Ausgabe 
29.8.1917
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An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vvrstchendes ist ortsüblich! kekanntzu machen.

Gießen, den 25. 2Cugiuft 1917.

Grvßherzogliches StaeiSamt Gießen.

Dr. Ufünger.

Bekanntmachung.

Betr.: Verteilung voll GesliügeW.'tter (Gestügelzählung am 1.

September 1917).

Am 1. September ds. Js. wird bei der üblichen Biehzwischew- zählung auch, der Bestand an Hühnern einschließlich Mcken und Hähnen ausgenommen werden. Das Ergebnis der Zählung dient einmal statistischen Zwecken im Interesse unserer Volksernährun^, dann aber auch' der für alle Geflügelhalter außerordentlich wichtt- jsen Verteilung des Geflügelsutters. Die Verteilung! des Geflügelfutters wird künftig mtt der Eierablieferung in Ver­bindung gebracht wterde'n, urch Mar derart, daß derjenige, der seiner Abgabepslicht bisher ordnungsmäßig nachgekommen ist, vor­zugsweise und in crstserLinie bei der Futterverteilung berücksichtigt ichird. Im Jsnteresse aller Geflügelhalter liegt es daher, ihren Ge- flügelbestand bei der Zählung am 1. September genau und voll­ständig anzugeben. Wer wissentlich' unrichtige oder unvollständige -Angaben macht, seht sich zudem erheblichen Geld- oder Freiheits­strafen aus.

Gießen, den 2b. August 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

B e t r.: Höchstpreisbestimmung für Seife.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Reichskanzlers dom 21. Juli 11917 (Kreisblatt Nr. 135) wollen Sie die Verkäufer von Toilettenseife auffordern, daß sie spätestens binnen 1 Woche die von ihnen znm Verkauf gelangende ausländische Toiletten seife juud deren Vorräte der Preisprüsungssiielle für die Provinz Ober- hesserc anzumelden haben.

Bei der Anmeldung ist daraus zu achten, daß die Einkaufspreise !und die genarie Herkunft (Name, Wohnort des Verkäufers) anzu- geben sind, »nenn möglich durch schriftliche Unterlagen nachzir- weisen. Probestücke sind vorzulegen.

G ießen, den 25. August 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

Bekanntmachung

betreffend Meldepflicht für gÄverbliche Verbraucher von Kvl-te, /. Koks und Briketts.

Auf Grand der §§ 1, 2,6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Reickis-Gesetzbl. ©. 167) und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichs komm ffsars für die Kohlen Verteilung vom 29. Februar 1917 (ReichS-Gesehbl. S. 193) wird bestimmt:

8 1. Die in dar Bekamttrnachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Bri­ketts voni 17 3junt 1917 (ReichsanMger Nr. 145), vorgescknie^ b-eneri Meldungen sistd. in der Zeit vom 1. bis 5. September mteiEfc zu erstatten.

§ 2. Die Meldungen sind gleichlautend zu erstatten:

а) an die fülr den Drt der gewerblichen Niederlassung des Meldepflicht igen zuständige Orts kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige KriegÄoirtschaftsftÄle;

d) an die fstr den (Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zuständige Kriegsanttsstelle;

e) an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung Berlin;

б) an deir Lieferer des ^TdÄdepflichtigen.

Bestellt der Meldepflichtige bei mehreren Lieferern, so'ist an ieden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. rvelche mit den unter ac «genannten nicht gleichLautpt, sondern für jeden! Lieferer nur die bei ihm bestellte Menge und außerdem in einer Gesamtsumme noch die bei den anderen Lieferern bestellten Men­gen ohne Namensnennung der anderen Lieferer angibt.

83. Zu den Meldungen sind nicht mehr die für die erste Meldung ausgeaebenen Meldekarten, sondern neue, in einzelnes Punkten abgeäwoerte Vordrucke zu benutzeu, die bei den in §5 der Verordnung vom 17. Juni 1917 bezeichneten Stellen zu beziehen sind. _

§4. Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Be* kanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbrauches von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeigrl Nr. 145).

Berlin, den 8. August 1917.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.

Stutz.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürget» meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstel-endes ist ortsüblich bekannt zu machen.

Gießen, den 28. August 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und MHl.

Ist der Zeit vom 1. Au gust bis 1 5. Septembe r ds. Js. dürfen die Selbstversorger insgesamt 8 K i l o g ra m m Gerste oder Hafer verwenden, und Mar isst es den Landnnrten freige-l stellt, welche von beiden Früchten oder inwieweit sie die eine oder di« andere innerhalb dieses Rahmens verwenden wollen. Um 'ordnungsmäßige Einträge in die Wscrtschaftskarte bewirken zu können, ist es erforderlich, daß die Landwirte der . zuständigens Bürgermeisterei (Oberbürgermeister) anzeigen, welche Fruchtart sie verwenlet haben, oder ob siie beide Fruchjtarten vertvendet haben. Dabei' wäre auch« bie Mienge jeder Fpuchtart genau anzugeben. Darmstadt, den 17. Llugust 1917.

Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.

An beit Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zum achen. Sie wollen die Landwirts zur fraglichen Mgabe veranlassen und zweckmäßig! fvaglichie Angaben bei Einreichung der Selbstversorgerliste hierher mach,erl. ^

Gießen, den 24. August 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U sin g er.

Bekanntmachung.

JU der Beilage der Darmstädter Zeitung Nr. 189 vom 14. August 1917 ist eine Bekanntmachung der Reichssackstelle über die Inansp r u ch n a h m e von Säcken erschienen, auf die wir hiermit Hinweisen und welch? auf) den MntszimMern der Bürger­meistereien (des Oberbürgermeisters) von Interessenten eingesehen werden kann.

Gießen, den 23. August 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usiuger.

Betr.: Vortrag von Professor; Dr. D. Diehl, Friedberg.

An die Schillvorstände des Kreises.

Denjenigen Lehrern, welche an dem am 3. September 1917 zu Hungen sltattfindendeli Ertrag des Herrn Professor Dr. D. Diehl überTie Einführung der Reformation in den ehein akA Solmfischen Landen" teilnehmen tviollen, ist die Erlaubnis zur Mussetzung des Nachnlittagsuntenichts au diesem Tag« zu geben. Gießen, den 17. August 1917.

Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.

Dr. U s i n g e r. __

Bekanntmachung.

Betr.: Gesuch des Viehhändlers Isaak Wertheim aus Rüddiu^ Hausen um Wiederzulassung zürn Kandel mit Vieh. Durch Beschluß des Kreisansschusses vorn 13. August 1917 ist der Viehhändler Isaak Wertheini von Rüddlng^hansen znw Handel mit Vieh wieder zugelassen worden.

Gießen, den 15. August 1917.

Großherzogliches ükreisamt Gießen.

I. V.: L a n g e r m a n n.

Bekanntmachung.

B e t r.: Feldbcreinigung in der Gemarkung Londorf; hier: Drai­nagezinsen.

Ju der Zeit vom 1. bis einschl. 7. Septeml>er d. Js. liegt auf Gr. Mirgerineisterei Loirdvrf .

der Ausschlag dc'r Zinsen der Drmn a ge kosten nebst Bs- schluß vom 1. Mai 1917 zur Einsicht der Beteiligten offen.

Tenn in zur Cmtgegemmlnne von ErMvenoungen wer gegen Hitbet daselbst Samstag, den 8. September d. Js., vornntt«rgs von IQ'- - bis 11 Uhr statt, wozir ich die Beteiligten mit dem Llu> fügen einlade, daß die Mchterscheineirden mit Linnendi7Ugen aus­geschlossen sind. .

Die Eimmndungeii sind schNsttich emzurerchcn.

Friedberg, den 15. August 1917.

Ter Gr. Fcldbereinigungskvnrmissär:

S ch n i t t s p a tz n , ;)tegierirngsrat.

ZwillingSrnnddvuck der B r n h l'scben llnv.-Buch- und Steiudrnckerei R Lange. Gieß »