Nr. 145 S». August 191V
Ureisblatt far de» Ureis Gie
IuhaltS-Ueberficht: Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917. — Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und
des Kleingewerbes. — Wirtschaftskarten. — Ausschreiben.
Ausführungs - Verordnung
Kur Nn-chsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 9. August 1917.
Auf Grund der § 71, 72 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vym 21. Jiuni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 607 ff. J wird das Nachstehende bestimmt:
8 1. Höhere Verwaltungsbehörde ist in dem Falle des 8 62 Misere Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, im übrigen der Provinzialausschußi.
Gemeinde ist jeder im Sinne des Artikels 1 der Städte- und Land gemeindoordnung gebildete Verband.
Zuständige Behörde ist das Kreisamt.
KommUualverband ist der Kreis, sofern nicht nach § 72 Abs. 2 mehrere Kreise zu einem Kcummmalverband Vereinigt sind.
8 2. Für die nach. 8 72 Abs. 2 bezeichneten Konnminalverbünde ist je ein Berbaudsausschuß, zu befielen.
Derselbe hat zu bestehen:
1. aus den Kreisdirektoren der beteiligten Kreise als Vorstand:
2. ans je zwei Vertretern dieser Kreise, die nebst ie einem Ersatzmann von jedem .Kreisausschuß ans seiner Mitt.' zu wählen sind, als Mitgliedern.
Gehört eine der Städte mit über 20 000 Ernlvohnern einein derartigen Kommunal verband an, so hat deren Oberbürgermeister in den: Verbaudsaussckuß Sitz und Stimme: er kann erneu Beigeordneten mit seiner Vertretung beauftragen.
Der Verbands au sschl ist ist beschlustfähig, wenn mehr als die Halste seiner Mitglieder erschienen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefastt: bei Stimmengleichheit entscheidet dje Stimme des Borsitzeirden. Die beteiligten Kreise sind befugt, gegen die Beschlüsse des Verbandsausschuss-es binnen der Ausschlußsrtst von einer Woche die Entscheidung unserer Abteilung für Landwirtschaft. Hgndel und Gewerbe anzurnsen; deren Entscheidung ist endgültig.
Den Vorsitz in dem VerbandsQusschuß und desscil Vorstand hat der dienstälteste Ktcisdirektor, der auch die lausenden Geschäfte am. Sitze des Konmrunalverbände- zu führen hat: stellvertretender Vorsitzender ist der nächstältcste Kreisdirektor.
Der Vorscherrde vertritt den Kommunal vor band gerichtlich und austergerichtlich. .Er bereitet die Beschlüsse des Verbandst ausschusses vor und führt sie aus. Er trifft die zur Durchführung der Ausschustbeschlüsse, sowie die zur Denvaltung und Regelung der Derbandsangelegenheiteu erforderlichen Verfügungen mit Reckst swirkung für den Kommunalverband. Die Kreis- und Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, den Beschlüssen des Verba ndsa ns sch ,uss es und den A.nordmmgen des Vorsitzenden zu entsprechen.
Die für die ^Verwaltung und den Geschäftsbetrieb desKvmmu- nalverbcrndes erforderlichen Geldmittel haben die beteiligten Kreiße nach Mastgabe der Beschlüsse des Berbandsausschusses unter antstl- weiser Verteilung nach der Bevölkern« gsziffer der letzten Volkszählung auszubringen.
Ueberschüsse oder Verluste werden auf die beteiligten Kr^se nach Mastgabe der Beschlüsse des Berbandsansschusses verteilt.
8 3. Die Nnterverteilung und Bedarfsregelung der Kleie, die die Kommunalverbände nach 8 65 zu beanspruchen haben, erfolgt durch die Landesfuttermittelstelle als Vermittlungsstelle im Sinne des § 71 Abs. 2. Die .Ko in munalverbau de sind verpflichtet, dic beim Ausmahlen ihres Getreides anfallende Kleie zurückzuverlangen und dcu vorgenannten Stelle zur Verfügung zu stellen.
8 4. Tie zur Durchführung der in den 8§ 57 bis 03 bezeich- neten Maßnahmen zu bildenden Aus sch!'s ft (8 64) sind bei Vereinigung in ehrer Kreise zu einem Konstmmüverba.rd von dem Berüandsausschust, in den übrigen Kommunalverb anbei l von dem Kreisansschust zu wählen. Im Falle des 8 66 ist der Ausschust von der Stadt- oder Gemeindevertretung zu wählen.
8 5. Anordnungen nach den 88 57 bis 63 bedürfen unserer .Genehmigung.
8 6. Diese Ausführungsverordnung tritt mit dein 16. August 1917 in Kraft.
Darm st ß d t, den 9. August 1917.
Großherzogtiches Ministerium des Innern.
I. B.: Schliephake.
Bekanntmachung.
Betr.: Brenustosfversorgnng der H-aushaltungen, der Landwirtschaft und dcs .Kleingewerbes.
Unter Hinweis auf die Bekanntmachung dcs Rcichskommissars für Kohleuverteilung vom 19. Juli 1917 (Kreisbtatt Nr. 138) bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, dast am 1. September l.Js. eine Be sta n ds e r h e b n ng und Bedarfsanmel-^ düng an Heiz- und Brennstoffen der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes in den Landgemeinden des Kreises stattfiuden wird. Entsprechende Erhebungsformulare werden vor dem 1. September den Vorständen der Haushaltungen, allen Behörden, 2lnstalten, gciverb«- lidjien und landwirtschaftlichen Betrieben, Kirchen, Schulen usw. durch die ziuftehende Bürgermeisterei zngestellt werden. Dü: den Anskimftpftichtigen zugehenden Formulare sind von diesen vollständig und gewissenhaft anszufÄlen und am 2. September l. IS. der Bürgermeisterei wieder abznliefern, bei Meidrmg der in den 88 17 und 18 der obengencnrnten Bekanntmachung aufgeführtenj Strafen und der Nichtberücksichtigung bei der Belieferung.
Gießen, den 17. August 1917.
Grostherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U sing er.
Betr.: Wie vor.
An die Großü. Bürgermeistereien der Landgemeinden, des Kreises.
Die für die obengenannte Erhebung erforderlick^n Formulare werden Jhnen.ru Kürze zvgehen. Sie wollen alsdamr, dies vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zur öfsentlickien Kenntnis bringen, die Formulare an die Vorstände der Haushaltungen uftv. noch vor dem 1. September l.Js. verteilen und dafür sorgen, dag Ihnen die ansgefüllten Formulare am 2. Septentber sämtlich wieder zu gehen. Es bleibt Ihnen hierbei überlassen, ob Sie die Formulare. wie dies bei sonstigen Zahlungen der Fall ist. durch geeignete Erheber verteilen und sie statt unmittelbarer Ablieferung an Sie durch den Erheber am 2. September l. Js. wieder eftvck sammeln lassen, ipder ob Sie die direkte Ablieserlmg an Sie vorschreiben wollen.
Die Mrsgefüllten Formulare sind uns spätestens bis zum 4. September l. J s. sämtlich zjuzusenden. Einer sammenstellung der Einträge in den ForiNutaren durch Sie fftr die ganze Gemeinde bedarf es nicht. Eine solche wird vielmehr hier veranlaßt.
Ueber schlissig Formulare sind sofort hierher zurückzu senden, damit sie dort, wo Formulare fehlen sollten, verwendet !verd«^ können; fehlende Formulare sind anzufordern.
Gieß en, den 17. August 1917.
Großherzogi lckes Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
B e t r.: Wirtschaftskarten. >
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grosch. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Zwecks Eintrags in die Biehliste der hier über jeden landwirt- frfvaftlidren Betrieb zu führenden Wirlschaftskarten erhalten Sie in Kürze Erhebungssormülave tzrir Veranlassung von deren Ausfüllung hinsichtlich der verschiedenen im Besitz der Viehbaltcr sich treftnd- lieben Viehgattimgen Die Erhebungeir sind gleichzeitig mit der am 1. September ds. Js. stattfindenden Bichzählnug zu machen, und sind alsdann die ausge stillten Formulare, gem'iud-s- wcise ^sammelt, an um; bis zuin 4. September ds. ZP. einzu- senden. Es lvird ausdrücklich nochnrals darauf hingewiesen. daßi die Forum l-re au uns. und nickt wie die übrigen am 1. kommenden Monats wachsenden Erhebimgsergebuisse an die Groß.!). Zentralstelle für die Landcsstatistik in Darmstadt abzu- sendcu sind.
Gießen, den 21. August 1917.
Groß herzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
Ausschreiben über das Nähere rvegen der am 1. September l. I. stattfmdenden Viehzählung wird im nächsten Kreisblatt abgedruckt worden.
Zwstlingsrundd'ruck der V'rü h l'schon ttn v.-Bn d- und Steindruckerei. R. La
n g e. Gießen.


