Ausgabe 
8.8.1917 Zweites Blatt
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Nr. 135

8. Angnst 191?'

Kreisblatt sw t*» Kreis Gietzen.

Anhalts-Ncberttcht: Höchstpreise für Seife. - Verordnung über Walnüsse. - Uebenrahnrepretse für Rohtabak.--Geinüsesammelstellen^ 99 _ Anonyme Schreiben. Bestandserhebung von Weiden. Kreisabdeckerewerzetchmsse. Getretdeausdrusch.

Bekanntmachung

über Ausuahmebetoilligilmg von beat Höchstpreisen für Seife.

Vvm 21. Mi 1617.

Auf Grund des § 1 der Bekcmtttmachnng über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1616 (ReiW-Ges-etzbl. S. 307) ermächitige ich die Sittlich zustLWigen Preisp fm:g sstell en, denjenigen Kl ein Hs ndl ent, die nachweislich noch liber ausländische !L>eife verfügen, die sie

r t dem 10. Mai 11)17 Au höhevet: als den in § 5 .Mst 1 Ziffer -5 der AUSführnngsbestittnnmrgen vom 21. Juni 1617 (ReichS- Gesetzbl. S. 646) festgesetztet: Preisen eingekauft haben, zu gestattet:, diese Bestände zu einen: unter Zugrundelegung des Einkaufs Preises ttoit den PrelsprilfungsftellN: festgesetzten angemessenen Preise Während der Ieiit vom 1. bis 31. A!ngi:st 1617 zu vcrtaufen.

Die Vorschriften der 8 1 und 2 der AuSführnngsbe- WminUNgen vom 21. Juni 1617 (Reichs-Gesetzbl. S. 546) werden hierÄurchl nicht berührt.

Berlin, den 21. Juli 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ m- Helfferich. _

Bekanntmachung

über die Walnüsse. Bon: 30. Juli 1617.

Auf Grund der BüNdesratsVerordnung über die Errichtung Von PreiSprüfungsstellen nnd die BersvrgNNgsreg elnng vom Sv. September/4. väovember 1615 wird unter Slchfhebung der Bekannlmachung psrni 14. September 1616 (Reg-Bl. S. 187 ff.) svlgendes vewrdllet:

ß 1. Alle im Großherzvgtutt: anfallenden Walnüsse sind an die von Gvoßh. Ministerium des Jimern, Abteilung für LandwirL- Khafk, Handel ümd Gewerbe, bestimmten Stellen abzuliefern. Tie Ausfuhr von Walnüssen aus dem Großherzogtüm, der das Unter- vchnien der Ausfuhr gleichNestellt ist, ist verboten. Kauf- Md »nstige Lieferungsverträge, dre bereits vor Jnkrafttretei: dieser Bekanntmachung abgeschsschsen worden sind, sind nichtig und dürfen mcht erfüllt werdest.

§ 2. Wer Walnüsse erntet, ist verpflichtet, die gesamte Waltrust-, ernte alsbald nach ihrer Einbringung der Bürgermeisterei (dent Oberbürgermeister, Bürgermeister) anzuzeigen. Die Anzeigen sitch m einem Verzeichnis zalsannnenzustellen. Dasselbe hat zu ent-, .lten den wüten des Besitzers, die Zahl der zu seiner Haus- ttnng gehörige:: Personen u:ü> seines Biehstandes, und die von jedem Besitzer geerntete Genüchtsmenge aelänfelter Nüsse. Es ist in ihn: anzugeben, ob der Besitzer die Rücklleferung von Walnußkuchen und Oe: trajch 8 10 dieser Bekanntmachung

beantragt) Tie Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) hat dafür Sorge zu tragen und ist dafür verantwortlich daß die Walnüsse vollständig pvn jedem Besitzer in der Gemarkung geerntet und die geerntetet: Mengen vollstätioig angezeigt und abgeliefert werden.

§ 3. Tie Besitzer haben für reclstzeitige Einerntui:g der aus- gereiften Nüsse, sorgfältiges Läufeln (Entfernen der grünen Hülle), svlvie geeignete Aufbetvahrimg und pflegliche Behandlung derMüsse Au lorgen. Sie dürfen irr: ihUen keine Aenderunge::, die mit der pfleglichen BehandlUt:g nicht. Zusammenhängen, vornehmen, sie insbesondere weder verzehren noch verfüttern noch verarbeiten. Oelmühlen ist die Verarbeitung von Walnüssen zu Oel ohne Genehmigung des uttterzetchneten Ministeriums untersagt.

ß 4. Tie Walnüsse sind von dem Grosth. Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, be­stimmten Stellen in schalen trocken cm, gesutckem Zustande käuflich überlassen und auf Abruf zu verladen. Ter Besitzer kann seiner- Kits verlangen, daß die betreffenden Stellet: die Vorräte käuflich Wernehmen, und eine Frist zu? Wnahmie setzen, die mindestens vier Wochen betraget: nmß. Nach Ablauf dieser Frist erlischt vie Absatzbesckränkung t:ach 8 1.

§6. Das Kreisanit kann anordnen, daß die Walnüsse von hem Besitzer mit den Mitteln seines' Betriebes binnen einer bestimmten Frist geerntet werden. Kommt der Besitzer- den, Ber- kpch^n nicht nach, so tat: das Kreisamt das Abernten auf Kosten (Mahr des Besitzers durch einen Tritten vornehmen lasser:. xv Verpflichtete hat die Adern tung mit den Mitteln seines iebes Au gestatten.

§ 6. Erfolgt die Ueberlassmtg der Vorräte nicht fteitvillig, Mrd das Gigentttm von dem KreiSantt auf Antrag der nach 1 bcheichnetsn AbnaHMestellen auf dieft ütattagei:. Hie Anord-

Mt:g ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht Wer, sobald die AnordnUna dem Besitzer Mgeht.

7- Die MbnühMestellen haben den Aur Ueberlassung B«r° MlüWeleu für die cwgenonmrene Menge eftvcn angemessenen Ueber- «ckymepreis, der den Beitrag von 95 ÜDbaxf fttt bet: Zentnev

nicht übersteigen darf, zu zahlen. Ter Preis versteht sich für Lieferung frei nächste Bahnstation des Liefermrgsorts. Tie Prerse gelten für Lieferung ohne Sack. Tie Zahlung des Preises erfolgt sofort bei Abnahme.

§ 8. Ist der Verkäufer mit dem gebotenen Preise nrcht ein­verstanden, so setzt der für den Ort, von dem ans die Lieferung erfolgen soll, zuständige ProvinzialausschUß de:: Preis endgültig fest. Er bestimmt, wer die baren Auslagen des 'Verfahret^ zu traget: hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht änf die'endgültige Festsetzung des llebernahn:e Preises zu liefern. Tie Ab nah me stellen hüben vorläufig den von ihi:en fiir atmemessen erachteten Preis dl zahlen.

§ 6. Ter it: 8 6 bezeichnete Provinzialausschuß etttschetdct enö° gültig über alle Streitigkeiten, die sich, zwischen den Beteiligtet: hei der Durchführung^ dieser Bekanntmachung ergeben.

8 10. Die Walnüsse werden t:ach Anweisung des un ter- zeichueten Ministeriums ans Speiseöl verarbeitet. Das gewonnene Oel wird der Eiutafsgesellschaft für das Großherzogtuin Hessen m. b. H. Mainz zur Verfügung gestellt. Diese hat der Verteilung des Oels dieietligen Liefernidgspfltcküigen, die 50 PfttNd t:nd mehL aeläufette Walnüsse abgeliefert haben, nach noch ergehende^ Amversuug des Unterzeichneten Ministeriums auf Atttrag (siehe 8 2) besotchers zu berücksichttgen. Tie bei der Oelgöwimutng an­fallenden Futtermittel sind dem Komntnnalverband für Milch«- und Speisefettversorgung Großherzogtum Hessen in Darmstadt z:tt Berfüglmg zu stellen. Lieferm:gspfl:ch«tigeu, die 50 Pft:nd und mehr geläufelte Walnüsse geliefert haben, sind alüf Antrag (siehe §3) für den eiget:en Bedarf OeMtchen zu liefern. Diese Rücklieserm^g darf die Hälfte der Ausbeute an Oelkuch-en, die aus den geliefertet: Walnilsset: gewonnen werden, nicht übersteigett. Eit:e Anrechnung auf die Futtertnfttel, die die Landesfnttermtttelstelle liefert, findet nicht statt.

8 11. Zttiriderhatidlunget: gegen diese Bekanntmachung tver- Mit Gefängttisstrafc bis ztt 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis 1600 Mark bestraft. Werden Walnüsse der Borschrist des § 1 wider abgesetzt, so tan neben der Strafe auf Einziehung Her irräte ernannt werden, auf die sich die strafbare Hattdl:n:g bezieht, ne Rücksicht, ob sie dein Täter gehöret: oder nicht.

8 12. Diese Betantmachung tritt mit dem Tage Der Ver­kündigung in Kraft.

Darmstadt, bei: 30. J!nli 1917.

Großherzogliches Mittistcriun: des Innern.

I. V.: S ch l i e p h a k e.

Bekanntmachung

betreffend die Ausführrma der Verordtrnug über die Walnüsse Von: 30. Jttli 1917.

Auf Grut:d des 88 X, 4, 10 der Bekatttttntachtmg über die Walnüsse vom 30. Jun 1617 ivird bestimmt:

Die geernteten gesäuselten Walnüsse sind an die Finna Evnrad Appel, forst- und lat:dtvir'tsckastliche Santewoerke, :t: Tai.'tistah't ahMliescrn. Die genanttte jFirma ivird Anftänser bestimmen, me mit von uns vollzogenen AusWiskarten versehen sind. Die 6iüsie dürfen nur an diese Anskän^r nbgeliefert werden.

D a r m st a d t, den 30. Juli 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe.

Schl ie phake.

Betr.: Betanntumchung über Walnüsse.

An den Oberbürgenneifter zu Gießen, düs Großh. Polizei» amt Gießen sowie an die Großh. Bnraermeiftereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmeriestationcn des

Kreises.

Tie vorstehenden beiden BetattttttackMtngen sind it: orlsüblichet Weise zur Ketmtnis der Besitzer von Walnußbünmen zu bringen, und es ist dabei auf die Wichtigkeit der Bermehrtmg der Oel Vorräte für die GesamtbevölkernUg hinzutMs-eri. Auf 8 2 Schlußsatz wich besonders hingewieset:. Sollten tief- Schwierigkeiten ergehen, so ist sofort zu berichten, damit das Erforderlich? nach 8 5 amiravbitie* werden kann. Das Berartzeilungsverbot von Walnüftön in Oel« Mühlen (§ 3 letzter Satz) ist den in Betracht bon:menden Müllern besonders eipMschärkep. Solltet: Znwidetzhandlunaen hiergegen zu Ihrer Kenttttns gelangen, so evvarten wir hierüber baldigen Bericht. Auf die StvafbestiMmnngen in § 11 ist besonders auf­merksam M machen.

Mnsichitllch der Walrnüsse besteht die Ablieferungspflicht fttt die Gesamternte zum Preise von 35 Mf. für den ZeNtner. Demnach ist nicht erlaubt, ähtllüh Wie dies bei dem Rav^ zugclass« Wurde, 30 kg fttt den Erzenger zurückzubehattm. Auch dies