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Bekanntmachung

betreffend AuSführtcngsbestintnrunsen zu bet ÄäoWnuuiQ über den Verkehr mit Leim vom 14. Septenllwr 1916 (Reichs-Gesetzbl.

A. 1023). Bmn 15. Juli 1917.

Auf Grund des § 1 der Befamrttnachung über den Berkehr mit Leim vom 14. September 1916 (Reichs-Äesetzbl. S. 1025) Wird folgendes bestimmt:

8 1. Wer mit dem Beginne des 1. August 1917 Leun m Gewahrsant hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Bestände den: Kriegsousschiusse für Ersatzfutter, G. m. b. §>. in Berlin, bis -um 10. August 1917 anzuzeigen. Mengen, die sich mit dem 1. August 1917 unterwegs befärdeu, sind votn Empfänger unverzüglich nack- deni Empfange dent Kriegsausschuß anzuzeigen.

Tie Anzeige hat unter Benutzung der vom Kriegs lUlsschich «ruszugebenden Vordrucke zu erfolgen.

Ter Anzeigepflicht unt-erliogen nicht Vorräte, die

1. insgesamt 50 Kilogramm nicht übersteigen,

2. Vorräte, die im Eigentum« des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens stehen.

Ter Kriegsausschuß vaim ivetteve Anzeigen der Vorräte Mv- ordnen.

Als Lein: im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen gilt tqur der unter Verwendung - von tierischen Rohstoffen herge­stellte Leim. >

8 2. Wer Leim herstellt, ist verpflichtet, bis zum IO. jedes Monats, erstmalig bis zum IO. August 1917, die im vergangenen Monat aus iirländischen oder ausländischen Rohstoffen erzeugten Mengen unter Benutzung der voin Kriegsausschuß auszugebenden Vordrucke dem Kriogsausschkuß mrzitzeigen.

§ 3. Wer nach dem Jlirkrasttreten dieser Aussührungsbe^ stimnrungen aus dem .Ausland Leim ein fährt, ist verpflichtet, denr Kriegsausschusse den Eilnaorg des Lenns im Inland.unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aus-, bewahrungsodts unverzüglich anzuzeigen. Tie Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief ^u erfolgen.

Als Einführender rm Sinne dieser Bestmrmnngen gilt, wer uach> Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befrrtdet siel) der Verfügurrgsberechtigte rricht tm Jütland, so tritt an feilte Stelle der Empfänger.

§ 4. An den Beständen, die nach dein 8 1 Abs. 1, den §8 2, 3 oder nach den auf Grund des§ 1 Abs. 4 erlassenen^ Anordnungen au zitmelden sind, dürfen Veränderungen nur mit Einwilligung des Kriegsmtsschnsses vorgenoinmen werden, soweit sich lticht aus den §§5, 6 ein anderes eraibt. Das gleiche gilt von den ,recbtsgeschäftlichen Verfügungen Aber sie und von Ver­fügungen, die im ^lZege der Zlvangsvottstreckung oder Arrestov-ll- ziehamg erfolgen.

8 5. Wer nach den 1 bis 3 Leint anzumelden hat, ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte er­forderlichen Handlungen vorzunehmen.

Auf Verlangen des Kriegsaussthusses hat er die Vorräte diesem zu bemustern, zit liefern .und cnp Abruf zu verladen.

Wer zur Anzeige vecpflüWt ist, Vaim. den Kriegsausschuß buch eingeschriebeiren Brief zat einer Erklärung darüber auf­sordern, oh er die Lieferung verlangen will. Der Kriegsausschnß hat sch binnen einem Monat mich Absendung der Aufforderung, ledch nickst vor dem 15. September' 1917, zu erklären. Er­klirrt er sich innerhalb dieser Frist ncht, so erlischt die Lieferung^ Pflicht.

Stellt der Kriegsausschuß das Verlangen auf Lieferung, so geht das Eigenluin auf ihn init dem Zeitpimtt über, in dem das Verlangen dem Eigeittümer »der dem Inhaber des Ge- nxchrsams zügelst.

8 6. Tie Abnahme hat auf A er langen des Verpflichteten spätestens binnen züvei Wochen von deni Tage ab zu erfolgen, an welchem dem Kriegsausschusse das Verlängert zttgelst. Er- solgt die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, so geht die Gefahr des Unterganges und der Berschlechtcrnng auf den Kriegsausschuß über, und der Uebernahmep-veis ist von diesem Zeitpunkt ab nrit 1 vom Hittndert über den jeweiligen.ReichsbaitV>iskontsatz zu ver­zinsen. Tie Zahlttng des Uebernahmap reifes erfolgt spätestens binnen zwei Wochen nach der Abnahme.

8 7. Ter Kriegsausscksttß hat für die übernommenen Vorräte ein» 0 U angemessenen Preis zu zahlen, der uitfcer Berücksichtigung des Einstandspreises fesjWtsetzen ist. Ter Uebernahmepreis darf jedoch die im §11 Abs. 1 festgesetzten Preise nicht übersteigen.

8 6. Alle Streitigkeiten Misclj-en dem Kriegsausschuß und dem Veräußerer über deu Preis, die Lieferung, die Anibewahrttng' und den EigentumAübcrgang entscheidet endgültig das Rcichs- schiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin.

8 9. Verbraucher von Leim dürfen aus ihren eigeneu Vor­räten und für eigenen Bedarf bis zu anderweitiger Regelung durch den Kriegsausschuß monatlich, ein Drittel derjenigen Menge ver­brauchen, die sie im zweiten Kalendervierteljahr 1917 verbraucht haben.

8 IO. Leim darf iutr nach den Grundsätzen tu deit Verkehr gebracht werden, die der Ziriegsattsschuß nach deit Weisungen des Reichskanzlers aufstellt. Ter Kriegsausscksttß kanir dabei atrordnen, daß die Bcrbvattcher ihren Bedarf bei bestimmten Stellen anzu- melden haben und daß die Abgabe von Leim nur gegen Bezug­schein erfolgen darf. Ter Kriegsanssthuß hat den eützelnen Berbrauchergruppen ihren Anteil an den verfügbaren Leiutmengen zuzuweisen.

8 11. Bei der Mgabe von L^i'n dttrch den Hersteller an Händler darf der Preis für 100 Kilogramm frei Bahnhof oder Schiffsladeplatz der Versandstation oder frei Haus aut Orte der

Herstellung nicht übersteigen

für Lederleint besserer Qualität. 450 Mark

für Lederleim geringerer Qualität. 425 Vdark

für Knochenleim besserer Qualität. 375 Mark

für Knochenleim geringerer Qualität .... 350 Mark

^Diese Preise verstehen sich bezüglich des Gewichts bei Verpackung in Säcke brutto für netto einschließlich Berpacllmg. bei Verpackung in Körbe Und Kisten netto ausschließlich Verpackung.

Hierbei gilt Lederleim von einer .Viskosität oon vrei und darüber als bessere und sicher von einer Viskosität unter drei als geringere Qualität, Knochenleim von einer Viskosität von zwei und darüber als besserer und solcher von einer Viskosität unter zwei als geringere Qualität; die Viskosität ist in beiden Fällen bei 30 Grad Celsius irnd 17 3 /* Spindelung nach Suhr zu messen.

Bei Lieferimg voit Leim an die Verbrattcher durch den Her­steller oder Händler dürfen keine höheren Zuschläge als die folgend den berechnet lverden: ,

bei Lieferungen über 1000 Kilogramm im Monat 3 v. H. Zu schilag

bei Lieferungen vorr 1000 bis 50 Kilogramm im Mottat 10 v. H. Zuschlag

bei Lieferungen unter 50 bis 10 Kilogramm im Rdonat 20 v. H. Zusckstag

bei Lieferungen unter 10 Kilogramm iin Monat 25 v. H. ZuscAag.

Tiefe Verkaufspreise verstehen sich soweit Liefertnrg ab Ber» sandflativn des .Herstellers nichit m Frage ü-nlmt, ab letztem Lager.

Tie vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpveise int Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstprejs-e, vorn 4. August 1914 in der Fassung der Bekmrntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reick)s- Gefetzbl. S. 516) in Verbruduirg mit der Bekanntntachung vom 21. Jcrmtar 1915 (Reichs-Äesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichö-Gesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 lReichs- Gesetzbs. S. 183), vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 263).

8 12. Mit Gefängnis bis zät sechs Monaten oder mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft

1. wer die in 8 1 Ms- 1, §§ 2, 3 vorgeschiriebenen oder auf Grund des 8 l Abs. 4 verlangteir Anzeigen nicht imrcrhüb der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich falsche oder unvollständige Angabeir macht;

2. wer dem gemäß 8 5 2lbs. 2 gestellten Bcrlangeir auf Be- inuskernng, Lieferung oder Verladung iimethalb der gesetzten

_ Frist nicht nachssommt:

3. Wer den Vorschriften der 8§ B, §5 Ms. 1, § 10 Satz 1 oder den auf Gruitd von 8 10 .Satz 2 getwsfenen Be- stimntttngen zuwiderhandelt.

^Reben der Strafe &mt auf Einziehung des Leims oder der daraus geivonnenen Erzeugnisse erkannt lverden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 13. Die Bestimnutngen treten mit dem 1. August 1917 in Kraft. Sie tretett an die Stelle der.Bekanntmachung, betreffend Aussührimgsbestintmungen zur Verordmmg über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 >Reichs-Gesetzbl. S. 1023), vow 14. Septentber 1916 (Reichs-Gesetzbl'. S. 1024).

Berlin, den 15. J'uli 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers,

Dr. Hel ffcrich.

Betr.: Dutterverforgung der Richtselbstversorger.

An die Großh. Bnrnerm eiste rnen der Landgemeinden des Zkreises.

Ta uns zahlreiche Beschirerdeit wegen utaugelnder Btitter- versorgung zu-gehen, Uvlleit Sie ortsüblich bekanntmachen, daß die Butterversorgling Mgelegenheit des Kommuitalverbaitdes für Milche und Speiscfettversorgung Großherzogttim Hessen in Tarm- stadt ist und Eingaben in dieser Sache deshalb an dieseit Kommu­nalverband zu richten sind.

Gießen, den 2 ?. Juli 1917.

Großherzvglichcs Krcisamt Gießen.

Dr. U f i n g e r.

Zwillingsrunddritck der B rn h l'schen Ntt v. Buch- und Sleiudrttckerei. R. Lange, Gießen.