(Roichs-Gesetzbl. S. 531) werden auf Versicherte erstreckt, die im gegenwärtigen Kriege außer- den: Deutschen Reiche oder der Oester- r«ich.isch-Ungarischen Monarchie einem anderen mit bem' Dentsäieii Reiche verbündeten oder befreundeten Staate .Keiegs-, Sanitäts oder ähnliche Dienste geleistet haben.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Angnst 1914 in Kraft.
Berlin, den 2. August 1917.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
__ Dr. Hel s f erich. _
Bekanntmachung
über Höchstpreise für Hülsenfrüchte. Born 24. Juli 1917.
Aus Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkserrrährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesctzbl. S. 401) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 402) wird besttmmt:
8 1. Der Preis für den Doppelzentner inländischer Hülsenfrüchte ans der Ernte 1917 darf nicht übersteigen:
vei Erbsen.-.70 Mark
Bohnen...80 .,
85
60
60
50
45
26
Linsen
Ackerbohnen . . . .- . .
Peluschken-..- . . .
Saatwicken (Bicia sattva)..
Winter-, Sand- oder Zottelwicken (Bicia villosa)
Vogelwicken (Vicia craca).
Ter Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten. Früchte und dem Mischungsverhältnisse. Er darf 55 Mark für den Doppelzentner nicht übersteigen.
8 2. Für die Bewertung der Hülsenfrüchte gelten folgende Mrundsätze:
a) die Höchstpreise sind nur für beste, gesunde und trockene Hülsenfrüchte zu zahlen. Mir kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 68 Mark zu zahlen;
b) für gute handelsübliche Durchschnittslvare ist zu zahlen: bei gelben und grünen Viktoriaerbsen sowie großen grauen Erbsen 65 Mark für den Doppelzentner, bei kleinen gelben, «rünen und grauen Erbsen 63 Mark für den Doppelzentner, bei weißen, braunen und gelben Bohnen 75 Mark für den Doppelzentner, bei Linsen 80 Mark für bei, Doppelzentner;
c) für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenluit ist ent- sprecherrd weniger $u zahlen. Bei feuchten und ber käfer- und madenhaltigen Hülsenfrüchten sind außer dem Minderwerte die durch künstliche Trocknung und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen.
ß 8 . Für die Betoertung ist die Beschaffenheit der Hülsenfrüchte hei der rApknnst an dem vor, denr Erwerber brzeich,neten Bestimmungsorte maßgebend.
84. Für Hülsenftüchte aus früheren Ernten siird die Preise der Verordnung Über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs- Mesetzbl. S. 846) in Verbindung mit Artikel IV der Bekannte machung zur Durchführung der- Verordnung Über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 191o, vom 30. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 981) ma^ebend. Drese Preise gelten auch für Mischungen von Hülsenfrüchten der Ernte 1917 mit Hülsenfrüchten früherer Ernten.
8 5. Die Höchstpreise gelteil für Li-eseruna ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 20 Pftnnig für den Doppevzentner berechnet tverdeu. Werdet die Säcke ,licht binnen drei Woche,' nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr für jede folgende Woche um 20 Pfeirnig bis zum Höchst bet rage von 3 Mark für den Doppelzentner erf>*öbt werden. Äuge fange ne WockM sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 4.50 Mark und für den Sack, der- 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 5,50 Mvrk bettagen. Werden Leibsäcke nicht zurück- Ageberr, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschuldigung zu g iwfn, die die genannten Höchstpreise für Säcke nick« übersteigeil
ß 6. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen noch Ablieferung. Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis -tu L vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zug> schilaaen werden.
Me Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertragliche übernommen hat Der Verkäufer hat mit jüden Fall die Kosten der Beförderung bis zur BerladesteNe des OrtoS, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, svlvie die Kosten des Eintaoens daselbst zu tragen, stellt der Verkäufer nur Säcke bis zu dieser- Verladestelle *m* Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.
87. Beinr Umsatz von Hülsen srüchten dürfen dem Höctmvreis als KommissiollA-, Beenrittlnugs- und ähnlich^ Gebühren, sowie für alle Arten von Aufivendimgen nur die von der Reichsgetreide-- stelle festzufetzeuden Betrage zugeschlagen werden. Diesser Zusrblag Umfaßt, vorbehaltlich abänderridcr Bestimmungen der Rcichs'w
treidesteile, nicht die Auslagen für Säcke (8 5) und für die Fracht von dem' Abnahmeorte, sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen #u Sammelladungen rrochtveislich entstandenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zn dem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
8 6. Tie Höchstpreise gelten nicht für Saatgut von Hnlserr- frücktcu, das zum Gemüsebau bestimmt ist (Gemüs-ssaatgut, und für Originalsaatgnt, ivann die Bestimnnmgen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten toerden. Als Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Sorten, an denen die StammbauMzucht durch schriftlick-e Belege nack>gewiesen werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in einem im „Deutschen Reichsanzeiger" zur Vervfsend- lichnng gelangenden Verzeichnis für die Frnchtart als Züchter von Originalsaatgut ausgeführt ist.
8 9. Bei anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saalgut
wirtschaften dürfen dem Höchstpreis folgende Beträge zugerälUagen werden:
für die erste Absaat bis zu 30 Mark,
für die zweite Wsaat bis zu 25 Mark,
für die dritte 2lhsaat bis zu 20 Mark
für den Doppelzentner. Ms anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Mirtschäften, die in einem im „Deutschen Rcichs- anzeiger" zur Deröfsentlichnng gelangenden Verzeichnis für die Frncktart als anerkannte Saatgutwirtschaften <rufgeführt sind
Bei nicht anerkanntem Saatgut (Handelssaatgut) dürfen dem Höchstpreis bis zu 15 Mark stir den Doppelzentner zugeschlagen werden.
Die Zuschläge nach t-lbs. 1, 2 sind nur zulässig, wmi die Bestinnnnngen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die Zuschläge für den Handel urrd die besonderen Zuschläge nach 8 satz 1 ein. Nicht eiirbegriffen jind die Be- föchernngskosten von der Verladestelle des Erzeugers ab.
8 10. Die Reich Sgetreidestelle ist bei Abgabe von Hülsenfrüchten an die Höchstpreise nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kvmmiirial- verbäude hinsichtlich der Abgabe solcher Früchte zu Futterztmcken
8 11. Die in dieser Verordnung, sowie auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höckistpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekenntmachuttg vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Geschm- S. 516) in Verbindung mit der Bekamumachung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl? S. 25), vom 23.März 1916 Aeichk- Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 lReichs-Gesetzbl. S. 253).
8 12. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Jnle 1917.
Der Präsident des Kriegsernährnngsamtes.
I. B.: von Braun.
B e t r .: Fo r tbi ld u n gsschüler'.
An die Schulvorständr des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, die mit der Erledigung unserer dringlichen Ueberdruckversiigung vom 3. August 1917 noch im Rückstand sind, tvcrden hiermit zur sofortigen Berichterstattung anfgeiordert.
Gießen, den 15. Au garst 1917.
Grvßherzogliche Kreisschulkommission Gießen.
I. V.: L a n g et in n n n. _
Bekanntmachung.
Betr: Brenustoffc.
I. Auf Gruud der Bekanntmachung über die vorläufig- Regelung der Brennstofstrersorgung vom 20. Juli 1917 (Käeisblatt Nr. 138) 8 4 Ziff. l wird hiermit bestimmt, daß alle Kohlen Händler der Landgemeinden des Kreises verpflichtet sind, ein Drittel der bei ihnen lagernden und eingehenden Br-ennstvffe zu unserer Verfügung zu hckltcn u,rd an die von uns bezeiclrueteu! Personen zu überlassen. Zu diesem Zrvecke si,rd die Kohlenhändler verpflichtet, uns über ihren Lagerbestand, sowie über die bei ihnen eingehenden Kohlen,nengen unverzüglich mit genaue Angabc dei' Menge zu unterrichten. Wir »oerden alsdann über das vu un serer Berfüguiv; lagernde Tiüttel VerteilungSanweisung g<wen.
Dhese Vorschrift bezieht sich nickü auf die in Ziffer IV bc« §4 der gewarnten Bekanntmachung erwähnten Brennstoffe
Gießen, den 17. August 1917.
Gn,ßhf,-zogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: L an g e r ma n n.
An die Grotzh. Bürgermcistcreicn der Landgemelnden des Kreises
Vorstehende B<kann1uvachung wollen Sic sofort v, .^üblich belanntnrach'n und die Kohlenhändler Ihrer Gemeintx' ausdrück lich darauf himversen. msbesoirdere ans die im 8 6 der genannten Bekanntmackmng bei Zmviderl>andlungen festgesetzten Strafen.
Gießen, den 17. August 1917.
Grvßhcrzvglichcö Kreisamt Gießen.
I. B.: Langer mann.
Zwillingsrunddrnck der r >"> h i 'scheu llirv B'sch' und Steindr ackeret. R. 9 a n a e G s


