Ausgabe 
6.8.1917
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Nr. 133

6. 2lug,,st 1917

IuhalLs-Uebersicht: Bundesratsverordnung vom 20. Juli 1916 über Speisefette.

m den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehende Bekanntmachung wollen Sie nochmals zur öffent­lichen Kenntnis bringen.

Gießen, den 23. Juli 1917.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L an g er ma nn.

Bekanntmachung

vom 9. Mai 1917.

Ans Grnnd der Bundesrats Verordnung vom 20. Juli 1916 über Speisefette sowie der dazu erlassenen Ausfühlurngsbestttnmnngen wird 'hierdurch mit Genehmigung der Miittsterialabtellmrg für Land­wirtschaft, Harrdel und Gerverbe vom 7. Mjai 1917 zu Nr. M. d. Ii III. 9307 für das Großherzogtnm Hessen angeordnet:

8 1. Für die Erfassung und Leitung der Milch wird das Grvß- ßerfrOfftimiJ in Milchbezirke eingeteilt; Milchb^irk kmrn sein eine GeiUeinde, inehrere GenveinLen oder Teile einer Gemeinde. Meh­rere Milchbezirke kön.nen zu einem Viilchgebiet vereinigt werden- dessen Leitung sie alsdann nnterstehen.

Diejenigen Milchbezirke, die einem' Milchgebiet nicht angeschlos- sen sllrd, rrnterftehen nmnittelbar dem Koinmunäloerband.

-.Die Einteilung in Milchbezirke sonne die Bildung von.Milch- gebieten erfolgt durch den Kommunalverband.

Jstsvlange der Kommunalverband nicht anders bestimmt, ist die Gemeinde ein Milchb^irk.

8 3. Die Leitung eines Milchgebietes wird durch den Kom­men all verband bestimmt.

Der Leitung des Milchgebietes liegt cs ob, die gesamte Voll­milch des Mi'kchgebietes zu erfassen, zu leiten und der Bewirtschaf-- tung zuznsühren. Zu diesein Zweck werden ihr für das Milchgebiet die dent Kommunalverband nach den getroffenen oder noch zu tref­fenden Bestimmungen zu stellenden Befugnisse und Pflichten über- trageic. Sie ist ein Organ des Konrmunalverbandes und ist an die Weisungen des Vorsitzenden des Vorstandes gebunden, dem' sie ver­antwortlich ist und düm monatlich über ihre Tätigkeit Rechenschaft zu erstatten ist.

Die Leitung fycrt dafür zu sorgen, daß in den einzelnen Gemein­den des Milchgebietes die Verbrauchs regelnng dnrchgeführt wird.

§ 3. Für»e Gemeinde des Landes wird ein Vertrauens­mann bestem, dem die Erfassung der Milch nach den Weisungen des KoinMunalverbandes beziehungsweise der L-eituna des Milch­gebietes, namentlich die angemessene UUlleguUg der Landliefernna auf die einzelnen Kubbätter obliegt. Die Oberbürgermeister und Bürgermeister der Städte sowie die Bürgermeistereien der Land- geNwinden sind verpflichtet, hierzu geeignete Persönlichkeiten Vor­anschlägen. Die Bestellung des Vertrauensmannes erfolgt für die­jenigen Geneeinden, die einem Milchgebiet zugewiesen sind, durch die Leitung des Milchgebietes. für hie übrigen Gemeinden durch den Kommunalverband.

Der Der trauensnrann hat all rnonatlich der Leitung des Milch- gebiets bzw. dem Kommnnalverbaud Rechenschaft über seine Tätig-, keil abzulegen; er hat insbesondere allmonatlich eine dlufstellung über die aii deir einzelnen Tagen und von deii einzelneil Kuhhaltern abgelieferte Vollmilch vorzulegen. Er hat weiterhin der Gemeinde die ihr zustehende Volttriilchmenge zu überweisen, unter besonderer Berücksichtigung der Versorgung der Säuglinge.

8 4. Die Leitung des Milchgebietes ist befugt, zur Deckung der ihr erwachsenden Auslagen, namentlich der Vergütung der Ver­trauensmänner, von Reisekosten u. dgl. deii dem Kommunalverband aeNiiäß § 15 der Bekamitmachamg vom 3. März zustehendeii Zu­schlag von Vs Pfennig, auf welchen der >lomMunalverband in dieseni Falle für-sich verzichtet, für jeden in ihrein Gebiete erfaßten Liter Vollmilch zu; erheben Die Art der Erhebung und Verrechnung bleibt shr überlassen.

§ 5. 1. Die Bezahlung der Vollmilch erfolgt einheitlich für

deii einzelnen Milchibeziick, entwüder nach der M e n g e unter Berück­sichtigung der Monatsleistnna, oder nach dem Fettgehalt der angclieferben Milch: nach welck^nr Verfahren die Vollmilch bezahlt Nnrd. .bestimmt der Kommunal verband.

2. Ei'folgt die Bezahlung dar Milch nach der Menge, so kann die L^-stsetzuNg der iit den einzelnen Milchbezirken zu zahlenden Preise durch die Leitung des zuständigeir Milchgebietes stattfindeii: entwet-er rcilter Zugrrcudlegnng eines RaMpenpreises oder eines Stallpreises.

a) Ms Rampen preis ist liierbei zu zählen:

Wenn pro Kuh (eiusMieUich Kalbinuen und Zngttrhe) des Milcb-

bezirks weniger als 1 Liter geliefert wird.30 Pf.

Wenn 1 Liter und weniger als IV,Liter geliefert werden 30'/, , 11/ 9 gl

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6 und mehr geliefert werden.34V, »

für das Liter Vollmilch.

d) Als Stallpreis ist zu zahlen:

Wenn pro Kuh (einschließlich Kalbinnen irud Zugkühe) des Vtilch- bezirks geliefert werden weniger als 1 Liter mindestens 26 Pf. Wenn 1 Ltr. u. weniger als 1'/, Ltr. geliefert werden, mindestens 26'/,

IV- 2 LV,.

3

4 0

5

27

28 28',,

29 29*/,

30 30*/,

6 und mebr geliefert werden, mindestens .

für das Liter Vollmilch.

3. Wird die Milch nach dem Fettgehalt b^ahlt, so wird frei RaMpe ein Grundpreis von 23 Pfg. filr das Liter und von 2 V 2 Pfg. für jedes Fettprozeitt bestimmt.

Wird jedoch bei Bezahlung nach diesem FettgebaltsbezahlnIms-, verfahren von einem s>Nilchb^irk weniger als 2 Liter pro Kuh abgeliefert, so ist dem Kuhhäliter der Grundpreis um 1 Pfg. für das Liter zu kürzen; dieser Betrag ist von der betreffenden Molkerei dem' Kommunal verband auszuzaUen.

4. Ueber Besch,oerden gegen das von der Leitung des Räilch- gebietes an geordnete BezaUungsv erfahren enffclieidet der K oammc- nal verband.

8 6. Kuhhalter, die zur Herstellung von Kindermilch für die Fütterung stick» Pflege ihrer Kühe besondere Aufwendungen machen, können bei vorhandenem Bedarf mit ausdrücklicher Ge-, nehinigUng des Komm^malverbandes höhere als die in 8 5 be­stimmten Preise für diese Kindermilch erhalten. Zn diesem Zweck haben diese Kuhhalter dem Kommrmalverband durch die Leitung des Milcksgebietes ihre besonderen Aufwendungen zahlenmäßig belegt nachzuweisen, anzugeben, welche Menge Kindcrm.il ch s« Herstellen toolleu, und Uachzuweifen. welche FuttermittetvorrUy sie besitzen und ihnen sichergestellt sind; hiernach tvird der PreiZ für diese Kmdermilch festgesetzt.

8 7. Für tiefgekühlte, pasteurisierte Magermilch ivird frei Raml>e ein Großhandelspreis von 23 Pf. für das Liter festgesetzt.

§ 8. Tie Ddolkereien des Landes haben die in ihnen lierge- stellte Butter anMe von uns bestimmten Stellen zum Preise von 2,56 Vüark das 1 / 2 Kilo einsckiließlich Verpackung, ausschlietz-i lich Fraeläkosten zu liefern.

§ 9. Insolveit vom Kommunalverbarrd ans Griuid des 8 Abs. 2 der BeLannllnachiung vom 3. März 1917 die Herstellung von Landbutter ausnahnisweise gestattet ist, zahlt der Kommunal- verlmnd den mit der Sammlung dieser Putter beauftragten Stellen 2,26 Mark für das V 2 Kilo einschließlich Verpackung, aussÄreß-. lich Frachtkosten. Jeder ftvie Verkauf von Landbutter ist verboten.

8 10. Ueber die im Großherzogtnnr Hessen hergestellte Matte (SpeiscqUark, SckMierkäse, Preßgnark) darf mir mit Genehinigung des Konimtnralverbandes loerfügt werden.

8 11. Tie in dieser Bekanntinachung festgesetzten, die naci» 8 6 genehmigten, fotoie hie von Herr Leitungen der Milchgebiete be­stimmten Preise sirrd Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höclristpreise vom 4. Anguft 1914 in der Faffnng der BePanntnraä'jung v^m 17. Dezember' 1914 in Verbindung mll den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 und 23. März 1916; Ueber schireichrngen Iverdcn nackl Maßgabe vorgenamller Be- stinrmungvn bestraft.

Im übrigen tverden Zuwiderhandlllnaen gcaen dir Be­stimmungen dieser Bekenntnrachurrg arff Grund der Strafov- stimmungen des 8 16 der BetanntmackZmg des Kbmnrunalverbau, des vom 3. Marz 1917 bestraft.

8 12. Diese Bekamrtmachung tritt am 15. Mai 1917 in Zkraft.

Tarmftadt, den 9. Mai 1917.

Kommunalverband für M rl dip 1111 b Speisesettv evr s 0 rgUng Großherzogtnm Hessen.

Leopold Prinz von Isenburg.

Zwcklingsrnnddruck der B h l'srben lln v. Buch- und Steiudrnckerei. R. Lange. Glcßcn.