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, __ v M Bekanntmachung
wtipffeitb >Wc Bren nstoffv-ersorgung der Haushaltungen, der Land- Wirtschaft ,lwd deS KleinMverbes. Aon» 8. August 1.917.
>!nf Grund ldes 8 16 der Bekanntmach'anrg des- ReichSkvnunissars für die Kohlenverbellung vom 19. Juli 1917 »vird folgendes restnnmt:
» ?"l»»e der Bekanntmachung sind anzinsehen: als Konmru-
naiverband Ider Kreis, als Genreinde jeder im Si»r»re des § 1 der Städte- Und LandgemeinderdilMU gebildete Verband, als iBorstand des KoinmuualVerbandes das Kreisamt, als Vorstand der Minernde m Städten von mehr als 20 000 E»nwvh»»er die Ober- bnrgertn erster, in den übrigen Städten der Bürgerin erster, in den Landgemelnden die Großh. Bürgermeisterei.
Darmftadt, den 8. August 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern, k I V.:vr. Wagner
Mn den Oberblirgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger- meistereieu der Landgemeinden des Kreises.
^^orste^ndedr-ei Bekairntniachungei» sind ortsüblich zu veröffend-
Die Btivgerinrleistrereien der Landgemeinden des Kreises haben $<‘,"51.8 4 der Bekanittmachimg vom 19. Juli 1917 die
'vetmndserrrri.ttlnn.a vorzmr^men und fträtestens am 4. Sepiteinber 1917 die Zahl in Zentner uns mitzuteilen. Ans den Schlußsatz von § 4 Uklachen wrr aufmerksam. Schon jetzt sind die nötigen Vorarbei- E^kr für dre Bestanidsaufnahnre vorzunehnren.
Ebenso haben die Bürgermeistereien der Landgemeinden gen,äst 8 4 Ziffer III den Bedarf vom l September 1917 bis 31.'Mürz ?r*? * u ^Knütteln und sind dabei die Bestimmungen in Ziffer IV urs > l zrr beachten. Arrch diese ZusanrMenstellnna ist uns bis zum 4 Septomver 1917 ei»»zu reichet». Jnnehaltnng des genannten Ter- mnks liegt rin Interesse der Kohlenversorgung der betreffende»» Ge- Ntleinde.
Gießen, den 10. August 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gieße»». _ I. V.: L an g er m ann.
Bekanntmachung.
Nus Grmrd des § 2 der Verordnung vom 5. August 1916 geoeu »vir hierdurch bekannt, daß der Landet mit 1917er Obst- und Beerenwein aller Art solange verboten ist, bis »vir Höchstpreise für den Hersteller, Grosthandel, Kleinhandel mrd den Ausschank festgesetzt haben.
Früher getätigte Verkäufe in 1917er Obst- und Beerenweinen aller Art »verden lsterdurch fü!r ungültig er-klärt.
Bei Festsetzung der Höchstpreise für 1917er Beerentveine »vird bestimmt werden, das; Beeren-, Kirsche»»- und Rhabiarberweine. früherer Jahrgänge rrur zu »vesentlich niedrigeren Preisen abgeseht werden dürfen.
Berlin, den 1. August 1917.
Kriegsgesellschaft Wr Meiiwbst-Gnkaus und -Verteil«»»»»g, G. »n. b. H. _ H i\ r t e l. _
Bekanntmachung
detresserrd Sicherstellurrg voi» Saatkartosfelir. Vorn 8. August 1917.
Auf Grund des 812 ff. der Bekam» t»nachu»rg über die Errichtung von Pvetsvrüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Septeinber/4. November 1915 wird hiermit bestimmt:
8 1. Jeder Erzeuger von Frühkartoffeln, der im Ernteja.hr 1917 eine größere Fläche »me 1 U Morgen mit Frühkartoffeln bestellt l-at, darf beit vierte»» Teil der von ihm mit Frühkartoffeln an- gebauten Fläcl»e nicht vor dein 10. September 1917 abernten.
Sollten sich die von ihnr gezogenen Frühkartoffeln zu Saat- Ivecken nicht eignen, so darf die ganze mit Frühkartoffeln bestellte Fläche mit Genehmigung des zuständigen Großh. KreiSamts auch vor betn in Ws. 1 angegebenen Zeitpunkt geerntet »verden.
8 2. Zuwiderhandlungen gegen die in 8 1 enthaltenen Vorschriften UH'vbeu mit (Zlefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe Ibis zu 1500 Mark bestraft.
Tarmstadt, beit 8. August 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
I. V.: Schliephake.
M den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen.
Gießen, den 10. August 1917.
Großherzogliches Zbreisamt Gießen. _ Dr. Ufimget^ _
Bett: Brotversorgiung der Militärnrlanber.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, des Kreises.
Wogen von verschiadensn Seiten an !ujns ergangener Anfragen verweisen »vir wiederholt ans die Bekaiurtn»achuna vom 23. Fannaiv 1917 § 8 b, Kveisblatt Nr. 17, betreffend: Reichsreisebrotmarken. Wir machen -gteichzchttg >nochnrals darauf ansnrerksa»»», daß
den Militarnrlaubern nur die gleiche Brotration »nie dev viefüs sorg!»mgsberech.tlgten Zwllbevölkernng zusteht
SolEt Militärurlauber in der Heimat als Schlverarbsiw« awrlannt nrt, Hab«, sie M,VE «flW
Gießen, den 7. August 1917.
Großherzogl»ches Kreisaint Gießen.
___ Pr, Usinger. >
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. Mb. Tgb.-Nr. 16 017/4539.
Ergänzung
der Bekauntmachuug vom 1. Dezember 1916 über Bestaudsalch, nähme und Beschlagnahme der Gesamt Vorräte von Kakao mw Schokolade zu Gunsten der Heeresverivaltung. Nr. Illb 22974/7009, Auf Gru»»d der Verordiuing des Buirdesrats über die Sicher- stMmg von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Geschbl. ™ r? 7 L lu , ^11 Ä'ÖlUg der Bekanlrtnwchuug voin 26. April 1917 (Rerchs-Gesetzbl. S. 375) wird bestimmt:
Artikel 1. ^
c«. .^ ^ Bekanutiirachung über Bestandsaufnahme Und' Befchlaguahule der Ge»amtvorräte von Kakao »cnd Schokolade zin Gunsten der Hoeresverloaltung vom 1. Dezember 1916 — Nr. Mb 22 974/7009 — erhält folgenden Absatz 2 :
Das Eigentum an den von der Krvegs-Kakao-GeseNsch.aft in Anspruch gmornmenelr Meirgeir wird vorr derir Zeitpunkte ab tzr dem ihr Verlangen auf Ueberlassung deru FUhaber des Gs- »vahrfams zugeht, auf die Kriegs-Kakao-Gesellschaft ülvrttagen.
Artikel 2.
Die inr 8 0 Abs. 2 der Bekauntnrachung über Bestandsauf- nahnre srnd Beschlagnahme der Gesaurworräde voir Kakao und Schokolade zu Gunsten der Heeresver»valt»mg vom 1. Dezenrber 1916 Nr. III d 22 974/7009 vorgesebeirc endgültige Festsetzung deA Uidbernahlnepreifes »vird durch das Reichsschiedsgericht für Kriegs- »virtseklaft, Berlin W 10, Viktoriastraße 34, getroffen. Frankfurt a.M'., den 27. Juli 1917. '
Ter stellv. Kommandiererrde General:
__ Riedel, Generalleirtnant.
Betr.: Auf rechter Haltung des Schnlbetriebs.
An die Herren Lehrer des Kreises.
Me vom Heeresdienst znrückgestellten Lehrer, Schul- verrvalter nrrd Schulgehilfen ivvllerr r, m g s h e rr d drrrch Karte den Grad ihrer rullitärischen Berlveudrrirgsfährgkeit geirau — ob lg. v. (Feld oder Hernrat) und a. v. (Feld oder Heimat) — sowie beit Endtermin ihrer Beurlaubung hierher riritteileu. Zugleich »vird ersucht, die infolge der Ferien vom Dienstort ab»vesenden Lehrkräfte auf kürzestem Weg auf Borsteh^mdes aufmerksam zu mach'en.
Gießen, den 13. August 1917.
Großherzogliche KreisschulkoinMission Gießen.
__ I. V.: D e m m erde.
Bekanntmachung.
Betr.: Dreschmaschiirenpersonal.
Soweit den Deklamationen für Dreschinaschiuenpersoiral nicht oder nicht für ausreichende Zeit stattgegeben »vordeir ist, empfehlen »vir, Anträge auf Zuiveisuirg von Hilfspersonal unigehend an unA einznreichen. Es kann soivohl die Beurlaubung na»»rentlich bezeich- neter Personen, als auch die Zu»versung von Facharbeitern erbeten! »verden. Wir bemerken »roch, daß seitens der HeereSberlvaltunq k. lv. .Leute -llnr in den seltensten Fällen zur Verfügung gestellt werden können.
Gießen, den 11. August 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gieße»».
I. V.: H e m m er de.
Feldpolizeiltche Anordnung.
Betr.: Feldschntz.
Aus Grund der Art. 36 und 43 des Feldstrafgesetzes vom 13. Jul» 1904 tvird nach Anhörung des Gemeinderats mit Genehmig gung Großh. Kreisamts Gießen vom 16. Juni 1917 für die Fchd- gemarkung der unterfertigten Gemeinden airgeordnet, daß färn^ ltche bepflarrzten Grundstücke (offene und eingefrtedigte) voi» abendA 9 llkhr bis nrorgens 6 Uhr geschlossei» siird u»Ä> dere»» Betreten alle« Personen, auch den Eigentünrern, verboten ist: ausgenomlne»» sind nur Flächen, die als Hausgärten diene»» und mit einem Wohnhaus unmittelbar in Verbmdnng stehe»». H
Zutviderhandlungen »ve^r mit Geldstrafe bis zu 60 Mark odef mit Haft diS zu 14 Tagen bestraft. -j
Diese Anordnung tritt alsbald in Kraft.
Hunden, den 10. August 1917.
Großh. Büraerineistevei HuNMr. ^ j
Fendt. . ^
Zw»llingTr»t>»ddr»»ck der B rii h l'scben Univ.-Buch- und Steindruckerei. N. Lange, Gießen.


