I, ihm i¥)ji 0eU>fttKviüVvU'iii ^iiflcfüOrtc ^etvntve J6jei_ber Jtn- nähme aus einer geeilten %ixge ui ÖVeocnuxirt be$ »thhcfirubcn
a$i'>UV.'n, ll Mc etwa üher Oie in der MM« oder Schwtkrte «n- getragenen Väeiuien dtoausluhen oder nach den vom Wrelsamt gemäß 8 3 Nr. 3 erlalseneu Anordnungen nicht in inner Muhle vermahien roerden dürfen, sofort zuinickzugebem-Ir twrlH f Mengen weder in seiner Mühle noch ut sonstigen Räumen aus»
4 . iosort nach Entt-fairg des Getreides auf der Mahl-' ^Schrot-) Arie den von durch Wiegen festgestellten L>ackrnhalt am
L na!d ^fo^te?!^Äno§üng oder sonstiger BevLckeituna das Er- geftri* an Mehl, Schrot. Grieß. Graupen. Flocken, Meie nsw.
auf den Anhängezetteln einzuiragen: .
tz. den däischmtt 1 des Anhängezettels rn lernen Besitz zu nehme« und dieser: mit der Nummer des Mahlbiuchs <(% .10. versehen.
7. den Mämitt 2 der Mahlkarte sotvre den M,chmtt2 des Anhängezettels (diesen an den Säcken besesttgt) dem Selbstversorger irrrt den: Mahl- (Schwt-) Ergebnissen zurückzugeben.
8 17. Der Müller ist verpflichtet, über die Eingänge an Getter^ und Ausgtoae an: MahlergevMen em.nach Berück eg* gerichtetes Mahlbuch zu führen, das ihm curf Huv Kosten^gelleseich Nttrd Mt die Führung sind folgende Brwschrrlten maßgebend:
1. Die Einträge sind sofort nach Empfang der Fnlcht vorzuueh- men. Zum Zeichen dessen ist die Rümmer aus der.
Mahl karte und den Anhängezetteln eruzuschretben. Weder in der Mühte noch in sonstiger! Räumen darf Frucht cürsbewahrt werden, die nicht in dem Malstbuch eingetragen ich ^
L Der llelKrVringer des Getreides hat dem MMlmck» d« Crn- traaungeu zu bescheinigen. Er yt neben dem Müller ftk. rhre Rrch-
tigfeU wraniJwrtUd). M
3 . Sogleich nach dem Füllen der Säcke mrt den Ddahl- .Schrot-) Ergebnissen oder einzelnen dieser Ergebrnsse stnd dre vvrgeschrte» denen Einträge in das Mahlbuch vorzunehmen. Der Abholer Hat in dem MaMuch die Richtigkeit der Einträge M beschernrger^ Ohne Bornahme dieser Einträge und Beschermgnngen dürfen dre
. tWSMÄ tJS »"ÄS-n»
als Unterlage für die Einträge der Mahlergebirifle drenen^! Absch.ntten 1 der MahlVarte dem Kommunal verband Gießen, Geschäftsstelle, Porto- und bestellgeldfrei etoznsenden. Der Kom- mumrlver'band hat das Recht, ^äÄbüchabschrriten nebst Unterlagen auf Kosten deS Müllers durch besondere Boten daun abtholen zu lassen, wenn diese am 3. jedes MonatS noch mcht ern- aelangt sind. Dem Kvmmimalverband steht ferner das Recht zu, unvoustärrdige oder offenbar unrichtige Abschriften und Urttw- lagen sowie die Einträge des Mahlbuchs an Ort und Stelle durch Beauftragte nach Anhörung des MüllnS ergänzen wjbg; richtigen m lassen Erttstehenü Kosten fallen dem Müller »ur ärst. ,
a
1 Dre Ausmahlung vou Brotgetreide der Selbstversorger hat zu dem von der Reick)sgetreidestelle zu bestimmenden Prozentsatz zu erfolgen. Dieser bettägt für Roggen und Merzen zurzeit nun- bestens 94 Prozerrt.
L Bei Annahme eines Satzes von 3 Prozent für Verstaubung hat 'her MSMer an den Selbstver-sorger außer der sich ergebenden Meie mindestens abzuLiefern: für 18 MlogrvmM Getreide 36 n
54
72
90
108
126
144
162
180
198
216
234
252
270
10,9 KiLogramM Mehl
83.8 >, ,7
50,7 y, ff
67.6 t i ,?
84.6 77 >7
101,5 w ' >7
118,4 $i ,j
136,3 ff ff
152,2 ff r7
169.8 77 n
186.1 77 77
203,0 77 77
219.9 77 ff
236.8 ff ff
253.8
sonach nicht frei darüber verfügen. Er hat dem! KüuunnNalr>erbanh Über die anfallenden Meirgen Anzeige zu erstatten. ,
8 21. Dom Selbstversorger steht die sich ergebende Klbre voU feinem! Ma hlg ut zu. Es bleibt ihn: jedoch frei gestellt, sie den: Müll« zu überlasten. ,. ., ^
Kleie, die dein Müller überlassen wird. darf vvir diesem n# vevq braucht oder verkauft Müden, sie ist vielmehr der BezluE^eretnigunü der deutschen Landwirte G. m!. b. H. zu Berlin ziur Verfügung z » stellen. Die übevnonmtenerr Kteieirmieirgen smd bei dem NamM des Selbstversorgers zu vermierken. ^ ^ ^
§ 22. Für den Befolg der vorstehenden Borschrrften haste« die lar'dwirtschaftlrchen Bctriebsuntermehmler auch dann, Mirn etwa Dritte an ihrer Stelle Handlungen vorgerroiNmen oder Erklärmrgen abgegeben haben § 23. '
Borschrifterr .
chende Anwendung. ..
§ 24 Znwiderhandlungerr gegen diese Abstimmungen tverdM
'Ausdie Einziehung der Kosten finden irötigenfalls die ! über das Bertvalttmgsbeitreibuugsberfahven entsprv-*
nfnr. für je 9 Kilognarnm Getreide 8,4 Kilogramnr Mehl Nk<chr.
Gerste ist bis auf weiteres nnndestcns zu 85 v. H. anszu--
8. E^Mahlerzeugrriste sind vor der ?1bgabe an den Selbstversorger in Gegemvart des Mholers naclMwregen.
4 . Werden vor: Selbstversorgern größere Getrerden^ngen als die voran gegebenen dem M üller übergeben, so rst deren Entergnmrgl löhne Zahlung eines Preises zu erwarten. Das gleiche frndet Mpz Sendung ans das ans dieser MehrmeNge erzeugte Mehl.
8 19. Der MaWohn für die vom! Selbstversorger zur MühLe Gegebenen BrotgetteidonLngen bleibt der freien Ber^nbaruna zivi- u£xi dem Müller und dam Auftraggeber überlassen. Der MaWohN U in bar M zahlen; das Mol tarn ist verboten.
§ 20. Mehl, das dem Müller ans der ^rstaubung zufu. gilt als beschlagnahntt für den Konuuunalverband. Der Müller darf
nach § 79 der R. Gett. O. mit Gefärrgnis bis zri einem Jahr und mtt Geldstrafe bis zu 50 000 Mark!, oder nrjit einer dreser Straf«: .bestraft. Außerdem Laim einem landwirtschaftlichen llnternehurer, der sich jn der Ber,i>enduug seiner Bestände und der Beobachtung der vorstehend erlassenen Anordnungen, oder in der Erfüllung ferner Pflichten nach 4 Absatz 1—3 der Reichsgetrerdeordnung UM zuverlässig ettveist, oder seiner Pflicht zur Aus'knnftsertellün.g nach 8 25 Ms. 3 R. Ge.fr. O. vernachlässigt, das Recht der Selbstversov- gung entzöge!: und bei der EirtergUung feine Bestände, abweichend von der Vorschrift im 8 43 Abs. 3 R. G. O., dem Wmnnmalverbarch übereignet tverden. In gleiclur Weise können nach 8 70 R. Getr.O BorrÄe, die der Unternehm>er eines land!virtschaftltcheu Betriebs entgegen den zur lieberwachinra der Selbstversorger ergangenen Vor- fchrrften zu veruwnden sucht, sotme alle Vorräte, die unbefugt her- gestellt oder irr der: Verkehr gebracht werden, ol-ire Zalflung ern« Entschädigung zugunsten des KoMmunalverbcnrdeS für verfall«! erklärt werden. Sieg«: die Berfügurrgen ist Beschneide zulässig Uteber die Beschr^rde eutschidet die höhere VertvalttorgsbchörDD endgültig.. Die Beschverde bewirkt keinen Aufschrb.
P'Üller, die gegerr die vorstehende!: AnoMmNgen verstoßetk- haben außer Bestrafung die Schließung ihres Betriebes zu ermaßen.
8 25 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag Ihrer Veröffentlichung tot Kreisblatt in Kraft mit der Maßgabe daß die Vorschriften in den nachstehend mcfgeführten enlstwctligen Ver-
össentlichrNgen: _ «. <,: m. eu
1 Ausschreiben an den OberbüvgevmÄster zu Gieß«: und dte GroM Bürgern-eistereien der Landgemeinden deS Kreises, betwfwrldt AuMhrung der .Reichsgetrewsordnung, vom 20. JUnt 191 1
2 ^etonntlnachung.^O^tvefftn^: die Abführung der Reichs treidoordnung Et zugehörigem Ausfchveiben an de:: ObD- bürgermdister zu Gießen, die Großh. Bürsermersternar der Landgemeinde!: des Kreises, Großh. Polizeurmt Gießen Mrd Großß Gendarmerie des Kreises, voin 2. August 1917 (Kreisblatt Nr 137)
mit dem gleichen Zei-tptuUkt, insoiveit außer Kraft treten, als sie in der vorstehenden Bekannttnaäxung Aufnahme geftmden haben. Gießen, den 14. August 1947.,
Großherzogliches Kre:samt Gießen.
Dr. Usinger.
Al/ Oberbürgermeister zu Gießen und die Gröbst. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Gröbst. Polizeiaml Gießen uich Großh. Gendarmerie des Kreises.
Die vorstehende Bekanntnmchung rst ortÄMch zur öffentttchn Kelvrtrris zu toil^el:. SelbftversorE^ Mrlllar !rnd oesorwors auf ihren Iichalt in geeigireter Meise aufmerftani zu machen Mf die Durchführung der Borschrrften der Bekannttnachung ist stvengstens zu achten. Zulviderhandlungen sind anzuzngen.
Im einzelnen wird folgendes bemerkt:
1 Die erfordert iben Vordrucke für Selbstversorgerltoett^VtohL- karten Schrotkarterr, Anhängezettel, Mahlbücher ftir dre Btüylen ufw sind den Ortsbehörden bereits Kugegangeu
'2 Schrotkarten dürfen erst daim ausgestellt^ lverden, wenUi die zur Berfütderung freigegebmwn Merigen feststchen. Derstwma gcht den Ortsbehörden zu, sobald Borschrrste!: herüber erlassen smd.
3 Luden 8^ 2 bis 6 der Bekanntmachung. Die genaue Einhaltung dieser Borschiriften bildet die Grundlage für die von der: Bürgermeistermen crufzu stell enden Sellstversorg^ listen, sowie für die an szu fertigende: MW karten. Du hon d«I Bürgermeistereien, wie bereits verfügt, nach vorgeschrrebenem Muster d o p P e l t zu führenden Selbstversorgerlrsten sind ltets ato den: laufenden zu halten. Es wird dies der: Zürgermerstereieu durch die Vorschrift des 8 6 der Bekanntmachung^rlerchtert^wonach die Selbstversorger verpflvclM sind, Ab- u^ Zugänge der Zahl der von ihnen mit m ^om^^ Personen seweMg^ B«üermeiste«i n meto J-n der «*
Anfang ihrer Führung ab daraus zu achtere, daß b^iwem NamM eines Selbstversorgers der Müll« ein«etrag«i mrvd, ^Jen* ^ Selbstversorger im Rahme!: der BestrMmuugen, die rn Ausfübnu« der Borsch'nsten des 8 3 Rr. .3 der BekamrtmachungNrtWW iverden, mähiei: läßt. Das zwerhe von den Bürgermeistereien ktt


