Ausgabe 
16.8.1917
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lxna des Fletsch Verbrauchs vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. d 941) bestimmen wir Im Anschluß <rn unsere Bekanntmachung Mer Pferdefleisch vom 5. April 1917 (RegierungM. S. 94) das Nachsteherlde:

. 8 1. Die Ausfuhr von Pferden, die «ur Schlachtung bestimmt

find, sowie von Pseidefleisch aus einem Mmmunalverband ist nur mit Genehmigung des GrrM. KieiSantts gestaltet. Das Unter­nehmen der Ausfuhr steht der Ausfuhr gleich.

8 2. Zuwiderhandlungen werden mtt Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, einye-ogen werden, ohne Unterscliied, ov sie dem Täter gehören oder nicht.

Darmstadl, den 3. August 1917.

Großherzoaliches Ministerium des Innern.

I. V.: Schl iep ha ke.

An das Großh. Polizeiamt Gießen, die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei­amt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zumachen, Zuwiderhandlun­gen find »ur Anzeige zu bringen ßcn. '

Gie

den S. August 1917.

Groß herzogliche rersamt Gießen, vr. U s i n g c r.

Betr.: Beschlagnahmt der Bindeganeiden.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des KreiieS.

Da sämtliches Biirdeaarn der Beschlagnahme unterliegt, werden auch die in den landtmvrschastlicheu Betrieben anfallenden Binde- Sa rnenden hiervon ersaht.

Das KriegslvirtschaftSamt hat angeordnet, daß die Bindegarrr- rnden durch die GenreindebeHörden zu famuieln und bis zur -Mese- ttota an die noch bekanntzugebende HäuPtsMutnelstellr aufznbewah-

VSt ftnd.

Die Bedingungen, imter denen der Ankauf der Bindegarn enden ersolttt. sind bei uns zu erfahren.

Ueber die abgelicferttn Mengen sollen namentliche Listen ae- Mrt werden. Bei der Ablieferung hat fick jeder einzelne Landwirt <pel<feeki0 darüber z-u erklären, ob er in Geinäßheit der Beding rm- zem Anspruch auf Gegenlieferung umgesponnenen Garnes erhebt. Hierüber ist ein Bernds in die Liste auszuneh!neu.

Nach erfolgter vMieferung an die Hauptsammelstellc hätten die Gemeindebehörden Verrechnung mit den Landwirten oorzunebmen. Gießen, den 31.Juli 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Vr. Us 1 nger.

B e kr. : HeLllieferung.

Ain den Oberbürgermriftcr zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

'M: Vestimwung Großh Ministeriums des Innern vom 26. 5Mi 1917 hat der Kreis Gießen bis 30. Mveinber 1917

§ 0 Donnen Heu abznliefern. Tie Ächerstielluna der mrgcforderten enge hat sofort zu erfolgen urrd werden Sie angewiesen, die 0ren Lufcrleaten Mengen, die Jh-uen dutth unsere Kommissionäre Vereinigte Getreidehäudlett' mitgeteilt worden sind oder noch niitgeteilt iverden, auf die BerpfttckOeten Äntm Berücksichtigung bei' tunchandeuen Vorräte Und des vorhandenen Viehs zu verteilen Und für rechtzeitige dMirfevung zu sorgen. Tie für das Heu festgesetzte Vergütung ergibt sich aus den 4 und 5 der Ver­

ordnung vom 12. Jtüi 1917 /NxiMgesetzbl. S. 599^.

Gießen, den Äl. JMi 1917.

Großherzoaliches Kreisamt Gießm. vr. Usiuge r.

Bekanntmachung

!Über den Verkehr nrit Heu aus der Ernte 1917. Vom 6. August 1917.

Auf Grund des ß 8 der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1917, vom 12. Juli 1917 (Neichs-Gcsetzbl. S. 699, Kreisblatt Nr. 128 von 1917), wird die Bestimmung des ß 6 der Verordnung ftir den Klein verkauf von Heu außer Kraft geietzt.

Darmstadt, den 6. August 1917.

Grobherzogliches Ministerium des Innern.

I. V : Schliepha ke.

An dtn Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung nebst Verordnung (siehe Kreis- Matt Ni'. 126) ist orlsMlich bekanntzu machen.

Gießen, den 10. August 1917.

Großherzoalich, - Kreisamt Gießen.

I. V.: Luitgermann.

Betr.: Tie Feier des Eedanfestes.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die obenbezeichnetc Feier in der vorge- schriebeneu Weise begehen zu lassen.

Gießet!, den 7. August 1Ü17.

Großherzogttche Kreisschulkommission Gießen. _ I. B.: L a n g er ma n n. _

Bekanntmachung.

Betr.: Mühlen vevifioneri.

Die Gefell schaftsmühl-c (Luhntühie) ch Großen-Lruden Ist HC auf weiteres wegen Nnziuverttlssigkeit des ^»etriebsletters geschlvssev worden.

Gießen, heu 13. 9lugust 1917.

Großherzogliches Kreisaml Gießen.

__ I. D.: Lang ermann. _

Betr.: Verbot der Butterabgabe an Kriegsgefangene.

Mn den ObcrbürgcrmklsLer zu Gießen und die GroW.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das Kriegmintsleriüun hat in Anbetraü-t der mangelndem Butterversorgung der eiichemnschen Bevölkerung unederholt ver­boten, daß Butter mr Kriegsgefangene verabreicht wir!'. 9fti Stelle der hat Margattne m Treten, die die Arbeitgeber der

Kriegsgefangenen bei dem Stanrmlaaer anzu fordern haben, 'lftchü- beachtung des Verbots hat die fturÜcWiehmrg der Kriegsgefangenen zur Folge. Sie wollen dies wmf] ortsübliche Beklamttmachuna- dtur Kenntnis der landwirtschaftlich^!i -Lrbeirgeber bringen und jeden Fall ber Zrpviderhaudttmg, ar«h das unberechtWtt Anßoideru von Butter durch Wachtmannschaften oder Kriegsgefangene für

Ä zU unserer Kenntnis zu bringen, damit Bestrafung beantragt n kann.

Gießen, d«! 1. August 1917.

Großberzoglick)es Krcisamt Gießen.

I. V.: Lan g ermann.

Betr.: Feldrüge verfahren.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Feldrügeregistcr find bis f t e ft^n S zu m 8 6. b. M 1 s. an die Herren Amtsauwmte einzusenden. Guhaltung des Termins wird Ihnen zur Pfticht gemacht.

Gießen, den 10. August 1917.

Großherzoglicheö Kreisamt Gießen.

I. V.: Dem merde.

Bekanntmachung.

Betr.: Vtaßregeln gegen die Maul- und Kbruenseuchc.

Wir bringen zur allgeureinen Kenntnis, daß auf Grund der im NeittiSaiMiger veröfseutli<lcheu Nachweifttng über' den Stand der Manl- und Klauenseuche voin 1. ds. Mts. als verseucht zu gelten haben: Danzig, P-otsoam, Frarrkfurt, KöSlin, BronibeDg. Lieg ui tz. Oppeln, Ma.gdeburg, Erfurt, Hawuove!', Hildes heim. MmsLer. Arnsberg, Dassel, Cöln, Aachen, Sigmaringen. Ober- hapern, Schtvabett. Schwarzwaldkreis, IagstkveiS, DonaukrctS, Koiislarrz, ,Freiburg, Mecklenbnrg-'Schweriu, Gotha, Lippe. Ol«- Äfaü, ÄUhringeu.

Gießen, Ken 11. August 1917.

Grobherzogliches KrciSamt Gießen.

I. V.: öernnterbc.

Bekanntmachung.

Betr.: Fcldbereinigung Kesselbach.

In der Zeit voni 22. bis ein sch! ich lick) 29. Llugust 1917 liegt werktags auf deni Rathaus zu Kesielbach das GeldausglrichnugSder- »eichnis nebst Beschluß iwit 18. Juli 1917 zur EinfiäK der Be­teiligten offen.

Tagfahrt zur Erhebung von Eftrwendnugeu hier^gc» rindet daselbst Tonnerstag, den 30. Augnst 1917, vormittags 107* b«is 11 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nichterschcinenden mir Eimvendungen ausgeschlossen sind. Die Eimvendutrgen find schrifttich eitrzureick^en.

Fri eob e r g , den 4. Tlugust 1917.

Ter Großherzogliche Feldlxncinigungskomnnssär. Schnittspahn, Regierungsrat.

Dienstnachrichten des Großh. Kreisamts Gießen.

Betr.: Die Zulassung von Losen answärtiger Lotterien zum Ben rieb im Großher-ogttim.

Großh. Ministerium des Imiern hat dem Bayerisüiei! Lairdes- verband des Deutschen LuftslottenvereinS E.B in.München dve .Erlaubnis erteilt, 6000 Lose zu je 1,10 Mk. einer am 4. Dv- «mher 1917 zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Grvß- yerzogtums zu vettreiben.

Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zu- lassunassternvel versehene Lose gelangen.

Mähvend der Z-ert des VerttiÄ>es der Lose zur 1. Klasse einer Kömgl. Pveuß. Staatsloltcric ist Aukündigiurg, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gesdattet.

Zwitlingsrunddruct der Brühl'schen Un'v.-Buch° und Steindruckerei. R. Lange, Gießen