Ausgabe 
13.8.1917
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Nr. 13- 13. Slugnst 1S1-

Nreisblatt M den Ureis Sietzen.

Iuhalts-Uebcrsicht: Ausdrusch voll Getreide. Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleunl. Absatz voll Kalisalzen. Lalldallfent- halt für Stadtklnder. Neichsgelreideorduung. Milch- und Speisefettvecsorgnng. Ausgabe von Süßstoff. Jeldbereinigung

Kesselbach. Hebung des Oelsainenbaues. Gefulldeil; Verloren.

Bctr.: Ausdrusch von Getreide.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinlveis aus die Bekanntmiachirng vom 17. Full 1917 (Kreisblatt Nr. 125) fordern Ivir nochmals diejenigen Bürgernceiste- reien, in deren Gemeinden noch keine oder nicht genüigend Wiege­meister vorhanden sind, auf, solche binnen 24 Stunden zu bestellen und mit Ausweisschreiben an uns zur Verpflichtung zu entsenden. Unterlassen Gemeinden solche Bestellung, so werden wir auf Kosten der Gemeinde alsbald von uns aus Wiegemeister in die betreffenden Gemeinden senden und uns weitere Zwangsmaßnahmen, lute Probe- drusche, .außerordentliche Bestandsaufnahmen und Kcnitrvllmaß- regeln gegen solche Gemeindeil Vorbehalten. Wir bemerken, daß. die Wiegemeister während des gesamten Dreschens tätig zu sein haben, mrd ein Abwiegen in wenigen Stunden des Abends nicht genügt. Im übrigeil erlassen wir zu obengenannter Bekanntmachung vom 17. Juli 1917 noch folgende Aus fühnmgs bestimm ung«i, die orts­üblich zu veröffentlichen sind:

8 1.

Zu ß l. 1. Treten ilach Anmeldung des Dreschens oder nach Ausstellung des Dreschsck>eines Aenderungen der unter 13 der Be­kanntmachung Großh Ministeriums geforderten Angaben ein, so sind diese der Bürgermeiftcret sogleich zu melden. Die Bürger­meisterei hat die Einträge in dem Dreschschein und .in dem Dresch- vnch zu ändern oder zu ergänzen.

8. Sollen verschiedene Getreidearten zusammen gedroschen wer­den, so ist bei dem! Ausstellen der Dreschscheine und den Einträgen m das Treschhnch darauf zu achten, daß die Menge der einzelnen Fnubtarten getrennt eingetragen werden.

3. Unter Mischung (Gemenge, Mischsriicht) ist Mir Frucht zu Verstehen, die als Mischung getvachsen ist. Nachträglich gemischte Frucht verschiedener Fruchtarten fällt nid)t hierunter und ist nach Etiizelmengen einzutrageri.

8 2.

§ 2. Der dem Antragsteller zuzustellende Dreschschein ist sogleich, Miter allen Umstünden vor Beginn des Dreschens, dem Wiegemeister einzuhändigen.

8 3.

Zu 8 3. 1. Das Verwiegen von Getreide darf erst liach statt­gefundener guter Reinigung erfolgen.

2. Der Verwieger hat das von ihm ermittelte Gewicht derart m einem Notizbuch auszuzeichnen daß das Gewicht jedes einzelnen Sackes ersichtlich ist. Die durch ZusaMmenzälLen der Gewichte der einzelnen Säcke, aetrennt nach Frrlchtarten, zu erinittelnde Gesamt­menge des ausgedroschenen Getreides ist in das Wiegebnch einzu- tragen. Er Hit fenur bei Besitzern, die mehr als 40 Zentner Brot­getreide erzeugt habeii, durch Befragen der Besitzer uud sonstiger eingeweihter Personen die Größe der Fläche zu ermitteln, auf der die gewogene Frucht erzeugt wurde. Das Ergebnis dieser Ermitte­lung ist gleichfalls in das Wiegebnch cttczntragen.

, 9. Die Aufzeichnungen sind den Polizeibeamten uns Verlangen

jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

8 4.

- 'Zu 8, 4. 1. Jlod) Btfftt 2 der Bekanatmiachmig Grow Mini- sterrums ist das Gewicht des gnsgedroscheiien Getreides getrennt nach Getretdevrteii festzustellen. Es folgt hieraus, dast cs unzulässig ist, bas Verwiegen verschiedener zur gen re infamen Verwendung (z. B für ein Brotgebäck) bestimmter Fruchtarten vorzunehmen Es ist vielmthi- rede Frnchtart besonders zu verwiege.

8 5.

Zu 8 5. 1. Das ausgedroscherre Getreide in Säcken uud die Mige sind aus dein Dreschplatz an einer derii Verwieger leicht zu- xmglichen Stelle aufznstellen. Verantwortlich für den Befolg dieser RorfrfTrtft ist m jedem Falle der Getreidebesitzer.

* Getreidebesitzer bat die zur Vvrnahnle des Wiegens »vtigen -Hilfskräfte zur Verfügung m stellen. Weigert er sich, so «eh. dem Berlmeger das wcd# zu, die erforderlichen tbilfstr!ifte tu Anspruch ni nehnen Die hierdurch entstehenden Kosten fallen dein Gel rndt'bentzer zur Last.

b. Die TresckMaschinenführer sind verpflichtet:

Llt^rs Dreschen der Frucht zu vern>eigern, falls der Getreidebesitzer

üäw . e l llc aeeichte Wage mit ge-

eichteil GüviaMn berertgeitellt hat. Wird das Dreschen begonnen,

stmchar^ tft ' ^ ist auch der Dreschnigschinenstthier

® rst vorzuirehilsten. wie es mit der int

Gebrauch beftndlicheii Dreschmasckstne im lveiteftgedenden Matz­

möglich ist. Weigern fid» Treschmaschinenführer, dieser Anordimng Folge zu leisteii, so ist der Betrieb auf Verlangen des Verwiegers oder der Gendarmerie ein zu stellen.

Wiederholte Verstöße ziehen die dauernde Schließung der Mw- schine nach sich, falls nicht der Kommunal verband die Maschine zuM> Ztvecke des zwangsweisen Ansdreschens übernimmt.

4. Nicht genügend gereinigte Frucht ist sofort aus dem Dresch­platz oder einer andereri von der Bürgermeisterei zu bestimmenden Stelle unter Verwendiing eines Trieurs oder einer guten Windfege wiederholt zu reinigen. Das Verbringen der ungereinigten Frucht an eine andere als die für die wiederholte Reinigung bestimmte Stelle ist verboten.

5. Die Kosten der Vordrucke und die Gebühren der Verwieger fallen den Gemeinden zur Last. Es steht ihnen jedoch das Recht zu, die bezahlten Beträge von der: Getreidebesitzern zurückznerheben. Die Bestimmungen über das Verwalttmgs Zivangsversahren linden Anwendung.

8 6 .

Zu 8 6. Neben der Strafbestimmung des 8 6 der Bekannt­machung Großh. Ministeriums kommt die Bestimmung des 8 60 der Reichsgetreideordnung in Amvendung. Diese lautet: ,,Erweist sich der Inhaber oder Leiter eines kaufmännischen oder gewerblichen Betriebs in der'Befolgnng der Pflichten unzuverlässig, die ihn durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Aussührungsbestimmuiv- gen auserlegt sind, so kann die zuständige Behörde den Betrieh schliesten. Sie kann einen landwirtschaftlichen Unteruehlmer, der sich in der Verwendung seiner Bestände, in der Beobachtung der nach 8 63 erlassenen Anordnungen oder in der Ersüllrmg seiner Pflichten nach § 4 Abs. 1 bis 3 unzuverlässig eriveist, oder seine Pflicht mr Auskunstserteilung nach 8 25 Abs. 3 oder seine Ablieferungspflicht vernachlässigt, das Recht der Selbstversorgung entzi-e'hien und bei her Enteignung seine Bestände, abweichend von der Vorschrift iw 8 43 Abs. 3, der Reichsgetreidestelle oder dem von dieser bezeichnetvn selbsttvirtschaftenden Kouminnalverband übereignen. Gegen die Ver­fügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschiverde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Veschlverde bewirkt ker­nen Aufchub.

Gießen, den 7. Mgust 1917.

Großherzoaliches .K^eisamt Gießen.

__ Dr. Usinger.

Bekanntmachung

über Aenderung der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schweselschroe und Oleum, vom 28. Oktober 1916 (Reichs-GeseM B. 1210). Vom 25. Juli 1917.

Auf Grund des 8 b der Verordnung, betreffend die privat« SchioefelWirtschast, vom 13. November 1915 (Reichs-Gesctzbl. S. 761) wird bestimmt:

Artikel 1. Dem 8 1 der Bekanntmachuna, betreffeird Höchsh, prepe für Schwefelsäjure und Oleum, vom 28. Oktober 1916 ^NeicM Gesetzbl. S. 1210) werden folgende Vorschriften htrkzingefügt:

Der Preis für .Abfallsäule darf nicht höher sein, alÄ

sich! bei Zugrundelegirlng des Höchstpreise für Gloversäure

(Ms. 1 ziu a) unter Berücksichtigung der friedensüblichen

schläge ergibt.

Dünne Kainmersäure bis einschließlich 55° B6 ist nach

Ms. 1a z>u berechnen.

. Artikel 2. Die Bestimniung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft.

Berlin, den 26. Iüli 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. He lff e rich.

Bekanntmachung

betreffend den Msatz von Kalisalzen. Vom 26. Juli 1917.

Der BundeSrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ernntchtchnna des Rnndesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usty. vom 4 . Augnst 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Die Vorschriften der Ziffer VII des Grsrtzes, bettefsend Aeudtz- fAwg des, Gesetzes über dm Msaw von .Kalisalzen, voni 21. Jimt 1916 (Rejchs-Gesetzbl. S. 559) bleiben, Mh wlocht ihre Wirksamkeit Nur für dre RschwulmKahre 1915 und 191b vorgesehen ist, ür d« Zert vom 1. dlpi'il 1917 bis einschsließlich 20. Juni 1917 in Kiaftl

Berlin, imi 26. 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzler-.

Dr. Helfferich.