Ausgabe 
31.7.1917
Seite
3
 
Einzelbild herunterladen

bagwit in jeder M-»M

4tg*n stör bm HmrSgebra uch.

Artikel II

.Brunch,lKlMrug tritt mit dem 31. Ztult 1917 in Kraft, ran'kfu'rt <r. M., den 31. IM 1917 Stellv. Generalkommalwo des 18. Armeekorvs.

Ne t r.: 9oa<^ttags^kanntmachung zu der Bekanntmachung vom

3 v ^b, betreffend Bestaiidserhebung von tierischen nird pflanzlittien Spinnstoffen (Wolle, Baumwolle, Flachs, Ravne Hanf, Inte) und daraus hergestelliten Garnen und Serlfäden Nr. VV. M. 57/4. 16. K. N A den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh Polizei ümt Gießen wwie an die Großh. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises.

Indem \vu aus vorstehend Bekamntmachiuio des stellvettreteiiden weneralrommandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Änntnis zu geben Mrd die Bekanntmachung in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Ein- sicht offen zu legen

Gießen, den 31. Juli 1917.

Großherzogliches Kr'eisamt Gießen,

___Dr. Ufihtger.

ekr.: Ausführung der Reichsgetreideordiymg.

n den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die nachfolgenden Ausfühnkngsvorschriften zu der Reichs- getrrudeordnung, die insbesondere auch für die Tätigkeit der Denlemdebehürden von jetzt ab überaus wichtig sind, sind orts- Üduch ^ur öffentlichen Kenntnis M bringen. Insbesondere sind dre Müller und Bäcker auf die für sie in Betracht kommenden Be­stimmungen hinzmveisen.

I. W i r t sch astska r t e. Für jeden landwirtschaftlichen Be­trieb des Kreffes wird von uns eine Wirtfchaftskarte geführt. Wrr haben davon abgesehen, eine gleiche Verpflichtung Ihnen aufzuertegeu. Die Emtraglmgen in die Wirtschaftskarten erfolgen durch uns. Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs kann zur Führung eimw eigenen Kontrolle Abschrift der für seinen Betrieb geführten Karte bei uns verlangen. Der Zweck der Wirtschaftskarte ist die möglichst genaue Feststellung aller von der Reichsgetreideordnung erfaßten Ernteerträge, die Kontrolle des den Betriebsunternehmern Anstehenden Verbrauchs und des ihnen auferlegten Lieferungs-Solls. Die Wirtschaftskarte enthält Eintra g'ungen über die Bodenflächc'des landwirtschaftlichen Betriebs, über die Zahl der ständig zum Haushalt gehörenden Personen, über das vorhandene Vieh (Viehlisteft über die mit Frucht bebaute Fläche nach der Ernteflächenerhebuug, "über das Ergebnis der Erntevor­schätzung und Eruteuachprüftiug, über das von dem Betriebsunter­nehmer zu verwendende Saatgut, über den den Selbstversorgern zustehenden Bedarfsanteil an Brotgetreide, über die dem Betriebs- unteruehmer zuftehende Menge an Futtcrgetreide, über die von ihm zu fordernde ,Mindestabliefenlngsschuldigkeit, über die Ablieferungs-i Kontrolle, über die Verbrauchs- und Berfütterungskontrotte und die Saatkontrolle Ebenso können von uns Dreschergebnisse in der Wirtschaftskarte vermerkt werden.

Von Ihnen ist eine Selbstversoraerliste nach einem Muster. das Ihnen zugehen wird, doppelt zu führen und stets auf dem lauffenden zu halten. Das eine Exemplar ist uns am Schluß .-edcs MvnatS milzuteilen. Pb- und Zugänge von Selbst­versorgern find jedenfalls von Amts wegeu, im übrigen auch auf Antrag der Betriebsunternehmer zu berücksichtigen. Insbesondere! ist die Prüfung der Personenzahl bei Ausstellung der Mahl­erl a u b ik i s s ch e i n e nötig.

Da auf der Wirtschaftstarte der Name des Müllers euthalteu sein muß, bei dem der Selbstversorger sein Getreide mahlen oder schroten läßt, beauftragen wir Sie, schon bei dev ersten Einreichung der Selbstversorgerliste (s. vorhergehende,r. Absah.!, dafür besorgt zu sein daß der Name des betreffenden! Müllers bei den, Namen des Selbstversorgers angegeben ist. Es ist darauf biuzuwirken, daß die Angehörigen einer Gemeinde möglichst in ein uuo derselben Mühle mahlen und schroten lassen. Ein Wechsel des Müllers ist nur mit unserer Genehmigung zulässig.

Unabhängig von der allgemeinen Nachprüfung des Ernteergeb­nisses durch uns kann der Betriebsunternehmer eine solche beantra gen, wenn die ErruefcbÄtzung auf Grund der bei der Ernte gemach­ten Erfahrung zu niedrig oder zu hoch erscheint. Wir behalten uns vor, für einzelne Geineinden oder Betriebe Nachprüfungen durch Probedrusch. Anordnung des' Ansdreschens der gesamten Vorräte, tmrch Schätzung oder erneute Abwiegung der Vorräte vorzu­nehmen

Die L i e f e r u u g s s ch u l d i g k e i t, die sich aus der Ernte- kontrott? ergibt, wird von uns den Betriebsunternehmern schrifdi ttch gegen Behändigungsschein unter der- Eröffnung mitgeteilt werden, daß es sich um eine Miudestablieferung handelt, deren Grhöhmrg im Falle eines höheren Ertrags oder'geringerer Abzüge Vorbehalten bleibt, und deren Herabminderung nur erfolgen kann, wenn der Betriebsunternehmer den Nachweis eines geringeren' Ertrags oder berechtigterer höherer Mziige erbringt.

.Aommffsionäre (Bereinigte Getreidebändler) und deren - mb verpfl'chtet, jede Ablieferung in ein vor- gefchrrebenes Brich emzutragen und eme Durchschrift der Eintra-

^!rck.fckmitt Quittung zu übergeben. Eine zweite

^urchfchnft sendet der Kommrssronar uns ein zur Eintragung in

Ä^karle, urrd wird zur Ablieferungskontrotte in der l ( Öün r uns bet entbrechende Eintrag vollzogen

Ab6 >fmmS,afT l *L nei ß ei dlachprüsuiigen das vorerwähnt« Ab U r fern n gs au s sch re i be u des Kommunalverbandes nebst den Ab-

bes Kommissionärs vorzulegen und das Vor- yandenjeln der Fruchtmenge nachzuweisen, für welche seine Ablief^ rungsschuld,gkett noch besteht. Von uns wird in einer Gemeinde- Ustc dre Abtteferungsschuldigkeit der einzelnen Betriebsuuteriiehmer, genicindeweise zuiammengestellt, und Ihnen zugehen. Ebenso wer­den dre Gemeinden von uns durch Mitteilung der Ablieferungen dauernd auf dem laufendr-n erhalten. r

II. Verbrauchs

r. "ud ,M a hl v o r sch r i ft e n füi

P e ^.f*A e l-' sorger. Der Begriff . Selbstversorger" wird in

den nächsten Tagen durch besondere Bekanntmachung mitgeteilt werden sobald die Bestimmungen darüber uns zugegangen find JJ ; a yii ar l en - Selbstversorger dürfen Getreide nur ge Mahlkarten ^chrotkarten) ausmahlen oder verschroten lassen F

mulare Hetzen Jh.len demnächst zu.

^ e 'ü. .-Ubstversorger^ dürfen Mahlkarten jedesmal nur für

egeu o r-

x:.1Sr , V . von oer '.ocuyie lino die

^acke mit Anhängezetteln nach vorgeschriebe,lern Muster, die Ihnen ebensalls^ demnäch,t zugehen, zu versehen. Diese Anhängezettel wollen ote Äuinnimeii mit den a u s a e f e r t i g t e u Mahlkarten (Schrotkarlen) den Selb',tp«r>orgern bchÄrdigen. Der Anhäugezettö bettehl aus zwei Teilen, die zusammenbleiben müssen. Der Selbst­versorger hat für jeden Sack Mahlgut den Vordruck auf den zwei Zettelteilen bis auf dasMahlergebnis" (unterste Zeilen des unteren Zettelteiles) auszufüllen. Der Anhängezettel hat an dem Getreidesack zu verbleiben, bis der Mlller das Getreide mahlt. Die LZagermig des Getreides hat in der Wjejis-e zu erfolgen, daß Aufnahme des Bestandes jederzeit möglich ist. Gleichzeitig mit dem! Getreide ist dem Müller die Mahlkarte zu übergeben; ohne Mahlkarte darf der Müller das Getreide nicht annehmen. Der Mutter hat sofort nach Empfang des Getreides auf beiden Ab- schmtten der Mahlkarte den von ihm durch Wiegen festgestellten Sackiiihalt zu bescheinigen und nach erfolgter Aiismahlung das Er- Sebrns an Mehl, Meie und Ajbfall, Grübe, Graupen usw. auf der Mahlkarte iliid dem unteren Teil des Anhängezettels einzutragen. Abschnitt 1 der Mahlkarte bleibt in seinem Besitz und dient als Kontrolle für die Eintragungen des Mahlergebnisses in das Mahl- bstch; er hat diesen Abschnitt aufzubewahren und am Schluß eines reden Monats mit einer Durchschrift des Mahlbuchs uns einzu- reichen. Abschnitt 2 der Mahlkcrrte ist dem Selbstversorger mit dem Mehl zurückzugeben uird von ihm aufzuheben. Der untere bon dem Müller hinsichtlich des Mahlergebnisses ausgefüllte Teil des Anhängezettels ist dem Selbstversorger mit dem Mahlerzeugnis zurückzugeben und von ihm gleichfalls aufzubewahren.

b) M a h l b u ch. Der Müller ist zur Führung eines Mahl- birchs nach vorgeschriebenem Muster verpflichtet, in das er die Mr^ gänge an Getreide und die Ausgänge an Mahlerzeugnissen, sowie das Ergebnis der Mahlung täglich ciuzuttageu hat. Die nötige Ä«v- zahl von Mahlbüchern wird Ihnen zur Behändigung au die^Müller zugehen. Der Ueberbringer des Getreides und der ?kbhoter der Mahlerzeugnisse hat in dem Mahtbuch die Eintragungen zu be­scheinigen und ist neben dem Müller für ihre Richtigkeit verant­wortlich.

c) Schrotkartc. Ueöer die zum Verschroten für Verfütte- rungszivecke freigegebenen Getreide mengen erhält der Betriebs­unternehmer eine Schrotkarte nach vorgeschriebencm Muster. Diesv Schrotkarten gehen Ihnen demnächst zu. Die vorerwähnten, untev a und b getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Schrotkarte.

III. Kontrolle des Verbrauchs der Versor- g u n g s b e r e ch t i g t e u.

a) Brotkarte. Brot und Mehl darf an Versorgungsberech­tigte nur gegen Brotkarten abgegeben werden. Die Versorgungs­berechtigten sind von Ihnen mit Namen in ^rne Brotkarten-« liste auszunehmen. Aus ihr muß sich auch die Zahl der bewilligten Zusatzkarten ergeben. Die Endzahlen der Brotkartenliste sind uns von Jbneil bis zum 10. jedes Kattmdermouats mitzuteil-en.

b) Me hlverbrauchsnach Weisung. Die Bäcker und Mehlhändler sind verpflichtet, den Verbrauch au Mehl U'öchentlich sestzustellen und in eine Mehlverlulluchsnachweisung einzutragen, die uns an jedem 1. eines Monats einzureichen ist. Formular geht Ihnen zur Behändigung an den Bäcker zu.

IV. St r a fb e st i m m uu g e it. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden gemäß § 79 der Reichsgetreioeq ordnung, insbesondere gemäß Ziffer 12. bestraft. Auch können die Zwangsmaßregeln gegen Betriebsunter-nehmer gemäß §§ 69 ff. an­geordnet werden.

Gießen, den 26. Juli 1917.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

Er. Ufinget.

ZrvilttngSrunddruck der Brüh l'scken Nniv.-Duch und Steindruckerei. R. Lange, Dießen.