Vit. I4Ü 18. Sl,littst 1917

Kreisblatt für »en Kreis Gietzen.

AvhaltS-Neberficht: Bekanntmachung über Druckfarbe. Bedürfnisnachweis für Schaufpielunternelimen. - AngesteNtenversichernng.

Höchstpreise für Hülsensrüchte. Fortbildung«schüler. Brennstoffe.

Bekanntmachung

.über Drucksarlu:. Vom 26. ^HiTi 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes llber die Ermäästigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. dom 4. -Nlguft 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgend« Verordnung «lassen:

6 1. Der Reiä-skauzlei' 4oird ermächtigt, die Herstellung und den Verbrauch von Druckfarbe soivie den Verkehr mit Druckfarbe fit regeln. Er wird ferner ermächtigt für Hersteller und Ver­braucher von Druckfarbe den Bezug Und den Verbrauch von Stoffe,i, die zum Anreibeu oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, -u ve^ln

§ 2. Der Reick^kanzler kann anordnen, daß Zutvibcrhaud- lungen gegen die von ihn: auf Grund des £ 1 erlassenen Bestim­mungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Ndark bestraft werden und daß neben der Strafe auf Einziehung der Stoffe erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören ober nicht.

ß 8. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tzn mft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer­krafttretens.

Berlin, den 26.Juli 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über Druckfarbe. Vom 27. Juli 1917.

Mus Grund der Verordnung des Buiwesrats über Druckfarbe vom 26. Suft 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 663) ivird bestimmt:

p 1. Mer in gewerblichen Betrieben Druckfarbe verwendet, bars Druckfarbe sowie Stoffe, die z-um Anreiblen oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, vom 1. August 1917 ab nur in den Doengen beziehen, hie für ihn von der .Kriegswirtschaftsstelle für daß deutsche Zeitungsgewerbe, G. m. b. H. in Berlin, festgesetzt sind Die Festsetzung geschieht nach dem Grundsatz, daß innerhalb eines Kalendervierteliahres, erstmalig innerhalb des Zeitraums vom 1. August bis 30. September 1917 einschließlich, an Druck­farbe und an Stoffen, die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, nur die Mengen bezogen werden dürfen, me innerhalb eines entsprechenden Zeitraumes im Durchschnitt des JahreS 1916 verbraucht worden find.

Bei Festsetzung der Mengen, die nach Abs. 2 bezogen werden dürfen, werden Bestände nach Abtzug einer dem Verbrauche der voran gegangenen drei Monate entsprechenden Menge, die als Rück­lage anzusehen ist, angerechnet. Solveit der Bestand die Rücklage übersteigt, darf er nur mit Genehmigung der Kriegswirt schafts­stelle verwendet werden.

. S^ E in gewerblichen Betrieben Druckfarbe verwendet,

Vars Druckfarbe und Stoffe, die Mm Anreiben oder Bersckmeiden von Druckfarbe bestimmt sind, vom 1. August 1917 ab nicht mehr bei den Lieferern unmittelbar bestellen oder abrufen, sondern auK° schließlich durch die Kriegswirtschaftsstelle, welche die Bestellungen oder Abrufe au den von dem Besteller namhaft gemachten Lieferer weiterleitet.

gleicher Weise haben die im Abs. 1 genannten Bezieher zu verfahren, die Druckfarbe oder Stoffe, die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, aus andere Weise als durch Kauf beziehen, z. B. Bezug ans eigenen Fabriken, kostenlose Lieferungen usw.

Die Ablieferung darf erst erfolgen, nachdem der Bezug durch die Kriegswirtschaftsstelle für daS deutsche Zeitungsgewerb^ <*y nchmigt worden ist.

8 3. Die KriegSwirtschafts stelle für das deutsche Zeitungs- ^<M'erbe kann Ausnahmen von den Vorschriften der 881, 2 zu-

f' ^Wer Druckfarbe besitzt, hat sie der Measivirtschaftsstell. i r deutsche Zertunasgewerbe in Berlin auf deren Berlanger käuflich zu überlassen. Der gleichen Verpflichtung unterliegen M< Verbraucher von Druckfarbe hinsichtlich der in ihrem Besitze be­findlichen Stosie, die znm Anreiben oder Verschneiden von Druck färbe besnmmt sind.

Er-folgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigen- tum auf Antrag der KriegÄvirtschaftssteNe durch die zuständige Be- ütwde auf die Kriegsivirtsck>aftsstelle übertragen. Welche Behörd zuständig ist, besnmmt die Landeszentralbehörde. Die Anordnung ijt an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald dir Anordnung dem Besitzer zugeht.

Dem Besitzer ist für die überlassenen Mengen ein angemessene, Uebernahmeprers zu zahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtschästs.

sdelle und den, Besitzer eine Einigung nicht zustande, so wird «l von ber höheren Verwaltungsbehörde oes Ortes, von den, ans' die Lieferung erfolat, endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner ende gültig Über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus ber Aufforderung zur Ueberlassung und aus der Ueberlassung ergeben.

8 5. Ter Kriegswirtschaftsstelle für das deutsckn' Zeilungs- geiverbe und deren Beauftragten sind ans Verlangen alle Aus^- fünfte, die sich auf die Durchführung der vorstehenden Bestimmun­gen beziehen, unverzüglich zu erteilen.

§ 6. Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die Behörden des Reicks, der Bundesstaaten und Elsaß-Loth­ringens.

8 7. Mir Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft,

1. wer den Vorschriften des 8 1 zuivider Druckfarbe oder Stoffe, die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe be­stimmt sind, in größeren Mengen bezieht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitimgsgewerbe festgesetzt werden:

2. wer den Vorschriften des 8 1 Absatz 3 Satz 2, 8 2 zuwider-

handelt;

3. wer die ihm nach 8 5 obliegende Auskimst nicht innerhalb der- gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige odfr unvollständige Angaben macht.

Neben ber Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände ep- kamit werden, auf die sich Me strafbare Handlung Mziehlt, oM« Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 ,8. Der nach § 8 Abs. l der Bekanntmachung über Drucke tzrbe vom 16. Februar 1Ö17 (Reichs-Gesetzbl. S. 134) an Me v^^^schaftsstelle aky-uführende Betrag wird mit Wirknng voM 1. August 1917 ab bei Lieferungen im Gewichte von 1 bis'20 Kilo­gramm einschließlich auf 20 Pfennig, mehr als 20 bis 50 Kilo­gramm einschließlich auf 40 Pfennig, mehr als 50 bis 100 Mo- gramm einschließlich auf 60 Pfennig für jede Lieferung, bei Liefen rnmgen von mehr als 100 Mograium auf 60 Pfennig }ür je volle ober angefangene 100 Mogramm festgesetzt.

6 9. Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1917 in Mast.

Berlin, den 27. IM 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzler-.

Dr. H elff eri ch.

rveranntmachung

vom 3. August 1917.

Auf Grund des 6 4 Absatz 2 der Bekanntmachung des Reichs' Kanzlers vom 27. Juli 1917 über Druckfarbe (Reichs-Gesetzbl. Nr. 664) wird folgendes bestimmt:

Die Meisämter sind Mftändig, das Eigentun, an Druckfarbe sowie der Stoffe, die Mm Anreiben oder Verschneiden von Druck" färbe bestimmt sind, nach 84 der Bebinntinachung zu übertragen. Darin st aot , den 3. August 1917.

Miniskwium des Innern.

___ Dr. Wagner.

Bekanntmachung

über den Bedürfnisnackiiveis für Schauspielunteruehmen.

Vom 3. August 1917.

Der Buiidesrat hat auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgerte Verordnung erlassen:

8 1. Die Erlaubnis zum Betriebe des Gewerbes als Schau- spielunternehmer ist außer aus den im 8 62 der Gewerbeordnung angegebenen Gr linden zu versagen, wenn ein Bedürfnis nickt nasb- gewiescn ist.

6 2 Die .Verordnung tritt sofort, in Kraft. Ter Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.

Berlin, den 3. August 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über die Augestelltenverficherung während des Kriege- Vom 2. Aügust 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über Me Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen ustS. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Die §§ 1 bis 6 der Bekanntmachung, betreffend die Ana»- steiltenversi'ckieriing während des Krieges, vvm 26 August I9lö