Ausgabe 
16.8.1917
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

Nr. 140

16. Angnft

1617

Kreisblatt sw oe» Kreis Gietzen.

YnhaltS-Ueberficht . Verkehr mit Schuhsohlen usw. Schiedsgerichte der Seifenindustrie. Höchstpreise für Griinkern. Verkehr mit Zocker. Lieierung von Heu. Seise-Verbrauchöregelung. Verkehr mit Pferden. - Beschlagnahme der Bindegarn enden. Hculie'cruna. Verkehr mit Heu. Feier deS Sedanfestes. Mühlenrevisionen. Butterabgabe an Kriegsgefangene. Feldrügeversahren. Maul-

und Klauenseuche. Feldbereinigung Kesselbach. Tienstnachrichten.

-----

Bekanntmachung

Vetrefsend Aenderung der Ausfübrnngsbesttmmungeu zu der Ver­ordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen,- SohbLnfchonern, Soh- kenVewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Janüar 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 10). Vom 1. August 1917.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung Mer den Verkehr mit Schnhlvaren, Sohlenschonern, Sohlenbewehrunaen und Leder- ersahstosfen vom 4. Januar 1917 (Reichs-GesetzÄ. S. 7) wird folgendes bestimmt: f

Art ikel 1. Im 8 1 der Ansführungsbestimmüngen vom 4 . Januar 1917 (Rcichs-Gesetzbl. S. 10) werden

1. in der ersten Zeile die Worteoder Holz" gestriclien,

2. in der zweiten Zeile tiarf) dem WdrteLeder" die Worte oder Holz" eingefügt.

Artikel 2. Die Bestimmungen treten mit dem 1. Septem- der 1917 in Kiaft.

Berlin, den 1. August 1917.

Der Stellvertreter oes Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. __

Pfklinntmachung

über das Verfahren vor den« nach Artikel HI 8 5 der Bekannte ntajchinng über die Errichtung einer Herstellungs- und Vertriebs- gesellsck-aft in der Seife nindustrie vom 9. Juni 1917 (Reichs- iGesekbl. S. 485) eingesetzten Schiedsgerichte. Vom 29. Juli 1917. Auf Grund des Artikels III 8 5 Abs. 3 der Bekanntmachung

r die Errichtung einer Herstellungs- und Vertriebsgesellschast Seifenindustrie vom 9. Juni 1917 (Reickis-Gesetzbl. S. 465) tvrtd folgendes bestimmt: {

Artikel 1. Auf das Verfahren vor dein Schiedsgerichte finden die Vorschristien der Bekanntmachung über das Verfahren vor den nach Artikel III 8 b der Bekanntmachung über die Er- rychüung von Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften in der Sckmhindustrie vom 17. März 1917 (R>eichs-ÄÜetzb!. S. 236) ein- aesetzten Sck-iedsgcrichten vom 29. Juli 1917 (Reichs-Gesetzblatt &. 678) entspreckiende Anwendung,

Artikel 2. Die Bestimmung tritt mit dem 1. August 1917

Berlin, 6cii 29. 3ailt 1917. -

Der Stellvertreter des Reichskanzler?.

__ Dr. Helfferich. ___

Verordnung

über Höchstpreise für Grünkern. Vom 31. Juli 1917.

!Anf Guntd der Verordnung über Kriegsma ßnahmen zur Siche­rung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-GeseM. S. 401) in Verbindung mit 8 1 der Verordnung über die Er- rülüung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Rcichs- Gesetzbl. S. 402) toird verordnet:

81. Der Preis für 1Q0 Kilogramm Grünkcrn aus der Ernte 1917 darf bei der Veräicherung durch den Erzeuger 90 Mark mcht übersteigen. Erfolgt die Mnahme nachdem 15. Aügust 1917, w dürfen dem Höchstpreis für jeden folgenden angefangenen halben Monat 20 Pfg. zugesch-tagen werden.

'8 2. Dt'r Preis gilt für die gedörrte, geschälte, unvermahlene Frucht, ausschließlich Sack, und für Barzahlung innerhalb vier­tln Tagen nach Abliefernng. Fi'ir leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sa ckleih gebühr bis zu 2 Mk. für die Tonne berechnet werden.

D.r Preis umfaßt die Kosten der Beförderung bis zur Ber- !adestelle des Ortes, von dent aus die Ware mit der Bahn oder zu Wlasser versandt ivird. solvie die Kosten des Einladens daselbst.

i83. Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchst­preise int Sinne des Gesetzes, stressend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1.314 ReickB-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekannt- mach ugen vom 21. Januar 1915 (NeichS-'Gesetzbl. Seite 25) 33. ärz 1916 lReickis Gesetzbl. Seite 183 und 22. März 1917 (Rnchs-Gesetzbl. S. 253).

84. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung m Krau.

Berlin, den 31. Juli 1917.

Der Präsident des Kiiegsernährungsamts.

_ von Batvcki.

Bekanntmachung

betreffend Aendermig der Aussübrnngsb^stimmungen zu der Bei­ordnung über den Verkehr mit Zucker im. Betriebsjahr 1916/17 ^ Von: 28. Juli 1917.

« Jül' Verordnung scher den Verkehr mit Zucker im

Betriebdmlw 1916/17 vom 14. Septencher 1916 (Reichs-Gesetzbl.

S. 1032) in VeMndnng mit 8 1 der Verordnung über die Errich­tung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mat 1916 RrichH- Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:

Artikel I. § 14 der Ausstchrun^sbestinunniipen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebs-johr 1916/17 vom 27. September 1916 tReichs-Gesetzbl. S. 4085) wird wie folgt geändert:

1. 9lbst 3 erhält folgende Fassung:

Betragen die Austvendungen der Fabriken für je 50 Mv- granun Rohzucker mehr als 15,25 Mark, so werden den Fa­briken 10 voni Hundert des Mehrbetrags von der Reiehs- znckerausgleichsgesellschaft vergütet. Als Auftvendn-! gen gilt der Rohzucker Pr eis zuzüglich der Fracht und des nach Abs. 2 Satz 1 an die ReichAnckermlsgleichsgesettschast zu zahlenden! Betrags; in den Fällen:, in denen nach Abs. 2 Satz 2 dre Reichszuckerausgleichsgesellschaft der Fabrik einen Betrag zil erstatten hat, mindern sich die Anfwendüngen um diesen Betrag.

2. Als Mß4 wird folgende Vorschrift cingefügt:

Die Bestimmungen im Abs. 2 und 3 gelten für Erst­erzeugnisse. Für Nachcrzeugnisse gelten sie mit der Maß­gabe, daß an Stelle des Betrags von 15,25 Mark der Betraa von 13,45 Mark und an Stelle des Satzes 10 vom Hundert der Satz 23 vom Hundert tritt.

Artikel II. Tie Aenderungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1916 in Kraft.

Berlin, den 28. Juli 1917.

Der Präsident des Kriegsernahrungsawts. _ von Bato cki. __

Bekanntmachung

scher Lieferung von Heu für das Heer. Voni 25. Juli 1917.

Ms Behörde, die auf Grund des 8 4 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Heu ans der Ernte 191, vom 12. Juli 1917 (Reichis-Gesetzbl. S. 599 ff) bei Weigerung oder Säumnis eines Liesernngsverbandes oder einer Gemeinde be­rechtigt ist, die Lieferung zwangsweise herbeiznführen, tvird die örtlich zuständige Provinzialdirektion bestimmt.

Tarnt stadt, den 25. Jnli 1917.

Gvoßherzogliches Ministerium des Innern $.85.: Schl iepha ke.

An den Oberbürgnmeister zu Gietzen und an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung nebst Verordnung ist ortsüblich zu veröffentlichen. (Verordnung siehe Kreisbilatt Nr. 128.)

Gießen, den 2. August 1917.

Großherzogttches Krcisamt Gießen.

Dr. U f i n g e r.

B e t r.: Seifc-Verbrauchsregelnng.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Im Anschluß an die Bestimmung über Seife-Verb rau chs- regelung vom 9. Dezember 1916 (Kreisbilatt 97r. 159) ordnen mit auf Antrag der Seifenherftelluugs- und Vertriebsgcsellschaft in Berlin W. 30, Hoheustaufenstr. 33, an, daß die Ihnen von den Händlern iin den ersten hxei Magen des Kalendermouats übergebensr Seiferiabschnitte, ivvbei die einzelnen Abschnitte gebündelt werden rnüfsen, in einer von dem Einreicher zu fertigenden Anfstellnngl ttber die eingelieferten Abschnitte zu verzeichnen sind, und daß diese Aufstellung, für deren Richttgkeit der Einreicher durch U,tta> schrist Ihnen gegenüber einznstehetl hat, von Ihnen auf ihre Richttgkeit zu prüfen und zu bestätigen ist, womit Sie bann ge­nannter Gesell schast gegenWer füi die Nichtigkeit einsdehen. Dem Einreicher ist durch Sie eine Empfangsbestättgung mit Ntrterschrift und Dienstsiegel zu behändigen, welche der Meinhändler dem Groß- Händler zweW Bezugs -von Seife einA-nsenden hät. Die in Beirucyt kotnnienden Meinhandelsgeschäfte sind von Jhüen entspreclxmd zu bedeuten. Die bei Ihnen eingereichten Unterlagen sind von Ihnen aufzubewahren und auf Verlangen legittnnerten Beamten genannbep GeseNsä-aft zur Einsicht zu überlassen.

Gießen, den 13. August 1917.

Grvßherzogliches Kieisamt Gießen. _ Dr. Usdnger.

Bekanntmachung

Pferdefleisch vom 13^ Dezember 1916 ?Äeich^GeseM." S.'"lllölff 12 der Verordnung des Neichskanzlers über die Rege^

und deZ