fix. 131 ». August 1917
KrelsMflft tnr den Kreis Gießen.
SuhaltS-Ucberttcht: Ernährung der Selbstversorger. — Preise für Fleisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft. — AuS- und Durchfuhrverbot für Waren. — Verbot des Rauchens und Feueranmachens. — Kohlenersparnis. — Versorgung mit Frühkartoffeln. - Bau- jchäher für den VI., VII. und VIII. Bezirk. — Zuckerverbrauchsregelung. - Bekämpfung de§ Schleichhandels. — Kohlensteuergesetz. —
Holzabfuhr. -- Felddereinigung Lang°Göns.
Verordnung
Wer die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe Mr die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden Früchte. Vom 20. Juli 1917.
Ter Bundesrat hat auf Grund des 8? der Reichsaetreideord- Uuna für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. G. Ö07'i folgendes verordnet:
b 1. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus
t eil selbstgebauten Früchten verwenden:
zur Ernährung der Selbstversorger aus den Kopf für die Zeit vom 1. August 1917 ab, unter Anrechnung der nach § 2 her Verordnung vom 22. März 1917 (ReichÄZstsetzbl. S. 263) für die Zeit vom 1. bis zum 15. August 1917 belassenen Mengen:
n) au Brotgetreide monatlich neun Kilogramm, d) an Gerste und Hafer für die Zeit bis zum 30. September 1917 insgesamt acht Kilogramm:
2 . Mir Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das Hektar:
au Winterroggen bis zu einhundertfüuftmdfünfzig Kilogramm,
an Sommerroggen bis zu einhundertsechzig Kilogramm, an Winterweizen bis zu einhundertneuuzig Kiloaramni, an Sommerweizen bis zu eiuhundertfilufundachtzig Kilogramm,
an Spelz bis zu zlveihundertzebu Kilogramm, an Gerste bis zu eiuhundertsechzig Kilogramm, an Hafer bis zu einhundertfünfztg Kilogramm, an Erbsen, einschließlich Peluschken, und an Bohnen bis zu zweihundert Kilogramm,
an großen Viltoria-Erbsen und an Ackerbohnen bis zu dreihundert Kilogramm,
an Linsen bis zu einhundert Kilogramm, an Mischfruchl dieselben Sätze nach dem Mischungsverhältnisse der Früchte,
an Buchiveizen bis ^u einhundert Kilogramm, an Hirse bis zu dreißig Kilogramm.
Die Laudeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgulmen- gen bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe «der ganze BeArVe bis zu einer von der Reichsgctreijdestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen.
8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzler-.
Dr. H elfferi ch.
ßln den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen.
Gießen, den 26. Juli 1917.
Großherzygliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: L a n g e r m a n n. _
Verordnung
Über die Preise für Fleisch imd Fleifrhiwaren ausländischer Herkunft. Vom 18. Juli 1917.
Mif Grund der Verordirung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der BoWernährrwg vom 22. Mai 1916 (Reichs ^tzblatt S. 401) wird verordnet:
Artikel I. Bei der Abgabe von Fleisch und Fleischwaren isländischer Herkunft an die Verbraucher dürfen die für inländi- ?s Fleisch und inländische Fleischwaren gleicher Art geltenden ckstprnse nicht überschritten werden. Tie Preise gelten auch Fleisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft als Höchstpreise Siune des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. AUgust 1914 _ der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rerchsgesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den BMnntmMlMUgen 21. Januar 1915 (Reichsgesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reicksgesetzbl. S. 183) und 22.März 1917 (Re-ckOgesetzbl. S. 253) . Vorschrift im Abs. 1 gilt für Fleisch von Rindvieh,
Kälbern, Lchaf-en und Schweinen, frisch oder zubereitet, 'einschließlich Murstwareu, Speck und Schmalz.
Artikel II. 8 8 Ms. 2 der Verordnung über SMaMvieh- Vrö Fleischpreise für Schweine und Müder vom 5. April 1917 (Rerchsgesetzbl. S. 319) erhält folgende Fassung:
,,Die Vvrfchrtften der 1 und 7 finden aus d-ie rin Abs. 1 rezerchnetzen Waren feine Anwendung.. Tie MN verbsmäßige W- aabe dieser Wauen ist von den Gemeinden zu überwachen: sie
können Bestimmungen über den Vertrieb dieser Waren erlassen. Die Vorschrift im 8 7 Ws. 3 findet entsprechende Anwendung."
Artikel III. Der Präsident des Ktiegsenrähr-uugsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Artikel IV. Tiefe Verordnung tritt mit deni l. AugUst 1917 in Kraft.
Berlin, den 16. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. __
BekanuLmachung.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Juni 1917 (Reicksanzeiger vh. 129), betreffend das Aus- und Turchftihr- verbot für Waren des 19. Wschuitts des Zolltarifs, bringe ich nachstehsndes zUr öffentlichen Kenntnis:
linier Ziffer III der BeSanntmachjnng vom 1. Juni 1917 erhält vcx. 6 folgende Fassung:
Tascken- und andere Zählwerke sonne selbsttätige Meß- und RegistriervorrickitUngen, auch hydrouretrische Jnstruuienve (Instrumente mc Messung der Wossergeschlwindigkeit, Re- grstrierpegel) choic Gesck^viud igkeitsmesser für Fahrzeuge, in Verbindlmg mit Uhrwerken; alle diese, soweit sie nicht dUrck> ihre Verbindungen unter andere venmurern fallen äußer Manometern, aeronautischen und nautischen Meß- nßrmuenten sowie sämtlichen Meßinstrumenten für gcodäti- che, trigonometrische und alle Gebiete des Kriegsverines- ungsweseus betreffende Zwecke).aus 934 c.
Berlin, den 1.4. Juli 1917.
Der Reichskanzler.
Im ykuftrage: Richter.
Bekanntmachung.
Im Anchlun an die Bekanntmachung vom 10. März 1917 (ReichSanzeigcr wr. 62 , betreffend das Verbot der Mssuhr roch TUrcklftl'hr von Waren des Abschnitts 18^. des <>ollta,rffs (Maschiinen), bringe ch nachstehendes zur öffentlichen slenntnis:
-In der' Bekanntmachung vom 10. März 1917 erhält rurter Ziffer II (vom Verbot unter I befreite Waren) der ^Msatz, betreffend die Waren aus den Aussuhrnummern 895b und 896b des Statistische Warenv erzeickMisses folgende Fassung: KutbelftickuraschsNien, Köpfe (Oberteile) von solchen Masclftnen, auch Teile davon (ausgenommen Radeln); Strickmaschis- ncnteile (außer Radeln) bis zum Gewichte von 5 Kilo in einer Sendung . . aus 895b und 896b.
Berlin, den 15. Juli 1917.
Ter Reichskanzler.
_ Im Aufträge: Richter. _
XVIII Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. Illb. Tgb.-Rr. 13 984/4442.
Frankfurt a. M. 20. 7. 1917. Betr.: Verbot des Rauchens und Feueranmachens in Mnnitions- betrieben Uftv.
Verordnung.
Uni der Gefahr entgmeirzutreten, daß durch Unachtsamkeit beim Feueranmachjen und Rauchen Brände entstehen, durch welche Kriegsmaterial vermietet Mid die Befriedig rurg der Hcereübe- dürfnisse gestört wird, bestimme ich hiermit iw Interesse der öffentlichen Sicherheit für den mir Unterstellten Kvrpsbezirk ans Grund des ß 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand voni 4. JUni 1851 in der Fassung des Reicksgesetzes vom 11. Tezeinbcr 1915':
Das Rauchen, Feuermachen und Milbringen von Feuerzeug — insoweit es zUm Betriebe nicht unbedingt erforderlich ist — ist verboten:
1. auf deui gesamten umzäunteu oder sonst abgegrenzten Gelände aller Feuerwerkslaborätorren, Sprengstoffabriken und Muuitionsfüllstellen etnschsieUich der staatlichen Institute; ausgenommen sind die besonders abgegrenzten Bern-alt ungs- gebäude, und tziwär bei staatlichen Instituten unbedingt, bei privaten Unternehmungen, foweft die Ortspolizeibehörde es zuläßt,
2. in allen Betriebs- und Lagerräumen einschsließlich der Treppenhäuser, dlufzüge, Mine, Gänge usw., in denen Pulver Und andere Sprengstoffe sowie Munition oder Munttiourteile hergestellt, verarbeitet, gelagert oder befördert laerben,
3. in allen Werkstätten und Lagerräumen, in denen leicht errtz- zündbare Gegenstände, wie Holz, Papier, Baumwolle, Lach


