Nr. 141
17, Anq i, st
Kreisblatt für den K reis Gietzen.
Jnhalts-Uebersicht: Ausführung der Reichsgetreideordnung. — Graphitindilstrie. - Bestellung von Nährmitteln - Umtausch der
Nährmittelkarten. - Druckfehlerberichtigung
Bekanntmachung.
Betr.: Ausführung der Reichsgetreideordnung; hier: das Aus- mahlen des Getreides der Selbstversorger im Erntejahr 1917.
AiU Grund der 88 7 und 62 ff. der Reick>sgetreideordnung vom 21. Juni 1917 und der Verordnung Großh. Ministeriums des Innern vom 31. Juli 1917 wird folgendes bestimmt:
8 1. Das im Bezirk des Kommunalverbandes Gießen den Selbstversorgern zustehende Brotgetreide aus dem Erntejahr 1917 darf m Mühlen außerhalb des .Meises Gießen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kreisamts ausgemahlen werden. «■
8 2. Selbstversorger, das sind Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, deren Brotgetreidevorräte für sie und die Angehörigen" ihrer Wirtschaft, ihr Gesinde sowie Naturalberechtigte (Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide oder daraus gewonnene Erzeugnisse zu beanspruchen haben, nicht jedoch Kiste gsgefangene und Wachtmann schäften, deren Bedarf vielmehr von der Geschäftsstelle des Kommunalverbands anzufordern ist), bis mindestens zum 15. November 1917 ausreichen, dürfen vom 15. August 1917 ab auf den Kopf
1. an Brotgetreide monatlich 9 Kilogramm,
2. an Gerste und Hafer für die Zeit bis 30. September 1917 insgesamt 8 Kilogramm
zu Mehl, Schrot, Grieß. Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen verarbeiten lassen. Die Berarb>eitung darf nur aus Grund einer von der zuständigen Bürgermeisterei ausgestellten Erlaubniskarste (Väahl- oder Schrotkarte) erfolgen.
Ueber den 15. November 1917 hinaus kann das Recht der Selbstversorgung nur insoweit beansprucht werden, als die Vorräte zur Ernährung der Selbstversorger für je volle Monate ausreichen.
Der Zukauf von Brotgetreide durch einen landwirtschaftlichen Betriebsunternehmer und ebenso die Ueberlassung von Brotgetreide an einen solchen durch den Kommunal verband zu dem Zweck, die Selbstversorgung überhaupt oder in erweitertem Umfang zu ermöglichen, ist untersagt.
8 3. Selbstversorger, die Getreide vermahlen lassen wollen, haben zur Erlangung der erforderlichen Mahlkarte (§ 2) Antrag bei der Bürgermeisterei ihres Wohnorts yu stellen und dablei an zu geben:
1. die Zahl der zu ihrer Wirtschaft gehörigen Personen (8 2 Absatz 1)
2. die Art und Menge des Getreides, das sie verinahleu lassen wollen,
3. den Namen dos Müllers, bei dem die Vermahlung vorgenommen werden soll.
Selbstversorger dürfen ihr Brotgetreide nur in denjenigen Mühlen vermahlen lassen, die zur Verarbeitung des Getreides vom Meisamt für die Gemeinde des Wohnorts des Selbstversorgers bestimmt sind. Ein Wechsel in der Person des einmal angenommenen Müllers darf nur mit Genehmigung des Kreisamts erfolgen.
8 4. Die Mahlerlaubnis (Mahlkarte) dorf für den einzelnen Fall die dem betreffenden Selbstversorger zu stehende Getreide- menge für 2 Monate nicht iibersteigen. Diese Menge bieträgt;
1. bei Brotgetreide
für 1 Person 18 Kilogramm 2 Personen 36
3
4
5
6
7
8 9
10
11
12
18
14
15
54
72
90
108
126
144
162
180
198
216
234
252
270
usw., für jede weitere Person 18 Kilogramm mehr für 2 Monate;
L bei Gerste und Hafer
für die Zeit vom 1. August bis 30. September 1917 zusammen 8 Kilogramm auf die Person, lieber den Verbrauch weiterer -und über die Kur Verfütteruug fteö- zngebenden Mengen werden besondere Bestimmungen erlassen.
8 5. Jede folgende Mahlkarte darf frühestens 10 Tage vor Ablauf des Zeitpunkts, fM den die vorhergehende Mahlkarte lautet,
ausgestellt werden. Bevor dies geschieht, hat der. Selbstversorger den im 8 3 vorgkjchriebenen Antrag erneut zu stellen.
,8 6. Bermehrtoder v e r m i n d e r t sich bei einem Selbstversorger die Zahl der zu seiner Wirtschaft gehörigen Personen, so bat er dies innerhalb 3 Tagen der Bürgermeisterei anzuzeigen. Düse hat alsdann bei Ausstellung der nächsten Mahlkarte die zur Vermahlung freizugebende Menge entfpreck>eud zu erhöhen oder herabzusetzen.
8 7. Der Selbstversorger darf nicht mehr und nicht weniger Getrerde zur Mühle geben', als die auf der Mahl- s Schrot-) Karte bezerchuete Menge. Für einen Zeitraum von iveniger als einem Monat dursten Mahlkarten nicht ausgestellt werden.
* Wirte, die Selbstversorger sind, haben für ihren Gewerbe
betrieb kernen Anspruch auf Ausstellung von Mahlkarsten. Es werden ihnen vielmehr für ihren Geioerbebetrieb Brotmarken nach Maßgabe der hierüber bestehenden Vorschriften ausgestellt.
8 9 Bäcker, die Selbstversorger sind, haben nur Anspruch auf Ausstellung von Mahlkarten für die Mengen, die sie nach den für die Selbstversorger allgemein gültigen Vorschriften verbrauchen dürfen.
^ 10. Müller, die Selbstversorger sind, dürfen das ihnen als
L>elbstversorger zustehende Brotgetreide (88 2 und 5) nickt ausl- mahlen oder ar^mahlen lassen, ohne im Besitze einer Mahlkarte zu sein Dre für Selbstversorger gültigen Bestimmungen finden An-- wendung.
8 11. Nach Erlaß der Bestimmungen des Direktoriums der Reichsgetreidestelle darüber: ob, in welchen Höchftmeugeu urch unter welchen Voraussetzungen die Kommuualverbände Getreide (insbesondere Hinterkorn) zu Futterzwecken verschroten lassen oder zur Verfütteruug freigeben dürfen, treten nackstehende Anordnungen in Kraft.
1. Unternehmer laudwirtschanlicher Betriebe, die die zuin VerfüL- tern freigegebenen Getreidemengen verschroten faffcu wollen, haben bei der Bürgermeisterei ihres Wohnorts Antrag auf Aufstellung einer Schrot karte zu stellen und dabei anzugebm: u) die Zahl der zu ihrer Wirtsckwft zur Zeit der Antragstellung gehörigen:
Einhufer (Pferde, Esel),
Rindvieh (Zuchtbullen, Zugochsen, sonstige Ochsen, Zucht- ^.kühe, Zugkühe, sonstige Kühe, Kälber),
Schweine (Zuchteber, Zuchtsauen, sonstige Schweine. Ferkel), Zugen (Ziegenböcke, Zuchtziegcn, sonstige Ziegen), b) die Art und Menae der zu verschrotenden Frucht, c;) den Namen des Müllers, durch den das Verschroten auA geführt werden soll.
§ 12. Die Bürgermeisterei ist verpflichtet:
1. die Anträge und Angaben in eine Liste einzutragen,
2. zu prüfen, ob die Angaben vollständig und glaubhaft sind,
3. bei Zweifeln über die Wahrheit der Angaben der Selbstversorger die Richtigstellung der Angaben und Anträge herbeizusühren.
8 13. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe haben die Go« treidemcngen:
3) die ihnen zum Vermahlen zustehen,
b) die znm Verschroten freigegeben worden find,
c) die von ihrem selbstei zeugten Getreide zur Aussaat bestimmt sind,
6) die sie als Saatgut erworben haben,
getrennt von der abzuliefernden Getrcidemenge auszubewahren.
8 14. Vor der Beförderung des Getreides zur Mühle ist an jedem Sack ein ans zwei Teilen bestehender, bei der Bürgerinciste- vei erhältlicher Anhängezettel nach vorgeschrst ebenem Muster zu befestigen, aus dem sich der Name und Wohnort des Selbstversorgers, der Inhalt der Säcke nach Fruchtart uikd Gewicht ergeben. Der? Anhängezettel hat an den Säcken zu verbleiben, bis der stNÄllev das ans dem Getreide erarbeitete Erzeugnis (Mehl, Schrot, GrieH,- Graupen, Flocken usw.) in ^>äcke gefüllt hat, an die alsdann sofort der Anhängezettel 2 zu befestigen ist.
£ 15. Dem Müller ist verboten, Getreide anzunehmen:
1. über das nicht gleichzeitig Mahlkarte übergeben toird;
2. das sich in Säcken befindet, an denen nicht der nach Vorst christü beschriebene Anhängezettel angebracht ist;
3. dessen Beschaffenheit (fei es wegen Feuchtigkeit oder urige,rügen-, der Reinigung) die Annahme rechtfertigt, daß daraus nicht tag vorgeschrittene Mehl-, Schrot-, Meie- usw. Gewicht ermaßen werden kann,
Dem Ndüller ist ferner verboten, mehr Getreide anzunehmen', als er in 4 Wochen zu mahlen in der Alge ist.
8 16. Der Müller ist verpflichtet:
1. die Aufstellung der Getreide-, Vkehl-' usw. Säcke so übersichtlich vorzunehmen, daß die Anhängezettel von den Revisionsbeamten! ohne Umheben der Säcke gelesen norden könne"»


