Perbands. Bom 16. August l. cot haben SÄbstversorgsr, dir Won dem klndwtrtschafühchen BetriebSumernehmer noch nicht an­der neuen Ernte versorgt werden türmen, Vom Kvminunalverband 920 Gramm Mehl auf den Kops rmd Tag KU oeansspruchen. Da­neben kann ihnen der Kommunalverband die Schwerarbeiter, b^w. Erntearbeiterzulage gewähren, ioenn und solange sie Mperluhe Schlverarbeit bzw. Erntearbeit verrichten.

V. Schwer- und Smw erstarbeiterzulagan.

Slchwer- >und Schwerstarbeiterzulagen werden bis aus weiteres in den gleiche Mehlrnengen gewährt wie seither; das gleiche gilt für die Zulagen an die mit Brot zu versorgenden MilitLrpersonen einschkließlich der Kriegsgefangenen und Wachitmannschafteu sowie der' Lazarettinsassen.

VI. Zulagen für »Erntearb eit er.

Tie GesauttAulagen für landwirtschaftliche Erntearbeiter, so­weit sie nicht als Selbstversorger viersorgt sind, vom 1. August dis zunächst 30. September l. Js. mit 400 Gramm Mehl auf bell Kopf und Tag unter Anrechnung der zugebilligten Schtver- arbeiterMlage ist bereits durch hektographiertos Ansschreiben vom 80 Juli 1917 von uns^ geregelt.

VII. B r o t v er so rg u n g der Reisenden.

Nach! Bestiinuruug der Reichs getreidestelle sind vom 16. August l. Js. ab auf Reichsreisebrottvar k u durchschnittlich nicht mehr als 850 Gramm (MM für den Kopf und Dag zu verabfolgen. Für tedeil Reisetag sind daher vom 16. August ab vom Kommunalver- band Greßieu an eilte Person, statt seither 4, 5 Revchsrelsebcot^ Marken auszuHändigen, die je einen aus 40 Gramm und eine^ Älchen auf 10 Gramm Gebäck lautenden Abschnitt enthalten. Die eit her erlassenen Bestinnnnngen über dttz Ausgabe von Reichsreise- chotmarken und die Regelung der Brotversorguirg bei dauerudern Wechsel des AufeuttKltorts und im Reiseverkehr bleiben besteben. VIII. Berwendu'na von Hafer und Gerste durchdie

l a n d w i r t s ch a f 1 l i ch e u Betriebs Unternehm er.

Während über die freu Selbstversorgern für ErnährUngs'Mecke freiZtgebenden Gerste - und Hafermen gen nach, der vorerwähnte«! Derordrrung voin 20. Juli l. Js'. tKreisblatt Nr. 131) vorläufig für oie Zeit bis zlum 30. Sepbeurber 1v17 Bestimmung getroffen worden ist, stehen nach Mitteilung der Reichsgetreidestelte die: Bestimmungen Wer die Regelung des Verbrauchs für Futter-iwecke erst bevor.

G i eße n , den 8. August 1917.

Grostherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

An ditt Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bür- genneisterrlen der Landgemeinden des Kreises. Großh. Poli­zeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Bor stehende, von der Reichs g etreibestelle und uns getroffene Anordnungen sind sofort ortsitblich bekanntzumachen. Auf ihre Durchfi'khrung ist strengstens zu achten und sind Zuwiderhand­lungen zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 8. August 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usinder._

Betr.: Militärische Uebertvachung

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des

Kreises.

Tie Känigl. stellv. Intendantur des 16. Armee-Korps teilt folgendes mit: t

Da die Kavallerie-Patrouillen nach Verfügung des General­kommandos mit Verpflegung einquartfert sind, haben die in Frage kommenden Gemeinden selbst oder durch Vermittlung des zustän­digen KommunalverbandeS das erforderliche Pferdefutter zu lie­st ru. Rur wenn sie hierzu außerstande sind, kann Mgabe gegen! Bezablung durch das nächstgelegene Proviantamt erfolgen. Stroh Und Heu wird in den meisten Fällen zu beschaffen jem, so daß es sich nur um Abgabe von Harttntter handelt. Zuständig find zurzeit für ein Reitpferd täglich 2000 Gramm Hartfutter, be­stehend aus 1100 Gramm Hafer und 900 Grannn Preßfutter.

Tie Proviantämter Frankfurt a. M. Mainz, Dannstadt und Hanau sind angewiesen, das für die Pferde zuständige Hartfutteä aus Ausordern der betreffenden Gemeinden gegen Bezahlung ab- Wl-q-eben. Es lvird ersucht, hiernach das Weitere zu veranlassen.

Gießen. den 6. August 1917.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.

vr. Usknger- _

Betr.: Entgrannen der Gerste. ^ ^

Air den Oberbürgermeister zu Gießen uud die Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Ter Reichsgetreidestelle gehen Lus M'ühlenkreisen zahlreichd Magen trüber zu, daß die angelieferte Wintergerste nicht voi» schrrifttunäßig entgrannt ist. 1

Abgesehen davon, daß diese Unterlassung zu GewlchtsbeaustLn- dluu gen führen muß uud so Reibungen zwischen Ablader u«d Empfm^ ger entstehen können, welche besser vermieden lverdien, besteht LMY Ar viele Mühlen die technische Unmöglichkeit, ohne wesentliche Störungen ihres Betrieb es die Grannen zu entfernen. Es ist vov- gekoul.uen, daß Mühlen die Muahnre solche Gerste abgelehnt

haben, was natürlich dst Gefahr in sich schließt, oaß sie an dm Erzmoer LuEgelangt, und der Mgenveln^it MloreNgeht.

Dre Gemeinden find nach. ß 36 der Reichsaetrelde-Ürdll-untz Yvrpflichtet, für ein zweckentsprechendes Musdrei chen zu sorgen. Wir odnen deshalb an, daß die Gerste beim Musdreschen oorschrrskS- mäßig entgrannt wird.

Unter Bezugnahme auf § 63 Ziffer e der Reichsaetreide-Orß- NüNg ordnen wir weiter an, daß, wie dies auch 6ieft denl Ü brigen Getreide der Fall Und dafür bereilH angeordnet ist, jeder landtmrtschaftliche Unternehmer stur in eurer bestimmten Mühle,seine Gerste verarbeiten lassen darf und daß ein Wechsel ohne unsere Genehmigung verboten ist.

Schließlich machen wir darauf aufmerksam, daß die Benutzung von Mühlen außerhalb des Kreises zur Verarbeittmg des Getreides also auch der Gerste, ohne unsere ausdrückliche Genehmigung streng­stens verboten ist. j

Vorstehende Anordnungen sind alsbald ortsüblich, bekauntzch- machen.

Gießen, den 7. August 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_ Dr. Uf Anger. __

Betr.: Speckablieferung'

Au den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Während der größte Teil der Hausschlächter in GrkeirntniS feiner gesetzlichen Und vaterländischen Pflicht die vorgeschrieben« Speckablieferung vorgenomuren hat, ist noch eine größere Mrzahl von Personen mit der Abliefecung im Rückstände geblieben. Rebe« der bevorstehenden Bestrafung muffen wir auch durch andere Mittel dieser zum Schaden unserer Arbeiter betätigten Selbstsucht ent­gegen treten. Durch ortsübliche. Bekanntmachung ist deshalb darcach hinzuweisen, daß Personen, die ttnmer noch mljt der gesetzlich vo« gcschrieLenen LlbtreferUng von Speck im Rückstauoie sind, oa^ Geuehnligung einer Hausschlachtchrg %\ komUvender Zeit nicht LL reckinen haben. Ws Gemeinden, in denen die Abnahlne durch dM Sanrmler schjon beeirdigt ist, wollen Sie noch eingehende Svech- inengen unmittelbar an den Sammler in «in er Sendung schuv^r unter genauer Bezeichnung der Ablieferer und der CchrzelmeügM.

Gießen, den 7. August 1917.

Großberzogltches Kreisamt Gießen.

_ I. V.: L an germa nn.

Bet r.: Feststellung der Versorgungsberechttgten.

An den Oberbürgermeister zu Gießen ttnb die Gwtztz. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Eins Liste nach, nachstehendem Muster ist genräß BerfügM- Großh. Ministeriums des Innern vom 23. Jiriü l. Js. «u Nr M. d. I. III 14 762 uns pünktlich, an jedem 30. ein« MonM. züm ersten Male am 20. Augüft 1917, einzureschar.

Gießen, den 4. Alrgust 1917.

Groß herzogliches Kreisaint Gießen.

I. B.: Langermann.

Kommunal verband ..

Fortschreibimrg der BersorglrugSberechtigbeN.

Zahl der Ber-

sorgungS-

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1) Hier sind auch, die Zu- bzw. Wegzüge ttmerhalb des Kommu­nalverbandes einzulragen.

Ort.. Datum

_ Ünterschsrist^

Nr. ?a. 9/8. 17. K. R. A.

Bekanntmachung.

Auf Grund des S 9b des Gesetzes über den Belagerungszuswmd vom 4. Jrmi 1851 (G. S. S. 451 ff.) in Verbindung mit dem Änderung des Belagerungszustand-Gesetzes ivrrd lnermtt Nach- stehendes bekannt genmcht: ^ ^

Die Herstellung von Papiermunddüchern und Papiertischtüchern, außer gewebten Paptertisl» und gewebten Papiermundtüchern, wird hiermit

^Gesuche um Mrsuahmebewilligungen ftnfr ari das Kriegsam^ Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sekt. ka. in Berlin SW.. 46 zu richte^ Zuwiderhandlungen gegen obige Ailordlurng we^>en, solom

S " «eine Strafgesetze reine höheren Strafen,^bestttninen, um gnis bis zu einem Jahre Mttaft. Bei Ärliegen iml^r^ nde kann auf Haft oder Geldstrafe bis m lö00 Mark tfr kannt werden. _

Frankfurt (Main), den 10. Augiuft 1917 Stellvertretendes Generalkommando des XVIII. Armeekorps.

Zwillingsrunddruck der Brühl'scben Univ.-Buch- und Steindruckeret. R. Lange. Gießen