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1917
für k» Kreis Sietzen.
Jnhalts-Uebcrsicht: Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen u»d Hirse. — Fletschversorgung. — Verbrauchsregelung im Erntejahr 1217. Militärische Ueberwachung. — Entgranncn der Gerste. — Speckablicserung. — Feststellung der Versorguu^berechtigten. — Verbot der Herstellung von Papierinundtücbern'usw.
Bet r.: Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülseusrüchten, Buchweizen und Hirse ans der Ernte 1917 zu Saatzivecken. Vom 12. Juli 1917.
Verordnung.
Auf Grund des § 8 der Reichsgetreideordnung ftir die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs- eruährungsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:
I. Al lg e me ine Bestimm u nge n.
6 1. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Früchten (88 1, 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 v'rnn 21. JUni 1917, Reichsgesetzbl. S. 507) zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Dies gilt nicht für den Verkehr zwischen Züchtern von -Originalsaaten und ihren Vernrdbrungsstellen.
Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Saatgut zu Saak- zwecken ertverben toill, von dem! Kommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem! Kom- MUnalverband, in dessen Bezirk der Händler seine Niederlassung hat.
Der Kommunalverband kann die Ausstellung der Saatkarten für Landwirte der Gemeinde übertragen. Die Gemeinde hat in diesenr Falle eine Liste der von ihr ausgestellten Saatkarten zu bestimmten Zeiten dem Kommunalverband vorzulegen.
8 2. Die Saatkarte MUß Namen, Wohinort und KoMMUNal- verband des zuM' Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn die Früchte mit der Eisenbahn befördert werden sollen, die Empfangsstation, ferner die zu erwerbende Menge und Fruchtart angebeu: sie ist unter Benutzung eines Vordruckes uach untenstehenden Mustern auszustelleU.*) Die Abschnitte A, B und C der Saatkarte sind gleichlautend auszusüllen.
8 3. Die Veräußerung von Saatgut bedarf nach tz 8 der Reicksgetreideordnung für die Ernte 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) der Zustimmung des KommunalVerbandes, für den die Früchte beschlagnahmt sind.
8 4. Die Zustintmung ist nicht erforderlich füt die Veräußerung anerkannten Saatguts durch anerkannte Saatgutwirtschaften, sowie für die Veräußerung und- Lieferung von .Saatgut durch zu- gelasscue Händler (8 5). Ms anerkannte Saatgutwirt schäften gellen nur solche Wirtschaften, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirlschafteu aufgeführt sind.
8 5. Wer mit nicht selbstgebauten Flüchten zu Saatzivecken handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften und andere Vereinigungen.
Die Zulassung erfolgt durch die stdesthsgetveidestelle; diese kann andere Stellen zur Zjalassuna ermächtigen. Soweit es sich um den Verkauf handelt, kann die Zulassung von der Reichsgetreidestelle für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs oder Teilgebiete, von den von ihr ermächtigten Stellen mir für deren Bezi'rk erteilt werden.
Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft,und jederzeit zurückgenommen werden.
8 6. Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saat-- karte dem Veräußerer bei Mschluß des Vertrages äUszuhändigen. Wird das Saatgut Mit der Eisenbalm versandt, so hat ftd? der Veräußerer von der Versandstation aus jedem dlbschnitt der Saat karte die Absendung unter Angabe der Art des Saatguts, der versandten Mengen unD des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem! das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem' Mschuitt der Saatkarte den/ Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen.
Der Veräußerer hat Mschuitt A der Saatkarte abzütreüuen Mrd au szu bewahren, sowie die M schnitte B itnd 0 dein! Komm'imalverbände, für den das Saatgut beschlagnahmt ist, einzureichen? Der KoMinuNalverband hat. Ivenn das Saatgirt in einen anderen Kom- mitnalverband gebrack't wird, Abschnitt C der Saatlcntc an diesen Komin unalverband weiterzusenden.
8 7? Die Ausstellung der Saatkarten durch die Koünumlal- verbäude uUd die Gemieinden, sowie der Geschäftsbetrieb der Saat- gutwirtschasteu und zügelassenen Händler unterliegt der Beanffichtt- gung durch die Reichsgetreidestelle. Sie kaun zu diesem' Zwecke besondere Anordnungen erlassen.
" II. Saatgut von Getreide.
ß 8. Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die sich! nachweislich in den Jahren 1916 und 1914 Mit hem Verkauf von Sactt- getreide befaßt haben, kann der KomUumalverband die Zustimmung zur Veräußerung selostgebauten Saatgetreides zn Saatzwecken allgemein erteilen. Die Zustimmung ist auf eine bestimmte Menge zu beschränken; bet Festsetzung dieser Menge ist der Umsatz des Betriebs in den Jahren 1913 nud 1914 zu berücksichtigen.
8 9. Die Veräußerung, der Eriverb und die Lieferung von Wintergetreide zu Saatzweckcu darf nur in der Zeit vom' 15. Jluli bis 15. Dezember 1917, von Sommergetteide zu. Saatzweckcu wcr in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Junt 1918 erfolaen.
Saatgut, das nach Ablauf der tm Abs. 1 b^eichneteir Fristen sich noch bei den Saatgutwirtschaften, bet den zügelassenen Händlern oder bei den Verbrauchern befindet, ist an die Reichsgetreidestelle oder an den von dieser bezeickneten Kommunalverband abzuliefern. Der Erwerber- hiat für diese Mengen einen angem!essenen Preis zu zahlen, bei dessen Festsetzung der zur Zeit der Ablieferung gelten^ allgemeine Höchstpreis, nicht der Sonderpreis für Saatgut, zü berücksichtigen ist. IM Streitfall entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu rragen hat.
Den Züchtern von Originalsaatgut kann durch die Reichsge- treidestelle aus der Ernte ihrer Zuchtgärten ein angemessener Anteil als Züchterreserve belassen werden. Ms Orrginalsaatgut gilt dos Saatgut solcher Sorten, an denen die Stammbaum zucht durch schriftliche Belege nachgewiesen werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in einem' im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Getreideart als Züchter von Origk- nalsaatgitt aufgesührt ist.
III. Saatgut von Buchweizen, .Hirse UUd Hülsen^ s rüchten.
§ 10. Saatgut vou Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten, sowie von Gemenge, in dem sich Hülsen fr ächte befinden, mit AuA- ncchnre des Saatgutes von Winterwicke (vieia villosa) und vou Gemenge von Roggen und Winterwicken, darf nur cm die ReichÄ- getreidestelle ab^esetzt werden. Die Reichsgetreidestelle bcsttMMr, welche MMrgen fte erwerben will. Und setzt die Bedingungen fest. <Nje kann das von ihr erworbene Saatgut durch KdMmunalverbLnde, Saatstellen oder- durch zugelassene Händler dem! Verbraucher zu- sühren.
Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger des iM Ms. 1 genannten Saatgutes ermächtigen, Saatgut uumittelbar an Verbraucher abzusetzen. Sie kann Erzeuger von Orrginalsaatgut und von anerkanntem! Saatgut ferner ermächtigen, dieses' an 'Saatstellen, landivirk- schaftliche Berufsvertretmraen und Vereine oder zngelassenc Händler al^usetzen. Die Evmlächttgung kann an Bedingungen aeknüpft norden. ^
8 11. Ms Saatgut im Sinrrc des 8 10 gilt nur solches Saatgut, das von der Reichsgetreidestelle ober einer von ihr mit der Prüftmg beauftragten Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt wurden ist.
8 12. Auf Saatgut vmr Hülsensrüchten., das zUin Gemüseanbau bestimmt ist (Gemüsesaatgut), finden die Vorschriften dieser Ver- ordmrng Urit folgender Maßgabe Anwerrdnng:
1. Ms zuinr Gemüseanbau bestimnrte Hülsensrüchte gelten nur solche Sorten, die in einem! im Deutschen Reichsänzerger zur Veröffentt- lichimg gelangendeu Verzeichnrs aufaeftihr-t sind.,
2. Die Reichsgetreidestelle karrn ermächtigen, Geurüsesaatgut auch an Händler abzusetzen. Die Ermächtigmrg kann an Bedingungen geknüpft werden.
3. Der Handel mit Gemüsesaatgnt ist außer deir iur 8 5 geuaunten
Personen gestattet: . ,
a) Personeu, denen geuraß 8 1 der Verordmrua über den Handel mit Sämereien vom 15. Novenrber 1916 (Reichs GesetzLl. S. 1277) ettre Erlaubnis znm Betrieb des Handels mit Sä- Mereren erteilt ist;
d) Julabern von Kleiirhandelsgeschäften, die SäMereren tttrs- schließlrch in. Kleinverkauf in Mengen bis zu 50 Kilogramm tfn Verbraucher absetzeir.
Die Ansstellrura der Saatkarten für Händler, die itm • nach 8 5 zugelassen sind, erfolgt durch den KvmMunälrerlmnd, in dessen Bezirk der Händler seine Niederlassung hat.
4. Die Bestimmungen dieser Verordüutrg 'Über Saatkarte'.i finden
aus Gemüsesaatgut keine Anwendung, soweit es sich um Mengen von nicht Uckhr als 125 Gramm bandelt. .
Die Reichsgetreidestelle kann weitere einschränkende. Vorichristen übei' .den Verkem nrit Gemüsesaatgut erlassen.
8 19. Saatgut, das sich am 15. Juni 1918 noch bei bm Erzen geru. den zügelassenen Händlern oder den Verbrauchern befindet, ist an die Reichsaetterdestelle oder an den von dieser hezeichrvetOG Kommunalvervane abznlieftrn. ^ „ ,,
Die Vorschriften im 8 9 Ms. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 finden enb- sprechen.de Anwendung.
IV. S ch l u ß b e st i m m U n g e n.
8 14. Die LandeszentralbehördeN können den Saat gut verkehr weitergehenden Beschränkungen unterwerfen. Sie bestimmen, lottt


