Nr. I4Ö SS. August ' 1S17
Kreisblatt für kn Kreis Gießen.
Inhalt» Uebcrsicht: Berordmtng über Kartoffeln. — Verordmmg über Saatkartoffeln.-Verteilung von, Geflugelfutter. - Höchstpreis bestiininuna für Seüe. - Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. — Inanspruchnahme von Sacken. — Meldepflicht für gewerbliche Ver- brattcher von Kohle usw. — Vortrag von Proleffor Dr. D. Diehl. — Zulassung zum Handel. — Feldbereungung London.
Verordnung
über Kartoffeln. Vom 16. August 1917.
Ainf Grund der Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 569) wird bestimmt:
§ 1 Die Versorgung der Bevölkeruirg mit Speisekartofseln aus der Herbsttartosfelernte 1917 (8 2 der Verordnung vom 28. Juni 1917) ist nachdem Grundsatz zu regeln, da ff-der Wvchenkopffatz der versorgungsberechtigten Bevölkerung vorläufig» bis zu sieben Pfund! Kartoffeln beträgt. 1
§ 2. Die Kommunal verbände haben nach Anweisung der Vermittlungsstellen (ß 6 der Verordnung vom 28. Juni 1917) zur Deckung des Bedarfes an Kartoffeln die in den Kommuualvev^ bänden ihres Bezirkes geernteten .Kartoffelmengen nach näherer. Maßgabe des 8 3 sichssrzustellen. Bei Kartoffeler^eugern mit 200 Quadratmetern Kartoffelanbaufläche und weniger findet eines Sicherstellung nicht statt.
8 3. Die sicher Pustel lenden Mengen sind für jeden einzelnen Kartoffelerzeuger und sodann für die Gemeinde, jeden Kommunal-, verband und jede Vermittlungsstelle festznstellen.
Der Feststellung beisdenr einzelnen Kartoffelerzeuger ist ein nach Maßgabe der Anordnungen der Reichskartoffelstelle vorläufig geschätzter Ernteertrag zugrunde zu legen. Bon den: Ertrage sind! abznziehen: ein von der lReichlskartoffelstelhr mit Genehmigung! des Präsidenten des Kriegsernährungsamts festgesetzter Bruchteil tzur Deckung der zum lPerfüttern freigogebenen Kartoffeln (8 4 lAjbs 2) und der «Verluste durch Schwund, der Eigenbedarf des Karte sfelerzeugers und der !?ljng>shörigen seiner Wirtschaft nach! dein Moßsiiab von IV 2 Pfund für den Dag 'und Kopf, der Saatgut bedarf in -Höhe von 40 Zentnern für den Hektar der ?hnbaufläche Ü916, sowie anerkannte Saat Hochzuchten.
Die verbleibende Menge wird sicher gestellt. Trotz der Sichev- stellung darf der Kartoffelerzeuger Kartofsevn nach Maßgabe der darüber ergehenden BesttmuiMgen in der eigenen Brennerei, Trocknerei oder Stärkefabrik verarbeiten, sowie gemäß der Verordnung über Saatkartoffeln aus -der Erute 1917 vom 16. August 1917 (ReichssGesetzbl. 711) Kartoffeln als Saatgut absctzen.
Die näheren Bestimmungen über die Feststellung der ficher- -UstÄlenden Mengen und die Nachprüfung der Lieferung erlassen die Landesz-eutralbehörden im! Mnvernehinjen -mit der Reichsr- kartoffel stelle.
8 4. Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl und Ereignisse der Kartoffeltrocknereidürfen, vorbehaltlich der Borschlrift- rm Asbs. 2, nichjt verfüttert, noch zu Jutterzwecken verarbeitet Werden.
Verfüttert werden dürfen niur Kartoffeln, die nicht gesund sind oder die Mindesllgröße von 1 Zivil (2^,72 Zentimeter) nicht erreichen.
8 5. Es ist verboten, Kartoffeln einzusäuern und die an die Tftockeukartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m.b. H. in Berlin abzu- lieferndeu Mengen zu' vergällen oder mit anderen Gegenständen- zu vermengen.
( 8 6. Mer den Anordnungen einer Landeszentralbehörde, eines
Kommuualverbandes oder einer Gemeinde über die Sicherstellung Und Lieferung der sichergestellten Kartoffeln zulviderhandelt, wird mit .Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis fru zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe bann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sttb käe strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Zuwiderhandlungen gegen die Vor schleiften in den 88 4, 5 werden nach § 17 Nr. 1 der Verordnung über die Kartoffetversor- gung im Wirtschaftsjahr 1917/18 bestraft.
8 7. Die Verordnung über die Kartoffelversorgung 00 m 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 690), die Verordnungen über! Kartoffeln vom I.Dezeinl'er 1916 Meichch-Gesetzbl. S. 1314V, vom 7. Februar 1917 /Reichs-Gesetzbl. S. 104) und vom 24. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 276), sowie die Verordnung über das! Verfüttern von Kartoffeln vom 15. Llpril 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 284) werden aufgehoben.
8 8. Diese Verordnung ttitt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
B e c l i n , den 16. August 1917.
Der Präsident des Krieasernährungsamte».
I. B.: von Braun
An den Oberbürgermeister zu Gießeil und die Grvhh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehendes ist ortsüblich bekanntzumachen.
Gießen, den 25. August 1917.
Großherzogiuiw, >drersamt Gießen.
_ Dr. Usinger. _
Verordnung
über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917. Vom 16. August 1917.
Ter Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigtmg des Bundesrates zu irirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 237) folgende Verordnung erlassen: , ru . .
8 1. Saakkartoffeln dürfen mir an Komnmnalver bände oder an solche Personen abgesetzt werden, die sie selbst zur Aussaat verwenden wollen. Ter Absatz darf nur durch den Erzeuger oder durch einen Kommunal verband erfolgen.
Landwirtschaftliche Berufsvertretungen, landwirtschaftliche Vereinigungen, Häirdler oder Genossenschaften können als Vermittler zugezogen werden. ^ .
8 2. Saatßartoffeln dürfen aus einem Kommimalverba.iio in einen anderen nur geliefert iverden, nimm die Lieferung auf Grund eines bis zum 15. November 1917 einschließlich abgeschlossenen und gemäß Abs. 2 genehmigten schriftlichen Vertrages erfolgt.
Tie Verträge (Abs. 1) bedürfen der Genehmigung des Kommunalverbandes, aus dessen Bezirk die Kartoffeln geliefert werden. Ter Antrag auf Genehmigung ist alsbald nach Abschluß des Vertrages, spätestens bis zum 20. November 1917, zu stellen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag den Vorschriften der 88 1, 2 Abs. 1 entspricht und die von der zuständigen Stelle festgesetzten. Richitpreise (8 4) nicht. übersilirftten sind. Außerdem hat der Erwerber, sofern, nicht ein Kommunal- verband der Erlverber ist, eine Bescheinigung des KomimimilVerbandes, in dem die Kartoffeln zur Aussaat verwendet werden sollen, beizubringen, daß die Lieferung zur Deckung des Saatbedarss des Erwerbers erforderlich ist.
Mit Zustimmung der Landeszentralbehörde kann die Genehmigung auch bei Borliegen der im Abs. 0 genannten Vor aus- seMrngen versagt werden.
8 3. Die .Kommunalverbände haben bis zum 1. Dezember 1917 der Reichska rtoffelsielle eine Uebersicht der von ihnen genehmigtem Verträge einzureichen.
Tie NeickMärtoffelstelle hat die ans Grmid der genehmigten Verträge zu liefernden Kartoffeln dem Kommuualverband auf 'die aus seinem Bezirke zu liefernden Mengen von Speisekartofseln an- zu rechnen. Dein KoMmNuialverband, in dessen Bezirk zu liefern rst, smd die Mengen gleichfalls als Spleiseikartvffeln anz>nrechnen.
8 4. Tie Vorschriften im 8 2 der Verordmmg über die Preise der landwirtschafüichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichsgesetzbl. S. 213 gelten nicht für Säatkartoffeln.
Tie landwirtschaftlichen BerUfsvertretungen können für die in ihren Bezirken gewachsenen Saatkartoffeln Richtpreise festsetzen, deren Höhe der Genehmigung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behöroe bedarf. Soweit die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen von dieser Befttgnis keinen Gebrauch mack-en, hat die Festsetzung von Richtpreisen durch die Landeszentralbchörde! oder die von ihr bestimmte Behörde zu erfolgen.
8 5. Tie Landeszenttalbehördcn erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband und als landwirtschaftliche Berussvertretung tm Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie können bestimmen, daß mt Stelle des Kommunal Verbandes dessen Vorstand tritt.
Ter Präsident des Kriegsernährungsamtes kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
8 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldsttafe bis zu zehutauseud Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer der Vorschrift im 8 1 Abs. 1 zuwiderhandelt oder der Vorschrift im 8 2 Abs. 1 zuwider Saatkartosfeln aus einem Kom- muualverbcmd in einen anderen liefert.
Neben der Strafe kann aus Einziehung der Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 7. Diese Verordmmg tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft- ttetens.
Berlin, den 16. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr.. Hekkferich.


