Ausgabe 
17.8.1917
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Uhrende Exemplar der ScMtversorgerliste ist uns am Schluß reden Mvn-ats, ersttnalig zum 1. Sepbeinwer lf. IS., chWutziDen.

4. Bezüglich, des Höchstverbrauchs der Selbstversorger wird auf has junter 7V mrferer in 8kra.fi bleibendest BekaimtmaMung. betreffend BerbvauchtsregMng im Grntejätzr 1917, vom 6. Mgust 1917 Gesagte, (KveiM-att Nr. 136) Bezeug genoinnMi.

Gießen, den 14. August 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, r _ Dr. Usinger. ___

Bekanntmachung

über Graphitindustrie. Vom 4. August 1917.

Der Bustdesnat tot auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndsrats zu wirtschaftlichen Maßnahnien nsw, Win 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327) folgende Ver-. ordunug erlassen: , ^

Z 1. Die Landeszentralbehörde kann Bestimmungen treten, Stfvr die Mrt und Höhe der Vergütung für die Ilebertragung dS Eigentums an einem Grundstück, das zum Zwecke der Graphit- Prvernng erworben wird, sowie der Vergütung für' die Bestellung oder ttebertraaung des Rechtes, Graphit auf einem Grundstück zu Körderu. Sie ramt insbesondere anoebnen, daß mindestens ein Teil der Vergütung nach der Menge des geförderten Rohgraphits zu bemessen ist (F-örlderabgabcl. Sie kann ferner Aiwrdnungen über das Verfahren treffen, in dem auf Antrag eines Beteitlgten rm einz-eluen Falle nach Abschluß eines Vertrags die Höhe der Ver- ütung oder für einen beabsichtigten Vertrag die znläsftge Höhe r Bergütimg bestimmt unrd. ^ -

8 2' Macht ein Abbauberechtigter von seinem Rechte kern-en od^'r »licht den durch die Verhältnisse gebotenen Gebrauch, so mini die Landeszeiitralbehörde über die weitere Regelung des Abtoui rechts Bestinlnlungen treffen. Sie kann insbesondere dem Rechts- Vorgänger des Abbauberechtigten das Mbaurecht irneder nbe^ tragen oder dieses andenveitig vergeben, soioie für den Erwerb oder die Benutzung der vorhandenen Betriebsanlagen^ eme Ver­gütung festsctzen Tie Entscheidung der Landeszeiitralbehörde ist

endgü ttg.^ L^titzeszeiltratl>ehärde kann die Besitzer von Graphib- aritbeil und Graphitaufbereitungsanstalten zum Z.ivecke geinettv- saiuer Bewirtschaftung ihrer Abbau- und dlusbereetungsanlagen, die Versorgung ihrer Anlagen mit elektrischer Kraft sowie der Regelnug des Absatzes ihrer Erzeugnisse auch ohne ihre Znstun- mlnng zn Gesellschaften vereinigen und die beteiligten,Personmtor- pflichten, die erforderliche Auskunft zu erteilen soime ihre Bücher

einsewn ^bchtstorhältnisse der Gesellscl-aften werden durch die

Satzung bestiinmt. ^

Die Satzung wird von der Landcözentralbehörde erlassen. Die Gesellschaften entstehen mit dem Erlasse der Satzung', sie

^4^ Die Landszentralbehörde kann die ihr nach 83 1, 3 und Ä zustehenden Befilgnisse aus andere Behörden übertragen (j b. Die Larcheszenttnlbehörde kann bestimmen da» widerhandlnngen gegen die nach §§ 1, 2 und 3 getroffenen An- vrdi'iingen und Bestimminrgen sowie eine Ueberschreitung der in de,,. Verfahren nach 8 1 ^^3 bestimmten Bergüttmg mi Ge- sänanis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- aK ?Mrk oder mit einer dieser Strafen bestraft werden.

3 6 Diese Berordnnng tritt mrt dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, rvann und in ivelchew Umfang sie außer Wirksamkeit tritt.

Berlin, doir 4. August 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

_ Dr. Helfferich. _

Bekanntmachung.

Betr: Verbrauchsregelnng der in die ösfenttiche Bewirtschafnm- geuommeneii Nährmittel! hier: Bestellung von Rühr-.

0 -euE^" unserer Bekauntmachnug vom 17. März 1917 (Kr.- M 48) über die Verbrauchsregeluiig der nt die offen tttche pe* wirtschaftmtg genommenen RWrmitttl wird für dw Landgemeinden

des Kreises folgendes bestimmt: . . 1Q17 .

Es solle t ansgegeben werden tut* ^igust »tird .^epttmeber 1917. 1. jiii brotgetreideverforgnngsbereclftigte Kinder bis zu t- Fahren

mff^§e Marke 15 der Rährinittelkarte 6 Glich, auf die Marke 16 Nährmittel karte 8 Giunpen oder' Kardoffelgran- peu oder Kartoffelfago: ^ xnu««.,*

2 für die übrige brotgetreideversorgnngsbelvchtrgte Bevolkeru'ig (blaue Karten): . .

aus die Marke 17 der Näbrmittelkarte C Lergivaren, auf die Marke 18 der Rährnftttelkarte C Hasernahrnuttel, cmf die Marke 19 der Nährmittel karte 0 Snppmfabrikate.

Wer die aiif ifot entfaltend Ware die genaue Stenge wird später festgesetzt ziu beMjen wünscht, hat unter Vorlage sein«: Karte bei einem- Kleinhändler seines bis zum 25. &

19 17 eine Bestellung anfzugeben. Dabn ist darauf ^laMen. - der Kleinhändler nur die betreffend Bestelbnttrke abtreimt u

Zwillings rund druck der B r ü h !'scheu Unw.-

auf der gleichzifscringen Quittuügs- und Be-ugsmarke die Bestellung bestätigt. .Wer die vorgesehene Frist für die Bestel­lung liicht einhält, verliert den Anspruch aufdie in diesent Mpil at i hm zufte hende War e.

Die Kleinhandelsgeschäfte haben die Bestellinarken auf die in ^vtiucht ko inin enden Besdel lbogm aufzukleben und spätestens 8. A n g u st 1917 der Großharldelsvereirriguiig G. M. b. Hi (

«n, West-Anlage 31, einzusenden. ^Nichteinhaltung dieser Frist zi den Ausschluß des betreffenden Kleinhandelsgeschäfts von der S&p teiliginlg an dem Vertrieb der Nülumittel nach sich.

Gießen, den 16. August 1917.

Großherzogliches Kreisanit Gießen.

I. V.: L an g erma nn. ^

An die Größt). Bürgermeiftereielt der Landgemeinde«

des Kreises.

Bvrstel-ende Bekanntmachung wollen Sie sofort ortsüblich veröffentlichen.

Gießen, den 16. August 1917.

Großherzogliches Zireisamt Gießen.

I. V.: L a n g e r m a n n . *

Betr.: Verluauchsregelung der in die öffentliche Betoirtschaftuntz genonimenen Nährmittel : hier: Nmtcnisch dr Nährmittel karten. ,i'

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir boccustraaeil Sie, denjenigen versorguttgsberechtigten Per- soneni, die im Besitz von blauen bzw. roten Nährmittelkarten sftckl und im neuen Erntejahr ganz oder zeitweise BrotgetreidselbK^ Versorger werden, Idie blauen bzw. roten Nährinittelkarten für der so ran ngsberecl'ttgte Personen abznfordrn und gegen gelbe NW-i mittemrteit für Selbstversorger uniziutausck'M.

Die ersorderlichien Nührnnttelkarten iverden Ihnen gegen Rüch» gäbe der eingeforderten durch die Kreisverteilungsstelle des Kommw" nalVerbandes ausgohchrdigt. Diese Verordnung ist sofort cmrA8 ziuführen. Fehlbericht ist z,'u erstatten.

Gießen, dir ^.6.Mgicst 1917. ,

Grofherzogliches Kreisamt Gießen.

F. B.: L a n g e r m a n n. _ *

Drucksehlerherichtigung.

Im § 1 dr Bekanntmachung wegen Festsetzung der Uever> rmhmeprerse fttr Rohtabak anderer als ürlärrdifcher Herkunft t«m 21 IuU 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 640) ist unter M. 2 stattdft besonderen allgemeinen Geschäftsunkosten" zn setzen:du d- sondren und allgemeinen Geschäftsunkosten".

1,^ ___ --J_... i. .i i - i

Mona«. UebersiHt der TsdesKNr kn der Stadt Gkrtzen.

Monat Juli 1017.

Einwohnerzahl: angenommen zu 33100. SterblichkeitSztffer: 39,1/. Nach Abzug von 55 Ortsfremden: 9,21°/,

ES starben an

Zus.

Er­

wachsene

Kinder

IM 4 ( 2 )

L

6(4)

Ml)

5(1)

2 ( 1 )

KD

3(3)

1

17 (14) 1

Im l Lebens­jahr

Angeborene Lebensschwäche Altersschwäche Masern und Röteln Diphtherie und Krupp ander. Wnndinsektionskrh. Tuberkulose der Lungen Tuberkulose and. Organe Akute aNg. Miliartuberkulose Lungenentzündung Kraickh. der Atimlngsorgane Krankl), d. KreiSlaussorgane Gehirnschlag anderen Krankheiten oeS Nervensystem- Magen- »mb Darmkcrtarrh Brechdurchfall anderen Krankheiten der VerdanullgSorgane Krankheiten der Harn- und Geschlechtsorgane KrebS

Selbst»»» ord htnrichtu,»g

Ver»u»glückung od. and. gewalt Ein,v»rkung'

nn* do.wnntenT odesursachen 8 (6) Summa: 80 (55)

7(5)

3(1)

5(5)

1 ( 1 )

7(5)

2 ( 2 )

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4(2) -

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2 ( 2 )

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f nm.r Die in Mammern gesetzten Ziffern geben a«, nüe vi^ odesfäNe in der betreffeiü^n Krankheit auf von auswür^

nach Gießern gebrachte Kranke kommen. Perösfentuchung des Großh. Kreis^es^

sundheitSamt- Gießen. Dr. BStticher