selbe gilt für die Kommuncklverbände hinsichtlich der Abgabe
in dieser Veiordruum sowie die auf Grmch dieser Ver- prdmmg festgesetzten Preise sind Höchstpreise tm Sinne des'Gesetzes, vetressend Höchi^reise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1u14 (Reichis-Gesetzbl. L>. 516) in Verbindung mtt den Bekanntmachungen vom 21. Jcuniar 1915 (Reichs-Gesehbl. S. 25), vom 23. Mävz 1916 (Reichs-Ge setzbl. G. 189) Und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).
8 17. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Perründung in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamtes, von Batocki.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehendes ist ortsüblich bekanntzumrchen.
Gießen, den 24. Juli 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V: Langermann. __
Verordnung
Uber die Preise für Fleisch und Fleischvaren ausländischer Herkunft. Vom 18. JUli 1917.
Ms Grund der Verordnung, über KriLgsumßnaünre:: mer Sicherung der Volksevuährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gc> ^tzbl. D. 401) Wird verordnet:
Artikel I. Bei der Abgabe von.Fleisch und Fleischwaoen hündischer Herkunft an die Verbraucher dürfen die für inländi- Fleisch Und inländische Fleischwaren gleiclM Aöt geltenden tpreffe niÄ überschritten w^echen. Die Preise gelten auch leisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft als Höchstpreise inne deS Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4 k August 1914 der Fassung der Bekarmtmachung vom 17. Dezember 4914 A-Gesetzbl. S. 546) in VerbüMcng mtt den Bekanntmochunge!n> 21. Januar 1915 (Reichtz-GesE S. 25), .23. März 1916 Meicks-Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. © 263).
Tie Vorschrift -im Abs. 1 gilt für Fleisch von Rindtneh, Kälbern, Schafen und Schweinen, frisch oder zubereitek, einschließlich WUrstWaren, Speck und Schmalz.
Artikel ft. § 8 Ms. 2 der Verordnung über Md Fleischpreffe für Schweine und Rinder vom 5. Wril 1 MeiM-Gesetz-bi. S. 34v) erMI folgende Fassung: ,
..Die Vorschriften beS §§ 1 WS 7 finden auf die,un Ms. 1 pezeichineten Waren keine Anüviendung. Die gewerbsmäßige Abgabe dieser Ware,: ist von den Gemeinden zu überwachen; sie können Bestimmungen über den Vertrieb dieser Waren erlassen. Die Vorschrift im § 7 Ms. 3 findet entsprechende Anwendung."
Artikel III. Der Präsident des KrtegSerNöhrudrgsamtS kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Artikel IV. Diese Verordnung Ztntt Mit oem 1. August 1017 in Kraft.
Berlin, den 18. Juli 1917.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
£)r. H el ss e r i ch. _
Bekanntmachung.
9lUs Mmnd des Z 1 der Bervrdnmra über die Verarbeitung von Obst vow! 5. Mguft 1916 (Reichs-Gesetzbl. G. 941) wird in Wiederholung der bereits im Verwaltungswege getroffenen Anordnungen hiermit bestzipttut:
§ 1. Tie gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst zu Obstwein, ist verboten.
AuSUabtneu sind nur für die Herstellung von Heidelbeenvein Und von Apfelwein zulässig, vvn Apfelwein nur da:m, wenn die Aepsel in frischem Zustande zum nvenschlichen Genüsse nicht geeignet sind, lieber die Zulasfimg der Ausnahinen entscheiden die Krständigen Laudesstellen, in Preußen die Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse imb Obst. Werden Mswatzmgn zugelassM, fen ist den Unternehmern die Verpflichtung aufzUerlegorr, daß die Trester uneingeschränkt der Marmeladenttidustrie zuzusüpren sind.
8 2. Zuwid erhandlung«: gegen die Vorschriften des 8 1 werden nnt Gefärrgnis bis Al einein Jahr und mit Geldstrafe bis zu Dehn tan send Mark «oder mit einer dieser- Strafen belegt. Diese Bestimmungen treten mit dein Tage ihrer Berkündrmg in .Kraft.
Berlin, den 20. Jwli 1917.
Die ReichssteM für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von Till y.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großb. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Bäkmnttmachung ist ortsüblich Ul veröffentlichen N!nd es ist chr Befolg zu üheirnwchen.
Gießen, den 30. JUli 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usknger.
Betr.: Gewährung von Staatsdarleherr an vom Kriege betroffene Personen.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nachdem das Gesetz vom 12. Mai 1917, die Gewähruirg von Staatsdarlehen an voni Kriege betroffene Personen betretend, in Kraft getreten ist, lassen ivtr Ihnen mit nächster Post je 2 Exemplare dieses Gesetzes nebst den Grundsätzen, die für die Gewährung von Staatsdarlehen nraßgebeird sind, und daran arr- schließeud eiu Muster für die BegrPachtung von Tarlehens- gesucheu, zugehen. ^
Wir enipsehlen Ihnen, von den Anlagen genrrue KeiruUns zu nehnren und Interessenten entsprechend zu bleuten. Gleichzeitig wollen Sie dahin wirken, daß die Wohltaten des Gesetzes dem tn deu, GeseP umschriebeiren .Personenkreis .tatsächlich zuteil iverdeu, andererseits aber auch durch entsprechende Belehrungen von der Einreichung airssichtsloser Gesuche abraten. In zuvtsel- haften Fällen wird es sich enrpsehlen, trotzdem ein Gesuch ernzw- reichen und über dasselbe von der Landeskormnisfion entscheiden ziu lassen.
Gießen, den 1. August 1917.
Großher?.a!chiche^ Kreisamt Gießen.
I. V.: D em m erde.
Betr.: Vornahme einer gewerblichen Betriebszählung.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die GroßD. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mit nächster Post erhalten Sie ein 2. Merkblatt Urr Durchführung der gewerblichen Betriebszählung für die Gemenwe-- vorsteher und die Zähler. . ^
Wir empfehlen Ihnen, für Beachtung des Inhalts bei Bor- nahnre der Zählung besorgt sein zu wollen.
Gießen, den 6. August 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hemm erde.
Bekanntmachung.
Betr.': Druschlöhne.
Die Kriegswirtschaftsstelle hält es für erforderlich, Richtpreise Kr das Dresche:: in den Gemeinden festznsetzen.
Als solche werden bestimmt:
1 Für Dreschen mit vollständigem Dreschsatz (d. h. mit Presse
nebst Häckselmaschine) Ms gemeinsamem Dreschplatz und bei Sterling von 3 sachkundigen Bediem:ngsleuten, oha^ Verköstigurdg, ohne Stellung von Kohlen Und ohne Bindegarn, ein Stundeni- ftnjw von 8 Mark. ^ ..
Bei Stellung von voller Verköstigung für ine BeLnenungs- laute ist pro Mann Und Dag eine Vergütung von 3 Mark ztuzu rechnen.
Für Kohlenstellung sind pro Dreschstunde 2,2 0 Mark zuzu-
^^Bei Stellung von Bindegarn sind nur die Selbstkosten ziu vergüte::.
2 Für Dreschen in der Hosveite für ein u:ü> denselben Besitzer
bis zu 5ftündiger Arbeitzeit — Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Ziffer 1 — ein Stiundenlohn von 7,7 5 Mar V Und von 5- bis 10stündigei- AtbeitHzeit en: solcher von 7,6 0 M a r k. Die Zuschläge für Verköstigung, für Kohlen und Bindegarn bleiben dieselben wie unter Ziffer 1. ^
3. Für größere Wirtschaftsbetriebe mit längerer Dresckdculer bleibt sreic Vereinbarung Vorbehalt«:.
Es wird «upsohlen, hiernach schrMiche Verträge zu oev- einbaren.
Wir venveisen aus 8 21 der Reichsgetreideordnung von: 21. Inn: 1917 (Regierungsblatt Seite 507) nach welch«-, falls eine Einigung nicht zustande komntt, die höhere Verwaltungsbehörde (Prooinzialansschuß der Provinz Oberheffen) die Festsetz:mg vor- ^Nehmen hat. . ^
Fügt sich der Besitzer alsdann :richt, so kann dre Maschwe vom Kon:Munalverba:ü) in Anspruch aenomwtzn werden.
Gießen, d«: 6. Asugust 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Kriegs -Wirtschaftsstesle.
I. B.: D e m m e r d e.
An den Oberbürgermeffttr zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir enchfehleu, vorstehende Bekainttmachuug ortsüblich zu
^^i^MFtschaftsaussciMe der Gemeinden ivvllen dem Mschl:ch der Verträge ihre vollste Auftnerksamkett O:wn:den und mtf deren Zustandekonunen himvirken
Etwa entstehende Sckisvierigkerte:: :vären uns alsbald anzuzergen. Gießen, den 6. Mgust 1917.
Mroßherzogliches Kreisamt Gießen.
Kriegs-W ir t schaftsstelle.
I. D.: He m m e r d e.
Zwillingsrunddrack dev Brühl'lci^en Nniv.-Duch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen


