Ausgabe 
23.8.1917
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Nr. 146

23. August

1017

für kn Kreis sie

auhalts-Ncl erncht: Bekanntmachung über Schuhhandelsgefellschasten. - Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen. - Zahlun, verbot gegen die Vereinigten Staaten von Amerika. -- Mahnahmen zur Verhinderung des Entweichens ruswch.volnnchee Arbeiter.

Strafsache gegen den angeblichen Heinrich Weber ^

Bekanntmachung

Mer SchnI.hnndelsgesellschasten. Vom' 26. Juli 1917.

Der Bundes rat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu ivirtschaftlnlxm Maßnahmen »chv von« 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) wkgende Verordnung erlassen:

Artikel I.

Der Reichskanzler wird- ermächtigt, Händler von neuen ^xhu \y tüöuit jeder Art. soweit sie bereits vor dem 1. August 1914 Handel mit Schul w aren getrieben haben, auch ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen, denen die Bertetlung von neuen Sckmhtvarcn, insbesondere aller im Deutschen Reich' sabnkmäßig hi'rgestellten und von den SchuhwarenherstettungsK und -vertriebst gesellschasten zur Versiijgnng gestellten sviv'ie der ans dein Ausland eingeführten Schnhwaren für die bürginlich Bevölkerung nach Maßgabe der vottsivirtschaftlichu Bedürfnisse vbltegt. Unter be sonderen Verhältnissen kann der Reichskanzler ans Antrag der Landeszenlralbi'törden an ordnen, daß auch ein Betrieb, der erst nach dom 1. August 1914 mit denr Handel von Schihnmren bc* gönnen hat, in eine Gesellschaft ausgenommen wird.

Schnhu>aren im Sinuc dieser Verordnung sind nicht L-chäste soivie Holz schilp, die ganz aus Holz oder aus Holz in Verbindung ,M einer Spange von. höchstens 2 Zentimeter Breite oder einem Kissen hergestellt sind.

.A r tike l II.

Für die ans Mund des Artikels l erricheten Gesellschaften gelten folgende Bestimmungen:

tz l. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften und der Gesell- säiaster werden, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt.

Die Satzung tvird von dem Reichskanzler erlassen. Sie ist durch den Dentschn Reichsanzeiger bekanntzmnachen. Mit der Bekanntmachung der Satzung entsteht die Gesellschaft.

Die Geselllchaften sind rechtsfähig. Ihren Ramien, Sitz und Krtltchn Bereich bestiniiut der Reichskanzler.

ß2. Die Satzung trifft Bestimmnngeu über

1. dey Zeitpunkt, voll'/ dient ab die Gesellschaft die Verteilung übern mimt (Geschästsbeginu),

2. die Gegenstände, über die die GesellsclzaftcrversamMlung zu beschließen Hat. sowie die Formi der Einterufting, das Stimm- xecht und die Vertretung der Gesellschafter,

9. die Zusammensetzung und die Ernennung, die Amtsdauer und die Befugnisse des Vorstandes und der anderen Gesell- schftsorgane, ihre Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung, insbesondere die Zeichnung schriftlicher Erklärun­gen und die Beurkundung ihrer Beschlüsse,

4 . die Höhe des Betriebskapitals und die Art seiner Anfbrin gung sowie die Beiträge der Gesellschafter,

6. bic Regelung der Zuteilungen und die hieran zu knüpfenden Bedingungen,

6. die lkeberivachmg der Mitglieder und ilwer Betriebe,

7. die Festsetzung von Ordnungsstrafen,

9. die Form für die Bekanntmachungen bei' Gesellschaft.

9 die Ausstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrech nun gen,

10. die Auflösung und Liquidation der Gesellschst.

8 9 Die Gesellschafter sind verpflichtet, vom! Geschästsbi'ginne der Gescllscl/ast ab die ihnen von der Gesellschaft zugeteilten Waren vbzumhmen, den innerhalb der gesetzuchn Grenzen festgesetzten an^eTnesseneu Preis zu zahlen und die Waren nach den Weisungen des Hauptverteilungsausschusses (§4) abzusetzen.

8 4. Zur lieber Nach mg der Tätigkeit der Gesellschaften, ins­besondere der Verteilung, ivird ein Ausschuß (Hauptverteunngs- Möschiß des Schnhhaudels) gebildet. ^

Der Hauploerkeiluugsausschuß besteht mis einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und höchstens iveibereu dreißig Mitgliedern. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt und abbcrusen. Ihr Amt ist ein Echruamt.

Dem .Hauptverleilungsausschusse gelftirt ferner ein Vertreter des Reicl-skanzlers an.

Dem Hauptverteiluugsausschusse nürb ein Beirat von neun Mitgliedern beigegeben, die den Kreisen der Sch-uNndustrie !und der Verbraucher augehören. Die Mitglieder lverden vom Reichs­kanzler ernannt und abberufen. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.

Der HauptverteikungsanssäMß ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden vertreten.

Der Reichskanzler kann eine Geschäftsordnung für den Hänpt- verteilungsausschiß erlassen.

8 6. Der Hauptverteiluugsausschuß erteilt den Gesellschaftcn Anweisungen über die Art der Verteilung.

Er überivacht die Tätigkeit der Msellsitmften lurd stellt fest, welche Handelcchetriebe unter die Vorschrift des Artikels ! Abs. 1 fallen. Er kann Betriebe auf ihren Antrag von der Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft entbinden.

Er' trifft Bestimmung über die von den Gese!lscl>astern Alt leistenden Abgaben. ...

Er trifft Bestimmungen über die Vertvendung der eigenen Ein­künfte und der Einkünfte der Gesellscl-aften. Er setzt ms-, besondere fest, ivelcher Teil zur Deckung von Vcrivaliungs- kosten der Gesellschaft zu verivenden und welcher Ml an ihn abzuführen ist. Ten ihm zusliechenden Teil soivie die sonstigen Einkünfte verivendet er nach Deckung der eigenen Unkosten zu Ausgleichszahlungen an Gesell sclmftkv, die infolge der Eerteiluugsregelung in ihrem Gi'schäftsbetriebe besonders geschädigt sind. Soweit danach Neberschüsse vorhanden sind, verteilt er diese auf sämtliche Gesellschafter im Verhältnis der Einkaufs summe der Bezüge an Schihivareu in der Zeit vom! I. Juli 1913 bis 30. Juni 1914.

8 6. Dev Hauptverteilungsausschuß untersteht der Aussicht des Reichskanzlers.

Der Vorsitzen di' des Hauptverteilungsansschnsses ist verpftichtet, den Vertreter des Reichskanzlers über alle wichtigen Vorgänge ans de», laufenden zu halten 'und ihm auf Verlangen Auskunft zu geben.

Bei den Beschlußfassungen des Hauptverteilungsausschusses työt der Vertreter des Reichskanzlers beratende Stimme. Er kann Beschlüsse wegen Verletzung der Gesetze oder öfsentlichr Interessen beanstanden. Der Reichskanzler entscheidet über die Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführmug der Beschlüsse hat so länge zft unterbleiben, als nicht der Reichskanzler die Beanstandung für nnberechftigt erklärt hlat.

8 7. Die Mitglieder des Hanvtverteilungsausschnss-es, ix» Vor­standes einer Gesellschaft sowie die von ihnen beauftragten. Ver- tranensmänner und Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dsenst- Iirf>cu Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet über die Geschäfts Verhältnisse, die durch ihre Tätigkeit äii ihrer Kenntnis Totnlrnni, Verschwiegenheit zu beobachten Und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäftsgehleiminisse zur entl-alten.

8 8. Mit Gefängnis bis zu ein ein! Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntansend Mark oder mit einer dieser Strafen tvird l-estraft, tvcr den Vorschriften des 8 7 zuwider Verschwiegenheit nicht bevba elfter oder- der Mitteilung oder Be r> vertu ng von Gesclftistsx gc'leimnissen sich nicht enthält.

Die Strafverfolgung tritt nur ans Antrag ein.

Artikel III.

8 1. Händler von Schn hi va reu jeder Art haben dem! Haupt- MvteiluugsaNsschuß auf Verlangen Auskunft über ihren Betrieb, ibrc- Bestände an Schnhivaren, Ein und Ausgänge und Ein und Vertanfspreise zu erteilen. Ebenso haben Personen, die nicht £jfrn! eigenen Gebrauche bestimmte Sck)uhiivaren im Eigentnine, B'sitz oder Gewahrsam! 'fraben, dem Hauptvcrteilnngsausschiß ans Ver­langen Auskunft über die ihnen gehörigen ober bet ihnen lagernden Waren zu erteilen.

Das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung ge­stellt werden.

8 2. Der Hauptvevteilungsausschuß kann verlangen, daß Händler von Schnhwaren soivie die im 8 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichn nelen Personen ihre Bestände von Sechihwaren. einer Gesellschaft gegen einen anaenwssenen Nebernahinemeis überlassen.

Wird die Ueberlassung verlangt, so gelft das'Eigentuin' in dem Augenblick auf die Gesellschast über, in dem! das Verlangen dem Eigcutünwr, Besitzer oder Inlober des Geivahrsams zugelft.

Der HanptverteilnnaSausschuß kann die Schnhwaren, deren Ueberlassung an eine Gesellschaft er verlangen kann, Vestlftag- nahmen. Die Beschlagirahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen au den von ihr berührten Waren verboten ist imb rcchtsaeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungeir stehen Verfügungen gleich, die imi Wege der Zwattgsvollstrecknng oder Ar re st Vollziehung erfolgen^

§ 9. Streitigkeiten, die sich zwischen einer Gesellschaft und Händlern oder den im 8 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen nirS dem GesellschastsverhäItuis oder aus der Liesernng oder aus den Ueberl^ssungstülicht ergeben, iverdeu, soweit nicht dle Verordnung oder die Satzung ein anderes bestimmt, durch die nach Artikel III 8 5 der Verordnung iiber die Errichtung von Herstellungs- und Beir- triebsgesellschasten in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs-Gesehbl. S. 236) gebildeten Schiedsge«ckchte endgültig ent-