Ausgabe 
14.8.1917
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Nr. 138 14. Sl,»6st 1017

Kreisblatt ;sr rm Kreis Gießen.

Jnhalts-Ueberjicht: Brennstoffversorgung der Haushaltungen uf,v. Verbot des Handels n:.t 1917er Obst- und Beerenwein. - Sicher- stellnng von Saatkartoffeln. Brotversorgung der Militärurlauber. Beschlagnahme der Gesamtvorräte von Kakao und Schokolade. Ansrechterhaltung des Schulbetriebs. Dreschmaschinenpersonal. Jeldpolizciliche Anordnung.

Bekanntmachung

über die Brennstofsversorgung der Haushaltungen, der Landwirt­schaft und des Kleingewerbes.

Auf Grund der 88 1, 2, 6 der Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetz bk. S. 167) und der 88 I und 7 der Bekanntmachung über die Be­stellung eines ReichskomUnsfars für die Kohlen Verteilung vom 28. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 193) tvird bestimmt:

A. A ltge m eines.

8 1. Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind Stein­kohlen, Anthrazit, Steinkohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Brau n ko hl enpr stei ne, BrannkolLenbriketts aller Art und Koks jeder Art.

8 2. Diese Bekanntmachung bezieht sich aus den Verkehr mit Brennstoffen sowohl auf dem Lande als auch in Städten.

8 3. 1. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:

1. der gesamte Hausbrand, einschließlich des Bedarfs der Behörden und Anstalten, aber ausschließlich des von den Intendanturen! beschafften Bedarfs der militärischen Anstalten,

2. der Bedarf der Landwirtschaft, einschließlich der landwirtschaft­lichen Nebenbeiriebe,

3. der Bedarf der .Gewerbebetriebe, die monatlich weniger als 10 Tonnen (eine Tonne ist 1000 Kilo) verbrauchen oder ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs nach § 2 Ms. 4 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilnng betr. Meldepflicht für gen-erbliche Verbraucher von Kohlen, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 1451 nicht zu den meld.pslist t g ii g.werblichrn Verbrauchern gehören (Büchereien, Schlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badean' Kalten und ähnliche Betriebe, die dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder vorübergehend sich anfhaltenden Per­sonen dienen).

II. Zweifel darüber, ob ein Betrieb unter die in Abs. I er­wähnte Bekanntmachung vom 17. Juni 1917 fällt, entscheidet die für den Sitz des Betriebes zuständige Ortskohilenstelle, beim Fehlen einer solchen die zuständige Kriegswirtschiastsstelle, ivenn auch diese fehlt, die Kriegsamtsstelle.

6. Bestands- und Bedarfsermittlung.

8 4. I. Die Vorstände der Kom in unal verbände haben den am

1. September 1917 innerhalb ihres Bezirks mit Ausnahme der Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern vorhandenen Brenn­stoffbestand zu ermitteln. Die Ermittlung hat sich aus Bestände der Verbraucher im Sinne des § 3, Abs. I und auf diejenigen Bestände der Händler zu erstrecken, die nicht zur Belieferung solcher Ver­braucher bestimmt sind, die der Meldepflicht für gewerbliche Ver­braucher Don Kohlen. Koks und Briketts nach der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilnng vom 17. Juni 1917 unterliegen. Auf Bestände unter 100 Kilo hat sich die Ermittlung nicht zu erstrecken.

II. In Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern liegt die in Ms. I vorgesehene Ermittlung dem Gemeindevorstand ob.

III. Die Vorstände der Kommunal verbände (Ms. I) und Ge­meinden (Abs. II) haben ferner den Bedarf ihres Bezirks in dem in 8 3, Abs. I bezeichneten Umfange für die Zeit von: 1. September 1917 bis zum 31. März 1918 zn ermitteln.

IV. Tie Angaben sind getrennt für de in 8 1 genannten Brenn- stofsarten und nach folgenden Verbrauchsgruppen zu machen:

1. Hausbrand.

2. Landwirtschaftlicher Bedarf mit Ausschluß des Hausbrandes (Ziffer 1).

3. Gewerblicher Bedarf (8 I Abs. I Ziffer 3).

V. Bei Ermittlung des Landuirtschastlicheu Bedarfs sind diejenigen Mengen, abzusetzen, die ans Gruind besonderer Ermitt­lungen znm Getreidedresch m. Pflügen, für Molkereien und Echinie- dcu für die Zeit bis znm 30. September 1917 bereits gesondert er­mittelt und der ReichSgetreidestelle angemeldet worden sind. Bei der Ermittlung des Bestandes der Landwirtschaft ist in diesen Fällen svivvlt der gesumle Bestand als auch der Bedarf sestzustellen, der zum. Getreidedreschen und Pflügen und für Molkereien und Schmiedezuecle für den Monat September 1917 erforderlich ist.

VI. Bei der Bedarfsmeldung ist für die einzelnen Verbrauchs- gruppen zu berücksichtigen und anzugeben, in welchem Umfange an­dere Feuer uugsmittel (Holz, Torf) bisher herangezogen ivordeu find und bei tunlichst weitgehender Ausnutzung herangezogen werden können.

8 .5. Bei den Bedarfsermittlungen haben sich die Vorstände der Kbniwunalverbände (8 4 Abs. I) und Gemeinden (8.4 Abs. H) E denjenigen Dienststellen. iM Eiwvrrnehmen zw setzen, die nach

der Verordnung des Reichskoininissars für die Kohlen oerteilunck betr. Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohlen, Ko» und Briketts vom 17. Juni 1917 (Nr. 145 des Reichs anzeigerK für die Anmeldung des gewerblichen Bedarfs zuständig sind, damit Doppelanmeldungen und Toppelbelieferungen desselben Vcrbraui- chers vermieden werden.

8 6. Eine Zusammenstellung der Brennstoffbeständc und des vom Vorstand des Kommuualverbandes lH 4 Abs. I) oder der ©6* mein de (8 4 ''Abs. II) als uotivendig erachteten Bedarfs, nach Brenn-, stoffarten und Verbrauck-Sgruppen geordnet, ist dem' Reichskommissar für die Kohlenverteilnng bis zum 1. Oktober 1917 vorzutegen; eine Abschrift dieser Zusammenstellung ist der Kriegsanttsstette zu ilber- senden, und zwar, falls eine Ortskohlenstelle besteht, durch bereif Vermittlung. Besteht keine Ortskohlenstelle, aber eine Kriegswirt-, schaftsstelle, so ist die Abschrift der Zusammenstellung der .KrieAA-, ckMsstellc durch Vermittlung der Kricgswirtschastsstelle zu über^ senden.

8 7- Vordrucke für die in § 6 vorgeschriebe«e ZusammM^ ste klung werden den Kommunal verbänden (8 4 Abs. I und Ä6- memden (8 1 Abs. II) durch den Reichskommissar für die .Kohkew-, Verteilung zur Verfügung gestellt werden.

6. Oberverteilung.

8 6. I. Der Reichs ko"un isiar für di ^ Kohlenverteilnng prüft die Bedarfsamn'eldüng und setzt fest, bis zu welcher Höhe innere halb des Bezirks der einzelnen. Kommuualverbäude (8 4 Abs. I) und Gemeinden (8 4 Abs. II) der Bezug von Brennstosseu den eiw- zelueu Verbrauchsgruppen gestattet ist. Er behält sich vor, vorck läufige Feststellungen ohne Rücksicht auf Verbrauchsgruppen zn treffen.

II. Ein Anspruch auf Lieferung der festgesetzten Menge be­steht nicht.

8 9. I. Die Vorstände der Konimuna'verbände und GemeindleN lpben zu über,rachen, daß für die Verbraucher ihres Bezirks nicht mehr Brennstoffe bezogen werden, als der Reichskommissar für diS Kohl-enverteilung festgesetzt hat. ^

II. Der Reichskommissar siir die Kol-lcnverteilung behält sich den Erlaß besonderer Vorschriften für die Ausübung der lleber- wachnng vor.

v. N n t e r v e r t e i l u n g.

8 10. I. Tie Unlervertcilnng der für die einzelnen Konrmunah- verbände (8 4, Abs. 1 und Gemeinden (8 4 Abs. II) znm Bezug zngelassenen (8 8) und im Bezirk oortandenen Brennstossmengen» aus die Verbraucher erfolgt durch die Vorstände der KwnNn uakvier- bände und Gemeinden.

II. Der Vorstand des Kommuualverbandes kann den Vor­ständen einzelner Gemeinden die llnterverteilung und die Ausübung der ihm nach 1113 zu stehenden Befugnisse in ihrem Bezirf überlassen.

L. In a n spr u chn ahm e von Brennstoffen.

8 11. I. Vom 1. November I 9l7 ab sind die Händler, irekchg Brennstoffe in den Bezirk eines MmmunalVerbandes (8 4 Ms. I) oder einer Gemeinde (8 4 Ms. II einführen oder von einem Er­zeuger innerhalb des Bezirks beziehen, ans Verlangen des Vor­standes des Kommunalverbawdes bzlv. der Gemeinde verpflichte^ die bei il-nen lagernden und für sie eingehenden Brennstoffe zur Ver­fügung des Vorstandes ->u halten, an von ihm bestimmt Personal oder Stellen zu überlassen und zur llebergabe erforderliche Haudlnn- gen vorznnehbnen.

II. Die Bestimmung des Absatzes I erstreckt sich nicht aus bifl Brennstofsc, bie nachtveislich zur Llbgabe an solckw gewerbliche Ver- braucher bestimmt sind, die der Meldepflicht noch der Bekannt­machung des Reichskommissars vom 17. Juni 1917 unterliegen Sie erstreckt sich ferner nicht aus Brennstoffe, die im Durchaangsi- verkelw aus Bahnhöfen und Umschlagpkätzen eingehcn oder lagern.

III. Bei solchen Händlern, ivelche für Berbranstser v<wstsluedener Bezirke beziehen, übt der für die geiverbliche Niedcwlassnng desi Händlers zuständige Vorstand des Koinmunalverbandes (8 4 Abs. I) oder der Gemeinde >8 4 Abs. II) die Befugnisse gemäß Abs I mt& Er hat Ersuckpi! der Vorstände der anderen beteiligten Bezirke ttt dcmselhen Verhältnis zn enr st rechen, in w-elchem der Händler im Jahre 1916 an Verbraucher der beteiligten Bezirke geliefert liat.> Iw' Streitfälle entscl-eidet der Reichskommissar für die KobScn- verteilung.

8 12. Vom 1 November 1917 ab sind Berbranchr, nvlch Brennstoffe über bk vom Vorstand des Kornnmnalverbandes (8 4 Ms. I) oder der Gemeinde 4 Abs. II) für den einzelnen Vev». bvauch'r festgesetzte Menge hinaus besitzen oder beziehen, auf Ver­langen des Vorshrndes des Kommunalverha.ndes oder der Gemeint