Ausgabe 
23.8.1917
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schieden. Je einer der Beisitzer ist dem Kreise des Handels und dem Kreise der Hersteller zu entnehmen. ^ . * ..

Oertlich zuständig ist das Sckiiedsgericht, in dessen Bezirk die beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat.

§ 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe lns in ftinfzehntauseno Mark ober (mit einer dieser (Strafen wird bestraft

1 wer die gemäß §1 geforderte Auskunft innerhalb der ge­setzten Frist nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder un­vollständige Angaben macht,

2. wer unbefugt einen gemäß §2 Abs. 3 beschlagnahmten Gegen­stand beiseiteschasst, beschädigt oder zerstört, verwendet, ver­kauft oder kauft, oder ein anderes Veräntzerungs- oder Er­werbsgeschäft über ihn abschließt,

9. »rer dem gemäß £ 2 gestellten Ueberlassungsverlangei, inner­halb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände er­nannt werden, auf die chich die strafbare .Handlung bezieht, oWo Unterschied, ob sie denn Täter gehören oder nicht.

Artikel IV.

Die Verordnung tritt mit dem 15. dlngust 1917 irr Kraft. Sie tritt drei Monate nach Außerkraftsetzung der Berordnnmgl über die Errichtung von Herstellimgs- und Vertriebsgesellschasten in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 Mißer Kraft.

Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung gelten die gemäß Artikel I errichteten Gefallschäften als aufgelöst.

Berlin, den 26. Juli 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helsferich. _

Bekanntmachung

über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen.

Vom 9 August 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buudesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen uslv. vom 4. August 1914 (Rinchs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1. Dvr erste Satz des § 1 der Verordnung über die Borualnue kleiner Viehzählungen vom 30. Jammr 1917 Jbeichs- Gefatzbl. S. 91'» erhält folgende Fassung:

Vom 1. September 1917 beginnend, ist im Deutschen Reiche bis auf weiteres vierteljährlich eine kleine Viehzählung vor­zunehmen, die sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen und Federvieh (Gänse, Enten nnb Hühner) erstreckt.

Artikel 2. Das Erhebungs muster gemäß §1 der Ver­ordnung über sdie Vornahme kleiner Viehzählungen vom 30. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) wird um die ans der (Anlage 1*) ersichtlichen Ziffern V und VI, das Zirsammenstelliings- Mnsler gemäß § 3 der Verordnung >vird nur die aus der Anlage 2*) ersichtlichen Spalten 24 bis 30 erweitert.

Artikel 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin, den 9. August 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

_ vr. Helfferich.

*) Die Anlagen sind hier nicht mit abgedrnckt.

Petr.: Vierteljährliche Viehzählung; hier': Viehzählung am

1. September 1917.

Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nach! der Verordnung des Bundesrats vom 9. August ds. Js. fallen die vierteljährlichen kleinen Viehzählungen erweitert iverden, und' zwar erstmalig die Zählung am 1. September ds. Js. Außer­dem bisherigen Viehhaltungen sind in die Zählung noch; Jiege-ü und Federvieh einznbeziehen. Gemäß Ver-ftigung Großh. Mini- sterinimls des Innern wird außerdem nach der die Zahl der zur Haus­haltung gehörigen Personen gefragt. Wegen der Durchführung' verweisen wir auf nnier Arlsschreibm vour 16. Februar ds. Js. (Kreisblatt Nr. 30), sowie ans die neue Anweisung der Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Tarmstadt vom August ds. Js.. welche Ihnen dieser Tage zugehen wird.

Sollten Sie nicht bis zum 28. August ds. Js. in den Besitz der Zählplrviere gelangt sein», so jij't jdie Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt telegraphisch oder durch Fernruf sttr. 2657 zu benachrichtigen.

Die Aiwrdnnng der Erhebung ist auf ortsübliche Weise be Pannl zu machen, und die Maßnahmen zur Durchführung sind alsbald zu treffen.

Bei der Wichtig teil der Sache empfehlen nur Ihnen, dafür besorgt zu sein, daß die Zählungen mit größter Sorgfalt aitsgeM

führt ioerben.

Schiliesch ich wird noch besonders darauf hingewiesen, daß die fartiggestellten Gemeindebogen smit den zugehörigen Zähllisten s p ä - t e st e n s am 5. September ds. Js. an di e G r o ß h. Zeu- tralftelle für die L a n d e s st a t i st i k in Darmstadt «ingesandt werden m üsseu.

Gießen , den 22. August 1917.

Großherzogttches Kreisamt Gießen I. B.: He m merbc.

Bekanntmachung

betreffend Aahl'ungsverbot gegen die Bereftriaten Staaten iMH Amerika. Vom 9. ÄuMst 1917.

Der Bundes rat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buudesrates zu nnrtschaftlichen Maßnahmen ustp. vom 4. August 1914 (Reichs-Gefatzbl. S. 327l du Wege der Ver­geltung folgerte Verordnung erlassen:

Artikel 1. Tie Vorschriften der Bevordlümg, bötr. Zay- lungsverbot gegen England, vom 30. September 1914, finden auf die Bereinigten Staaten von Amerika entsprechende AnN^ndnug. Die Anwendung mtterliegt folgendem Einschränkungen:

1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht (§ 2 Abs. 2 der Verordnung vom 30. September 1914h fomml es ohlw Rücksicht aus dett Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur daraus an, ob der Erwerb nach dem 6. April 1917 oder vorhn- siattgesunden hat.

2. Soweit in der Verordnung vom 30. Sepchmber 1914 auf den Zeitpunkt ihres ^Jnkraftttetens verwiesen wird, ttitt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vcuordmmg an die Stelle.

Artikel 2. Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung Vorschriften, welche g^en feindliche Stamen erlassen mordel, sind, auch aus airdere Staaten durch Bekanntmachung für anwendbar erklären.

Artikel 3. Die Verordnung tritt niit dem Tage der Ver­kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, nxmn imb in welchem Umfange sie außer Kraft tritt.

Berlin, den 9. August 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. \

Dr. H el sferich. _

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Mt. IHb. Tgb.-Nr. 15 336/4651.

Betri fst: Maßnahnren zur Verhrndernng des Entweichens rnss.^ poln. Arbeiter.

Verordnung.

Auf Grund des §9 5 des preußischen Belag er »mgszu s tau ds- gesetzes vmn 4. Juni 1851 in der Fassung des Reick-sgesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich für den mir unterstellten Korps- lwzirk und tut .Einvernehmen mit dem Gmrvernenr.auch für den zum Befehlsbereich der Festung 'Mainz gebörerrden Teil des RegierungsbezirW Wiesbaden:

Es ist verboten:

1. russisch-Polnische Arbeiter' oder' Arlnüte rinnen dazu zu 0 er Urten* oder irgendtvie durch Rat und Tat zu «imtersnitzen, ihre Ar deckst- stellen zn verlassen oder die vertragsmäßig überirornmene ^Arbeit zli verweigern oder niederen! egen,

2. ein Arbeitsverhälttiis ruf|isa>poluischcr Arbeiter oder Arbeide»- rinnen zu vermitteln oder mit ihnen eckrzu gehen ohire den Nach» weis, daß sie ihr ftüheres Arbettsver'hältuis ordwmgsmäßia beendet und nn Falle eures Ausenthaltsweclchels die Genebnrfa gung dos stellv. GenerälDmmandos erhalten haben.

Zuwiderhandlungen wettxn nttt Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen rnildernder Umstände mit Haft oder nnt 6Ksdstrafe fas zu 1500 Mk. bestraft.

Frankfurt a. M., den 7. August 1917.

Der stellv. Kommandiererrde Generali Riedel, Generalleutruuit.

Bekanntmachung.

Betr.: Strafsache gegen den angeblichen Heinrich Weber, von Usenborn ^odcr Bleichenbach oder Wißmar) wegen Bettngs.

Heinrich Weber (Name wahrscheinlich falsche, der bald von Usenborn, bald von Bleichenbach, bald von Wißmar hu 'Gießen fein tvill, sucht die Laudwir'te der "Provinz Oberlfassen heim, irchem er sich; als landwirtschaftlicher Arbeiter vergingen ivill/ das Gespräch aus die Beschaffung von Schuhwerl, Butter, Mehl, und dergleichen bringt, die zu besorgen er in der Lage sein will, uird der. sobald es ihm gelungen ist, Vorschuß hierfür zu er­halten, spurlos verschnündet. Beschreibung: Der Schwindler nnrd beschrieben: 3031 Jahrc' alt, schwächliäw Gestalt, gebt an­scheinend^ einwärts, hat X-Beine, dunkelblondes Haar und eine« kleinen Schnurrbart, blasse Gesichtsfarbe, scheuen ilach nnunr ge­richteten. Blick. An der einen Hand trüg, er zw.ü Ringe und gibt an, Kriegsinvalide zu sein und unll trüber das Scdühinach rlwnd- werk betrieben halnm. Er trug saubere, ziemlich gute MeidnnH Strohbut, graulichen Atock dunkle bell gestreifte Hose und fast neue Schuhe, die ihm anscheinend für seinen Fuß zu lang sind, spricht den Dialekt der Gießen er Umgegend und ist. wie ans seinem Gespräch entnommen werden konnte, in vielen Orten tx^s Kreises Alsfeld. Büdingen, und Gießt'n mit den lokalen Vertwlt- nissen eingehend vertraut.

G i eße n, den 20. August 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

0r. tt s i n g e r.

Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Iln'v.-Bueh- und Steind,uckerei. R. Lange. Gieße"