stellt sind, kommt es ntdjt an Demnach sind ailch Fässer aus Eisent, Zenrent, Papier usw. anzumelden. Es nracht keinen ft««teri'ä>tetß, ob die Fässer usw. «reu oder gebraucht, gefüllt oder eirtleert nnb.
Anzumelden sind auch die noch 8 5 von der Besck>lag«iah>n« ausgenom menen .Fässer.
4. Im Smne dieser Vorschriften ist unter Besch die larsää'äche Verfügungsgewalt, unter Gei«whrsam die Jnnehab«n«g für anders zu ve«-stehen. Wer Fässer a«« .einem von sehren« Betriebs- oder Wohn-, sitze verfchiÄe««en, ««ur ihm oder- seineir Beaustragteir zugänglichen! One oder ii« Zwtigi«iedcrlass«mge«« oder chm gehörigen 2>cbe«v- betrrebei« lagern hat, ntust denrnach diese Fässer usw. Mundben« Werden aber diese Fässer' Usw. von einem Tritten, sei es gesondert oder mit anderen Gebindei« oder Gegenständen verivahrt, so obliegt den« Tritte«« die Ai«n«eld!u«ig.
5. Maßgebnid «st der Bestm«d a«n
15. S e p t e «n b e r 1917 .
(Stichltag)
Fässer usw., «oclche sich an« Slichtage unterwegs — auf den« TranSq^ Porte — befi««den, ftnb Vvir dnnjeuigen sofort ««acht« äglich aru, zninelden, der zuerst: den Besitz oder Gewahrsam erlangt.
6. Tie Anmeldung hat bei der Laudesze>rtralbehörd<' ,'bep der von dieser bestiin«nte«i Behörde;u erfolgen. Wird der Trans-, Port erst nach den« Stichtage beendet, so hat die nachträolichct, Ai«n«eldung sofort nach der Abnahme zu geschehe««.
7. Bei der Aiuneldung «ft das nachstehend abgedruckte i>iev uidj-t abgedrUcktB Forinblatt «Anlage) zu verwenden. Die be-, nötigten Formblätter werden den Lairdeszentralbehördeu von der Reichssaßstelle zur Verfügung gestellt Ein cttvaiger Mehrbedarf kann von^der ReickMatzstelle u«in«fttelbar bezogen iverden.
Das Formblatt ist u««ter Beachttrng de«' auf demselben l-. sind«, lichen Erläuterungen gena«i auszuftiUen, mit Xatiim und Nute» sch «ist des Meldepllichngeii z«« versehen und bei der La««des zentral^ behörde ode«- bei der von dieser bestimmten Behö«'de bis spätestens
20. S e p t e m b e r 1917
abzugeben.
Die Landesz-entralbehörden oder die van diese«« bestim. ue»* z««stäudigcn Behörde«« iverden ersucht iverden, die Anmeldung«* z«« sanuneln und bezirkst oder ge«neinde«veise geordnet bis spätt.:> ntz 2 9. September 1917
an die volksnnrrscl«astltdK Abteisung der Reichsbekleidungsste!te nutz ReichsfaLstellt' in Be«'Ii«« W. 50, Nürnberger Platz 1, urimittelbtztz einzUsendeu.


