Ausgabe 
14.8.1917
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verpflichtet, die das zugelassene Maß ül«rsteige:wer: Mengen zur Beringmig des Vorstandes des Kvnttmnmlverbantes oder der Ge- meinte zu telcvi, und nach Anweisung des Vorstandes anderen Ber- bvauchern za überlassen.

13 Die Bl'ennstofftnengen, die zur Versorgung non Ver­brauchern. die unter diese Verordnung fallen, bezogen worden sind, dürfen nur für Zwecke des Hausbrands, der Landwirtschaft und der t^tertebetriebe int Sinne des § 3, Abs. I Ziffer 3 in Anspruch genommen »verden

?. Deputatkohl e.

8 14. Sinveit Brennstofflieferungen der Brennstofserzeuger an ipre Berg und Hüttenarbeiter und Angestellten bisher üblich ge­lesen sind (Deputatkohlen), bleiben sie auch weiterhin gestattet; sic unteriiegen den Verveilungsvorschriften der Gem-einden nndKom- rnunat verbände nicht Die hier in Betracht komlnenden Mengen sind tei der Bedarssanm>eldu»:g (8 6) gesondert anzugeben. .Der Brenn stvfst'rzeute r but ein Verzeichnis der Depnlattvhlenbcz lehec den, Kvmmunaivertend (8 4 Abs. I) oder der Gemeinde (§4 Abs. II) ein zu reichen. Solchen Personen darf ein anderweitiger Brennstoff- bezug Ovm Konttnunalverband oder der Gemeinde nicht gestattet Metten.

0. Ue berwachnng der Ausführ u ng.

8 15. I. Der Reichs komm issar lterd durch sachverständige Per­sonen die Ansführung dieser Verordnung nachprüfcn lassen. .Zn diese,« Zwecke kann er im Einvernebnren mit dem Kriegsamt die VulUvirtung der Kriegsamtsstellen, Ortskohlen- und Kriegswirt- sttettsstellen in Anspruch nehmen.

ll. Verbraucher, Händler und Dienststellen sind verpflichtet, den Baatrftragtcn des Reichskommissars auf Verlangen über den von dieser Verordnung betroffenen Brennstoffverkehr Auskunft zu geben, Geschäftsbücher, Urkunden und sonstige Schriftstücke vorzulegen und Breun st offbestante oorzmmisen.

Hl Die mit der Prüfung Beauftragten haben das Ergebnis ihrer F-eststel linken dem Reichskvinmissar für die Kohlenverteilnng zu melden; zu selbständigen Anordnungen sind sie nicht befugt.

IV. Die nrit der Prüfung Beauftragten sind zur Berschwiegen- teit gemäß ß 4 der Verordnung des Bundesrats über Auskunfts- Pflicht vorn IS. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) verpflichtet.

II. S ch l n st - und Strafbesti m m u u g e n.

8 16. I. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer im Sinne dieser Bekannt,iachung als Kommunal verband, Gemeinde, Vorstand des Kvnnnmmlv erbautes und als Gemeindevorstand anzusehen ist.

II. Die Landeszentralbehörden.können M Einvernehmen in\t dom Reichskrnnmissar für die Kvhlcnverteilung andere Stellen als die Vorstände der Kominunalverbände oder Genreinden mit den in dieser Bekam: tnwchnug den Vorständen der Kommunalverbände oder Gemeinten zugewieserren Tlus gaben becurftragen.

III. Die Lanteszentralbe Hörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können einzelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemetiiten i»on weniger als 10000 Einwohnern die in dieser Bekanntmachung den Oleineinten rwn mehr als 10 000 Einwohnern zikgewiesenen Aufgaben übertragen.

8 17. Die Vorschriften der §8 12, 13 und 20, Abs. II der Be­kanntmachung über di-e Errichtung von Preisprüfurrgsstellen und die Verforguttgsregeluttg vom 25. September und 4. November 1915 (Reichs O>efetzbl. S. 607 und 728) sind entsprechend aMvendbar.

8 18. Zuwiderhandlungen gegen die Bestinttnungen dieser Be­kannt inackumg wird gegen die Vorschriften, ivelche von dem mit der NnderverHeilung teauft ragten Stellen auf Grund dieser Verordnmrg erlassen »vorden sind, ,ve,Hen nach 8 7 der Bekaiurtmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohle,! Verteilung vom 26. Februar 1917 (Reichs-tz^esetzbl. S. 193) mit Gefängnis bis zu ei,»sn, Fahre und mit Geldstrafe bis zu IO 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ferner kann auf Einziehung der Brenn- stosst'. ersinnt werten, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied. ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 19. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Ver­öffentlichung in: Deutschen Reicksanzetger in Kraft.

Berlin, den 19.Juli 1917.

Der Reichskommissar für die Kohlen Verteilung.

Stutz.

Bekanntmachung

über vorläufige Regelung der Brennstoffversorgung.

Auf Grund der 8§ 1, 2 und 6 der Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 34. Februar 1917 (RGBl. S 167, 'And der 88 I und 7 der Bekarilttmachung über die Be­ste) tu ng eines Reichskvmmiffars für die Kohlenverteilung vom! 38. Februar 1917 (RGBl. S. 193) wird bestimmt:

8 1. I. Bou Steinkohlen, Anthrazit, Steinkohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Braunkohlenbriketts aller Art, PreMeinen und Zeche»,- bzw. Hüttenkoks dürfe»: die Erzeuger bis auf weiteres in: fuhvemveisen Verkauf (Landabsatz) »oöchentlich höchstens ein Sechstel der im Landrrbsatz in der Woche vom 24. bis 30. Juni 1917 gelieferten Menge abgeb-en, nivd zwar nur an solche Veo-t hranter, die ein drmge»:des VerbraikchSbedürftns duchlf erne Be­scheinigung imckHveisen.

ll. Die Bescheiiligung ist für Verbraucher, die in Gemeürden mit «uehr als 10 OOO Eimvohnern »vvhnen, vom Gemenrtevorstand, für Berbraltcher, die auf den: Lande oder in Geineinden bis M

IO OOO Ermvohner»: wohnen, vom Vorstand des Kommunal verband dos unter Angabe der benötigten Mengen auszustellen und tz-u stempeln. Maßgebend für die Einwohin'rzahl sind die Ergebnisse der Volkszählung des Jahres 1916.

III Diese Bestimmung bezieht sich nicht ans gewerbliche Ver­braucher, die unter die Bekanntmachung des Reichskominissars für die Kohlenverteilung betreffend Meldepflicht für getverblickiis Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Ohr. 145) fallen.

IV. Diese Bestimmung bezieht sich ferner nicht auf die Abgabe von Brennstoffen an die Berg- und Hüttenarbeiter und Auge- stellten des Erzeugers, soweit diese Brennstoffabgabe bisher üblich war (Deputatkohle). Teputatkohle ist bei der Berechnung der in der letzten Juniwoche des Jahres 1917 abgegebenen Landabsate menge (Absatz 1) außer Betracht zu lassen.

8 2. Die Bers-enduug von Gaskoks ist bis auf weiteres nur »mch Bahnstationen im Umkreise von höchstens 30 Kilometern vom Erzeugungsorte gestattet.

8 3. I. Da die endgültige Regelung der Brenrrstoffversorguitg der Haushaltungen, Pr Laich Wirtschaft und des Klein gewerbes erst nach Prüfung unb Bearbeitung der durch die Bekanntmachung vom 19. Juli 1917 (8 4) für den 1. September 1917 angeordnetest Bestands- und Bedarfsermittlung erfolgen kann, wird zur vor­läufigen Regelung der Belieferung für jeden Bersorgungsbezirk (§ 4 Abs. I und II der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917) nach gleichmäßigen) Grundsätzen, .abgestuft nach der Einwohnerzahl uitb nach der Schwierigkeit der Brennstoffversorgung, die Brennstoffmenge für einen ersten Lief-erungs zeit raum bestimmt.

II. Diese Bvennstoffmenge wird in den nächsten Tagen und-, geteilt werten.

III. Der erste Lveferungszeitraum beginnt mit dem 1. AugM 1917.

IV. Die Vorstände der Versoraungsbezirke haben sestzustellen, welche Brennstoffmengen vom 1. August 1917 ab insgesantt und wttck'e Deilme,rgen davon für die Haushaltungen, die Landwirt­schaft und das Kleingewerbe (ß 3 Ms. I Ziffer 3 der Bekannte tnachung des Reichskomnüsfars für die Kohlenverteilnng von: 19. Juli 1917) in den Versorgungsbezirk eingeführt rmd, sofern sie i»t diescnt erzeugt werden, von: Erzeuger bezogen werden.

V. Eine über die festgesetzte Menge hinausgehelwe Belieferung sM erst dann stattfinteu, wenn durch Lieferung der vorläufig fest­gesetzten Menge an alle Versorgungsbezirke der erste Lieferungs- zeitranm beendet ist.

8 4. I. Die Händler, welche Brennstoffe in den Bezirk ei,res Koinmtmalverbantes oder einer Gemeinde einführen oder von et»MN Erzeuger innerhalb des Bezirks beziehen, sind auf Verlangen des Vorstandes des Kommunalvertendes, in Gemeinden von inehr als 10 OOO Einwohnern auf Verlangen des Genreindevorstandes, ver-, pflichtet, bis zu einein Drittel der bei ihnen lagernden und ein- heirden Brennstoffe zur Verfügung dieser Behörde zu halten m:d n von der Behörde bezeichnten Personen überlassen sowiiö die zür Uebergabe erfovderlicher: .Handlungen vorzunehnren.

II. Die in Abs. I bezeichnede Behörde kann aus dieser Menge zur Befriediaimg eines dringende,: Verbranchsbedürfnifses der Lunte ivirtfchatt, des Kleingewerbes oder der Haushaltungen Brennstoffe! den Verbrauchern zuweisen.

III. Be: einen: Händler, der für Verbraucher verschiedener Be­zirke liefert, übt der für die gewerbliche Niederlassung des Händlers Knständige Genveinde- oder Kornmimalverbandsvorftand die vor­stehend angegebenen Besugnisse aus. Er hat Ersuchen der Vorstands der änderten beteiligten Bezirke in delnjenigen Verhältnis zu ent-i sprechen, in welchem! der Händler im Jahre 1916 an Verbraucher der beteiligten Bezirke geliefert hat. Fm' Streitfälle entscheidet der Reichokvlninissar für die Kohlenverteilnng.

IV. Diese Vorschrift bezieht sich »ncht auf Brennstoffe, »velche von dei: Händlern nachweislich zur Lieferung an solche gewerbliche Verbraucher bezogen tverden, die m:ter die in 8 I genannt;.« BeVanntnmchung des Reichskommissars für die Kohlenverteiimrg vom 17. Juni 1917 fallen. Sie bezieht sich ferner nicht auf Brenn­stoffe, die in: Durchgangsverkehr auf Bahnhöfen und Umschlags^ Plätzen lagern intb eingehen.

§ 5. Ausnahmen von den Bestiimnutdgen der 88 I lmd 2 sowts wleidergehende Befugnisse der Vorstände der Komnmnalverbände u,w Gemeinde::, als sie in 8 4 vorgesehen sind, kann der Reichs kommifsar für Kohlenverteilung be,Eigen.

8 6. I. Zmoiderha,Ölungen Een die 88 I und 2 mW gegen die auf »Grund des 8 4 von den Vorständen der Gemeinden Korninunalverbände getroffenen Ano:-dnm:gen »oerde,: mit Ge­fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu IO OOO Mark oder ,uit einer dieser Strafen bestraft.

II. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Bretmstoffe erkannt lverden, auf die sich, die Zuwiderhandltmg tezieht, ohne Unterschied, ob sie den: Täter gehören oder nicht.

§ 7. Diese Bestimmungen treten am Tage der Bekannt machung in Kraft. ' v

Berlin, den 30. Juli 1917.

Der Reick'skoinunssar für die Kohlenverteilnng.

Stutz.