ßn ortsüblicher Mese bekannMUMlichen und daraus birrzuweisen, baß jede Zurückbehaltung von Walnüssen, auch -um eignen Erdrauch lund -zur eigenen Oelgetvirrnung, verboten und strafbar m. Schlagscheme zur Oelgeniinmmg dürfen von den Bürgermeistern Kur Herstellung von Walimßöl nicht auAgtaeben werden.
Bis zum 1b. Mvember 19l7 sehen wir Ihrem Bericht über das Ergebnis der diesjährigen Wälnußernte entgegen, damit mir Wegen der sofortigen Abnahme durch die aufkaufende Firma Conrad Appel in Varmstadt das Erforderliche veranlass«: können.
diejenigen Ablieferer von Walnüssen, welche die Rücklieferung von Oeltuchen und Oel nach, § 10 der Bekanntmackmng beantragt haben, sind in dem BeriM namhaft gu machen.
Gießen, den 4. $^.141 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung
wegen Festsetzung der U-ebcrnahm noreise Nr Rohtabat anderer als inlantnscher Herkunift. Pom 21. Jicki 1917.
Auf Grund des § 13 der Verordnung des Bündesrats über Rohdabai vom 10. Oktober 1916 lReichs-Gesetzbl. 3. 1145) ttnrb bestimmt:
§ 1. Ter nach 3 5 der Verordnung über Rohtnbak vom 10. Oktober 1916 Reichis^Gesetzb-1. 2. 1145) für überlassene oder ent- eigirede Vorräte von Rohda bak anderer als inländischer Herkunft ztu zahlende Preis U eberrrahmepvets) setzt sich;! zusammen aus:
1. den: für die Rohtalmbe gezahlten Einkaufspreis als Grundpreis und folgenden Zuschlägen, nämlich: r
2. den besonderen allgemeinen GeschäftsimPosteN,
3. der- Verxinsrmg des Anlagekapitals,
4. einer Risikoprämie,
5. dem Urrternehinergewinnc.
Erscheint der auf diese Weise errech^rete Preis mit sttücksicht aus die Güte rnrd Verwendbaren^ der Ware zu hoch ist er insbesondere höher als der Marktpvers im Großhandel an dem Tage, cm denk der Tabak aus Grund der BerordmrNg vom 10. Oktober 1616 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) der Deutschen Dabakhaudels-Ge^ sellschaft vorr 1916 m. b. H. in Bremen zu üjbevlaffen svar, fo ist er errtspwchend hevabzrlseßen.
Berlin, den 21. Juli 1917.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Müller.
Bekanntmachung
betreffend Aanderung der Ausführungsbeftimmüngen vom 27. Oktober 1916 m der Verordnung über Mrhtabak.
Vom 21. Jchli 197.
Aus Grund des § 3 Ms. 2 und 8 13 der Verordnung über Rohtabät vorn 10. Oktober 1916 (Mich^-Ges^bl. S. 1145) bestimme ich:
I. ß 20 der Msführungsbcstimrnmrgeu vom 27. Oktober 1916 Meichs-GeseM. S. 1200) zu der Verordnung über Rohtabak «halt fügende Fassrach.:
ß 20. Die Inlandgesellschaft, kann den Berkanf von Tabak- rippen und Tabäfftengeln zulassen, wenn der Preis für lufttrockene Rippen rmd Sterrgel in Balleir verpackt und gepreßt in Wagenladungen von mindestens 5 Tonnen die noUchehend-en Grenzen! Nicht übersteigt:
Rippen wrd Stengel von deutschem! Tabak sowie Rippen urrd Stenge! von derrtsch^m und ausländischem Tabak gemischt 115 Vtarr für 50 Kilogramm,
Rippen und Stengel von ausländischem Tabak 125 Mark für 50 Kilogramm.
Die zürn Handel mit Mppen von der Fnlandgcsellschaft Urgelassenen Händler können beini Verkaufe v-orr Rippbn für eigene Rechnung hi er Ar einerr Mrsschskaa bis zrr einer Mark für- volle 50 Kilogramm nrachen. Für die BermiMuNg des Verkaufs vori Rippen Von Zigarrerr- -oder ZWarettenher-stellern unmittel bar an Rmrchitabar- oder Schchupftabakherställ-er kann denr Vermittler vom Käufer eine Maklergebühr bis z-ri einer Mark für volle 50 Kilogranrm gewahrt werden.
II. Tie Bestimmung tritt mit dem 1. Mngnst 1917 in Kraft.
Berlin, den 21 Jirüi 1917.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Müller.
Betr.: Gemüsesammelstellen.
An die Gwßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Sie wollen auf ortsübliche Weise bekam» geben, daß nur. nur den Gemüsemangel in den Städten zu steuern, von allen Erzeugern
E varteu, daß sie einen Teil ihres Bolmenertraaes gegen Bezabiung- § Erz eUgerhöchstp reifes an den Vertrauensmann der Gemüse- n'melstrlle ihrer Gemeinde abgebem Gießen, den 31. Juli 1917.
> Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Betr.: Anonyme Schreiben.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nachstehendes wollen Sie in geeigneter Weise zur Kenntnis der Bevölkerung brinaen.
In letzter Zeit häufen sich wieder die anonymen Schreiben an uns, die Beschuldigungen gegen Hkmeindebeamte und Anzeigen, wegen Unerlaubten Dreschens und Hinterziehung von Getreide-- Vorräten enthalten. Wir machen darauf aufmerksam, daß wir solche Schreiben unbeachtet lassen, dagegen jÄ>er mit Namen des Beschwerdeführers Unterzeichneten Eingabe nachgehen iverden, auf Wunsch auch unter Nichtnennung seiires Namens.
Gießen, den 3. August 1917.
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _
Betr.: Bestandserhebnng von Weiden.
Au den Oberbürgermeister zu Gieße» und die Grotzsh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf Anordnung der Krieg samtsstelle Frankfurt a. M. ist irns von Ihnen binnen 1 W oche ein Verzeichnis nach nächsteherrdom Muster über die Weidenbestände in Ilster Gemarkung vorzulegen, da die Weiden zinr Herstellung von Geschoßkörben usw. von der Hoevesverivaltung dringend gebraucht werden. Zugleich mack-en wir auf die Notiz und den Aufruf im redaktionellen Teil anftnerksam.
Verzeichnis
der Weidenbestände in der Gemeinde ..
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Besitzer
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Wildwachsende Weidetr da ar evtl. Zahl der Stöcke
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Ertrag
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Bemer
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Gießen, den 31. Juli 1917.
Grvßherzogliches Kreisanrt Gießen. _ Dr. Using er. __
Betr.: Einsendung der Kr-eisabdeckereiver-zeichrrisse für den Monat
Jluli 1917.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern an die Einsendung der Mdeckereiverzeichnisse für den Monat Juli 1917.
Genaue Aufstellung ist unbedingt notwendig.
Gießen, den 3.Llngust 1917.
Großlierzvgliches Krcisaint Gießen.
_ Dr. Usinger. __
Betr.: Getreide« usdrusch.
Bekanntmachung.
1. M a schi n en:
Die Liste des KriegswirtschlaftsamteS Frankfurt a. Mi. über leistungsfähige Reperaturwerstätten für- larldrvirtschaftltche Maschinen kann bei urrs eingesehen werden.
2. Oel:
Da alle Schnüermittel beschlagnahnrt sftrd, tönrverr Schmieröl urrd Riemonfett mir auf Grund von Fweigabeschjetn erworben» werden. Anrn-eldungen sind an uns zu richten.
3. Bindematerial:
Bindegarn steht zur Zeit nicht zur Verfügung. Wenn znm Mnderr von Stroh uird Heu Draht ve«w7idet^wird und solcher von ve.n zuständigen H-ändlern nicht bezogen werden kann, iverdem tvir uns urn Beschaffung bemühen. AnmeÜrungen inst genauer An» gäbe wolle deshalb notfalls an mrs eirrgereicht iverden. Mät Rück füllt ajus den großen Bedarf der Heeresver Wallung muß jedoch größte Sparsamkeit in dem Berbrarrch und äußerste Einschränkung auf das rirrmnigänglich rrotwerldigste Maß in dringendstem vaterländischen Interesse zur Pflicht gemacht werden.
4. T reib rinnen.
Der Ankauf von Riemen kam: rmr auf Grmrd eines Freigrrbe- fcb-eins erfolgen. Vordrucke können beim ^iegswirtschaftsanft Frankfurt a. M. erworben rverden. Ordmingsirräßigo MsfüNnng ist für Gerrehmrgiung der Freigabe nrrerlüßlich? Voraussetzung. An'ögefüllte Freigabescheine firrd an die Kr i egsa Mts stelle, Mteilung Wnmlm, Frankfurt a. M. zur senden.
5. Militärische H i l f s k o in m a n d o s.
Der Abruf von Hrlfskommandos muß 48 Stunden vor Beginn der Arbeit durch unsere Vermittlung bei dem Kriegsir>irtsckwftsam 1 Frankfurt a.M. erfolg! sein. Wir erivarten deshalb reckrtzettige AntragssteUnng. Jeder Wechsel des Standorlo eines Komnnrndos ist telegraphisch> dem Kriegslvirtfchaftsamt Frankfurt a.M. anzn- zeigen. J'nr übrigen wird auf unsere Bekanntmachung von heule betreffend: Hilfeleistung in der Landwirtschaft: hier: Entlohnung von militärischen Hilfskomnnrndos einschließlich Pßwden, vernhesen
Gießen, den 1. August 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießeir.
I. V : H e m m erd e.
Zwillingsrrniddruck der Brühl'schen llniv.^Buch und Steindruckerei R. Lange, Gießen.


