Ausgabe 
7.8.1917
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Nr. 134

7. Augnst 1917

Ureisblatt für den Kreis Bietzen.

JnhallS-Uebersicht: Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse. - Preise-für Fleisch und Fleischwaren. -Verarbeitung von 3 9 Obst. Gewährung von Staatsdarlehen. Vornahme einer gewerblichen Betriebszählung. Druschlöhne.

Verordnung

tWer Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse.

Bon: 13. &uTi 1917.

Aus Grund des 8 8 der Verordnung Wer die Preise der umd-

bei Bekannkmachnug über Kriegsulaß'Mhmen zur Sicherung der Bolksernährung' oom S2.;ZRtn 1916 (Rerchs-GeseM. S. 401) A Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Gr n chm na em^ AiegsernährungsaMts vom 22. Mai 1916 (Reick^-Gesetzbl. S. 402)

wird bestinvnt: . .,, _ «

8 1 Ter Preis für die Tonne rntandljchcn Roggens aus der Ernte 1917 darf gemäße 8 1 der VerorbMkng über dre Drerse der laudwirtschafklWen Erzeugnisse ans der Ernte 1917 und für Schlachtvieh dom 19. März 1917 (ReichS'-Ges-etzblutt S. 249)

nickst übersteigen iu:

Mark

Aachen.280

Berlin.270

Braunschweig .... 275

SBrcmen.275

Breslau.265

Bromberg.265

Cassel.275

Cöln.280

Danzig.265

Dortmund.280

Dresden.270

Duisburg . . Emden . . . Erfurt . . . Frankfurt a. M. Gleiwitz

280

275

275

280

265

Pr

Hamburg . Hannover .

Niel . . . Königsberg i. Leipzig . . Magdeburg Mannheim. München . Posen . . Rostock . . Saarbrücken Schwerin i. M Stettin . Straßburg i. E. Stuttgart Zwickau

Mark

275

275

275

265

270

270

280

280

265

270

280

270

270

280

280

275

8 3. Ter Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens «us der Ernte 1917 ist 20 Mark höher als der Höchstpreis flir die Tonne Roggen. Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Eurer und Ein- tom gelten im Sinne dieser Verordnung! als Weizen.

8 3. In den im §1 nicht genannten Orten (Nebellorten) ist der Höchstpreis für Roggen uttb Weizen gleich dem des nachst- gelegenen im 8 1 gönmlnten (Ortes (HUuptort).

Tie Lmrdeszeirtralbchürd«l oder die von ihnen bestünnrten höl^eren VerwaltuugsbehördM können einen niedrigeren Höchst­preis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts eilt anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmt, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festge­setzten HöckLtpreis hinanfsetzeu. Liegt dieser Hauptort in , einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernähvuugsaurts erforderlich!.

8 4 Für Roggen und Weizen aus früheren Erirten sind die Höchstpreise der BerordnNirg über Höchstpreise sür Brotgetreide vom 24. Juli 1916 (Reichö-Gesetzbl. S. 820) in der Fassung nack'j § 7 der Bevordntmg über INanspruchnoh'nre von Getreide und HA seil fruchten vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. D. 263) pmßgebend. Diese Höchstpreise gelten auch! für Mischungen' von ;gen Und Weizen der Enrte 1917 mit Roggen und Weizen rer Ernten.

5. Für Hafer, Gerste, Buchveizen und Hirse aus der Grirte 1917 gelten genräß 8 1 Ms. 4 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeug-, risse aus der Ernte 1917 für Sckstackstvieh Vom 19. März 1917 (Reichs-,Gesetzbl. S. 243) -olgende Höchstpreise für die Tonne:

Hafer uird Gerste. k . . 270 Mark

ulrgeschälter Buchlveiz-en . 600

geschälter Buchroeizen ....... 800

ungeschält« Hirse. 600

geschälte Hirse und Bruchhirse .... 970

Diese Höchstpreise gelten auch für Hafer, Gerste, Buchweizen Und Hirse friiherer Ernten.

t 6. Die Vorschriften der Verordnung über Frühdrusch vom !mii 1917 (Reichs-Gest M. D. 443) bleiben unberührt.

, 8 7. Ist Getreide, das vor dem 1. Oktober 1917 abgeliefert wird, vor der Ablieferung künstlich getrocknet ioorden, so dürfen psm.Höchstpreis neben der dnrch § 1 der Verordnung über FrÜh- Vxufch vom 2. Pmi 1917 (Reichs'-Gesetzbl. S. 443) festgesetzten Tnufchprämie folgende Betrage zugesMagen werden: als Tvocknuir^slohn: 6 Bdnck für die Tonne, als Pränrie: ie 1 vom Hundert des Höel'strweists sür jeden vollen Hu udertteil, den die Feuchtigkeit bei Lieferungen vt»r dem 16. August 1917 weniger als 19 vom Hundetk

vor dem 1. Oktober 1917 rveiiiger als 16 vom Hundert beträgt.

8 8. Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts als voll­wertig. falls die Feu.chtigPeit nicht übersteigt

bei Liefertmgon vor denr 16. August 1917 . 19 vom Hadert bei Lie eruugen vor denr 1. Oktober 1917 . 18 vonr Hundert bei Lieferungen vom 1. Oktober 191^ ab . 17 vom Hundert.

ß 9. Für die Beurteilung der Feuchtigkeit inr Dürue der 88 7.8 ist in die Beschaffenheit des Getreues bei der Ankunft an dem von dem Erlverber bezeichneten Bestimnrungsorte maßgebend.

8 10. Die Hockest preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise lleiberlasfung der Sache darf eine Leihgebühr bis M 20 Pfennig für den Toppelizentner bei Hafer bis zu 30 Pfennig für den Doppelzentner berechnet -werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen :mch der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr für jede folgende Mochte UM 20 Pfennig btH #um Höchstbetvage von 3 Mart für den ToppelzenMer erhöht werden. Angefan-gene Wochen find voll zu berochiren. Werden die Säcke nrüv erkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 4,60 Mars und für deir Sack, der 75 Kilsgrainin oder mehr hält, nichit mehr als 5,60 Mark betragen. Werden LeiMcke nicht HUrückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Mißewem ist für den Verlust der Säcke eine Gntschädigmig zu zahlen, die die genannten Sackhöchstpreise nicht übersteigen darf.

8 11. Tie HöckMreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagest nach MlieferUrm. Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vorn Hundert Jahreszinsen iiber Reichsbankdiskont zu- geschlagen werden.

Tre Höchstpreise schließen die Besörderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich, übernommen hat. Ter.Verkällfer hat auf jeden Fall die Kosten der- .Beförderutrg bis' zur Verladestelle des Ortes, von dem die.Ware mit der Bahn oder zu Wasser ver­sandt wird, soavie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke mir bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet > rer den.

8 12. Beim Umsatz von Getreide, Buchstveizen und Hirse dürfen dem Höchstpreis als KomMissimrs-, Bermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie für alle Ajrten von Aufwendungen nur die von' der ReichSgetreidestelle festzusetzeirdeir Beträge zugeschitagen. rverdest. Dieser Zuschlag umfaW vorbehaltlich ab ändernder Bestinrni'un-aeN der Reichs etveidestellen >nWt die Mslagen für Säcke (8 10) UNd für die Fracht von dem A-bnähmeort sowie die durch Zusamt menstelltmg neiwerer Lieferungen zu Sammelladungen nackSveislüh entstandenen Vorfrack^stan. Mnahnreort im Sinne dieser Verordn Nung ist der Ort, bis zu dem der Verkäufer die Kosten der BefördH- rUng tvägd

8 13. Die Höchstpreise gelten u.icht für Originalsaatgnt, wenn die Bestimmungen Über dmr VerVebr mit Saatgut innegehalten werden. Als Orig um! saatgjnt gilt bas Saatgut solcher Sorben, an denen die StammbauMziucht durch schriftliche Belege nachge^ wiesen iverdm kann ^Hochzucht), wenn der Züchter in einem im Deutschen Reichsanzelger zur Veröffentlichung gelangenden Ver­zeichnis' für die Fruchtart als Züchter vou Origiu alsaatgut auf­geführt ist.

8 14. Bei anerkanntem Saatgut aus auerkannten Saatguts wirtschaften dürfen dem Höchstpreis folgende Beträge zugeschlagen

werden:

für die erste Adsaat bis Al 120 Mark Aveite 100 _

dritte

80

für die Tonne, ^lls anerkcmitte Santgntwirtschasten gelten nur solche Wirtschaften, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Iruchtark als anerkaimte Saatgutwirtschaften aufgefnhrt sind.

Bei Saatgut aus landwirtschvftlich?n Betrieben, deren ttrrter- nehnier sich- nack>weislich in den Jahren 1913 und 1914 mit denn Verkaufe von Saatgut befaßt haben, dürfen dun Höchstpreis, svlveit es sich um die Mengen handelt, für die der Kommunalverq band gemäß den Bestimnumgen über den Verkehr Mit Saatgut die Zustimmung z^ir Beräußenma allgemein erteilt hat, bis zu 70 Mark für die Tonne zugeschssagen Werden.

Die Zuschssäae nach Abs. 1, 2 sind mir zulässig, »veirn die Bestimmungen über den Verkehr nrit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die TMschP-rämren und die Beträge nach 8 7 sowkj die Z-llschläge sür den Handel und die besondereir Zuschi! ä ge nach A 12 Satz 1 ein. Nichjt ekubegrifferl sind dir Befördernngsüosten von der Verladestelle des Erzeugers ab.

8 15. Dje Reichsbbkretdestxlle ist bei 9lbgabe. von Getreide,

Vltchu'eizen und Hirse <m die Höchstpreise näht gebunden. Das-