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ab* höhe»^e Verwaltt, ngs behövde im! 3iititje M .§ 9 Ms. 2 Satz 3 anzujehm ist.
Z 1b Zurm.Oerimndluu.gell gegen Vorschriften dieser Verordn illMü Ivrvden nach $ 79 Tlbs. I Nr 4 der Reichsgetreideorduuu g für die Ernte 1917 vorn 21. Juni 1917 (Rei<N-Gesehbl. S 507)
bestvIft
8 16. Diese Verordnung tritt aiu 15. Juli 1917 in Kraft. Berlin, den 12. Mt 1917.
Der Präsident des KriegsernährungsamteS. von Batocki.
Gekanntmachttng
Über den Berkehr mit Getreide. Hülseuftüchten, Buchioeizen und Hftfe mos der Gnrte 191/ zu Smuzwecken. Vom 20. Juli 1917.
Auf Grund des § 14 der Verordnung über den Verkehr mit Ge- tveide, Hülsenftüchten, Buch weizen und Hirse ans der Ernte 1917 zu Gaatz-wecken vom 21. Jilli 1917 Reichs-Gesttzbl. S. 609 ff.) wird ^>5 Nachsteherrde bestimmt: _
Höhere Berwaltuu gsbehärde im Sinne des §9 Abs. 2 Satz 3 ist der Pro vi n ; ialarrss chri ß.
Darmstadt, den 20. Juli 1917.
Grvßherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.
Bet r.. Wie vorher.
An den Oberbürgermeister zu Gieren und die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Dir vorstehende Verordmmg fannc die Ausch li rßbekanutm ach nng des Grotzh Ministeriums des Innern in Darmstadt ist in orts-> üblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen und dabei ausdrücklich bavaitT aufmerksam zu machen, daß die Saatkarten für den Kreis Gießen nur durch t> z it K o m muua 1 verband Gießen ausgestellt werden dürfen.
Da Ahnen jedoch nach A 37 der Reichsgetreideorduung (abgedruckt im Kroisblatt Nr. 113 und 114 vom 9. lMd 10. AM 1917) cursdrucklich die Berpflickstung auferlegt worden gst, jne Verwendung des Saatgutes m überwachen, bestimmen wir hinsichtlich Ihrer Mitwirkung bei der Ausstellung der Saatkarten folgendes:
Wer eure Saatkarte zu erhalte»: tvünscht, Muß eine Bescheinigung muh dem untenstel-euden Wortlaut hierher vorlegen. Sämtliche Saargulbestellungen sind in ein besonders »cm Ahnen anzulegendes Verzeichnis fortlanfend einzutragen.
Hinsichtlich der von Ahnen anzugebenden Ackergröße, die bebaut werden soll, verweisen »vir auf die Bekarrntmachimg des Reichs- Kanzlers vom 20. Juli 1917 (Kreisblatt Nr. 131 vom 3. Augüist 1917). »vonach ans einen Morgen verioerrdet werden dürfen:
Winterrvagen 77,5 Pfund.
Winterwetzen 95 Pfund,
Wintergerste 80 Pfund.
lieber die Verwendung uitb Anrechnung des Saatgetreides »vird von hier a!us in den Wirtschaftskarten eine genaue Ueberwachung ge-
Wvt »vevdeir.
Gießen? den 7.August 1917.
Großherzogliches Kreisaml Gießen.
0r. UsTnger.
Bescheinigung.
Mikr jede Fruchtart ist eine besondere Bescheinigung auszustelven.)
Dem Landwirt.von.. Hausnummer . ... . . Erfeirbahrrstatlon.. wird
hiermit bescheinigt, daß er vvn. . z . in . . . an Saatgut beziehen null .... Zentner Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Erbsen, Bohnen, Linsen, Wicken (nicht Zutreffendes z u d u r ch st r e L d) e it). Mit der bestellten Menge sollen .... Morgen Ackerland bebaut iverden. Die Verwendung dieses Saatguts wild von hier aus überwacht iver-
beit. Die Bestellung ist in Nr.des von der unter-
zeichneten Behörde geführten Verzeichnisses über bezogenes Saatgut eingetragen worden.
Ort,.Datum .......
Bürgermeisterei.
(Dienstsiegel) Unterschrift.
An /
Gvotzh Kveiöanrt
_ Gießen. _ __
Betr.: Fleischverjorgmrg: 'hier: Gewährung einer SonderMage.
An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Fleischz>u?atzkarteu, »vorauf die Vergütung ge»vährt »vird, aelangvn für die Woche vom 6.—12. l. MD. in rosa Farbe, rür dre übrigen Zulagebereckftgben in der seitherigen gelben Farbe zur Ausgabe. >
Die Fleischjonderzulage kommt mit dem 12. l. Mts. in Wegfall: die Mehlration ist von 170 Gramm auf 220 Gramm erhöht. Vom 12. August ab ist Fleisch nur auf Reichsfleischkarten auSzw, geben und darf die Höchstmenge von 260 Granrm für Erwachsene, und 126 Grcnnm für Kinder auf den Kopf imd die Woche nicht übersteigen.
Die verüMgde" FlsischztUsatzkarten sind durch die Gemeinde
rechner mit getrennten Bvjcl-einigutvgeir für die BersoraungMA vom 9. Juli imd 5. Ajugust und vom 6.—12. Augarst l. ZS. «8 den KomnAivalverband Gießen, KretSverteftuirgSstelte. Kreisamj Zimmer Nr. 17, bis 2 0. l. MtS. eiNZureichen. Nach diesem Termin ein^r reichte Karten können bei der Rückvergütung nicht mehr berückftchjtigt werden.
Rdetzger mrd Gemeindevschner sind entsprechend zu bedeirkeitt.
G i e ß e n, den 8. August 1917.
Großherzogliches Kreismnt Gieße«. _ Dr. Usinger.
Betr.: Verbrauclwregelung im Erntejahr 1917.
BeranutMKchung.
A. Nach Mitteilung des Direklorimüs der ReichsgetreidesteVv vom 27. Juli 1917 hat dieses mit Zustimmung des Kuratoriums und mit Genehmigung des .Herrn Präsidenten deS Kriegsernäh- ruugsamtes gemäß ^17» der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 beschlossen:
1. FürBersorgungsbe rech t i g t e. Die als Höchstverbrauch zulässige TageskopftNenge an Mehlt wird für die Versorgung^' berechtigte Bevölkerung vom Tage des Wegfalls der verbilligtes Fleischzulage (für den Kreis Gießen also vv»U 16. August ah) bis zum 30. September 191? auf 220 Gramm einschließlich 10 v. H, Ersatz für Streckungsmittel festgesetzt.
2. Dchlver- und Schwer »tarbeiterzulaaen werden in der bisherigen Höhe uird nach den seither geltenden BesttMMlmgen unverändert weiter gewährt.
8. Der Verbrauch der Selbstversorger ist durch Verordnung vom. 2Q. Juli 1917 sKrelsblatt Nr. 131) gereaekt.
C. Zur D u r ch führ u n g de r Verbrau cysregelung hat die Neichsgetreideftelie noch folgendes bestimmt:
I. Aus mahl ungSsütz.
Rvagen und Weizen sind, wie bisher, mindestens bis zu 94 v. H., Gerste ist vorläuftg mindestens hi^ zu 65 v. H. aUSZumanleu. Diese Festsetzungen gelten für alles Brotgetreide, das die Reichff- getreideftetle oder der Kommunalverband einer Mühle zum mahlen gibt. Die gelten ferner auch für alles Brotgetreide (.V und Weizen) ,vwie für Gerste, ^velche landwirtschaftliche Selbste Versorger ausmahien lassen.
II. Höchstverbrauch der versorgungsberechtgtsn . Bevölkerung.
Tie Tageskopfnienge der verso rgUngber'echtigten Be Völker UNS wird vom Tage des Wegfalls der verbilligten Fletschznlage ah um 50 Gramm, mithin auf 220 Gramm Mehl erhöht. Für die Landgemeindendes KreiseS wird deshalb von uns ana^« ordnet, daß vom 16.—31. Wraust f. IS. auf Grund der bereit- ausgegebenen Brotkarten statt 2720 Gramm 6520 Gramm Mehk abgegeben werden. Für die Zell vom 1.—30 September l. M werden neue Brotkarten, die d^ neue Mehlmenge angGen, von imq ansgegeben »Verden.
HI. Streckungsmittel.
Von der NeickSgetteidestelte »Ärd den Kommunaloerbänden fexrt Streckrings mehl mehr geliefert, da die erhöhte Dagestopfmengs von ^220 Gramm Mehl zugleich den Ersatz für Streckungsmitt» in Höhe von 10 v. H. enthält.
IV. H ö ch st P e r b r a u ch d e r Selbstversorger.
Nach 8 1 der Bekanntmachung vom 26. Juli 1917 (Kveisblatt Nr. 191) darf der landwirtschaftliche BetttebsuUteruehnrer als Selbstversorger für die Zeit vom 1. August l. Js. ab bis auf »veitereS eine Menge von 9 Kilogramm selbstgevautes Brotgetreide (Roggen und Weizen) moiratlich auf den Kops verioenden und außerdem fttr die Zeit vom 1. August bis 30. September l. Js. an Gerste und Hafer aus selbst gebauten Vorräten Zusammen 8 Kilogramm auf den Kops. Auf die hiernach für die Selbstversorgung frei* gegebenen Mengen sind diejenigen Mengen anzurechnen, welche den Erzeugern für die Zeit vom 1.—15. August belassen worden sinb^ fodaß für die Zeft vom 1. -15. Augnsü also ans einen halben Monat, eine Delbstversorgetßopftnenge von 3Vi Kilogramm Brotgetreide entfiele. Deshalb ist von der Reichsgetteides'telle bestimmt,- daß für die Zeit vom 1.—15. August 1917 die landwirtschaftlichen BetriebsUklternehmer zur Ernährung der Selbstversorger nur soviel ans der neuen Ernte an Brotgetreide, Gerste und Hafer entnehmen dürfen, um einschließlich der ihnen für diesen Zoch, raum n-ochi belassenen Vorräte alter Ernte für jeden Selbstversorger zusammen höchstens 4ist Kilogramm Brotgetreide und 2 Kilogramm Gerste und Hafer verbrauchen zu können. Dieser Vorschrift kann nur so entsprochen »verden, daß den landwirtschaftlichen Betriebsunternehinern zu gestatten ist, aus den bis zum 15. August l. Js. gültigen alten Mahlschein P/i Kilogramm Brotgetreide der neuen Ernte zu vermahlen. Entsprechender Vermerk ist von Ihnen sogleich auf demselben .Mahlschein zu vollziehen. Den fand nä rt schaftl ichen Bett st bsunte r nehu reim »vird bei der Mb- lieserungsschuldigkeit diese Menge ans den Kopf der Selbstversorger von rms gutgeschrieben werden.
Wenn landwirtschaftliche Bettiebsundernehmer sich und ihre Wirtschaftsangehörigen noch nicht aus der neuen Ernte selbst versorgen können, so sind sie bis zum Zeitpunkt, von dem ab ihnen die Selbstversorgung möglich ist, als versorgungsberechtigte Persvuw zu behandeln. Sie haben jedoch für die Zeit vom 1.—16. August l. Js., »venn sie für diese Zett ^vochi 3V* Kilogramm Brotgetreide alter Ernte auf den Kopf der Selbstversorger besitzen, kein«r dknsptttch auf Ueberweisimg von Mehl seitens des Kommunal-


