Ausgabe 
31.7.1917
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6 \m i.y\fwc .Bvrlvaung lurd Abnahme des Erlaubnisscheins DelfriüUc imx Verarbeitung aummiut § t Ms. 2 Nr 3). d N Tiefe Verordnung finder auch Amvendung auf Oel- >»«r:e. che .uiv /vm Ausland einschließlich der besetztet! Gebiete

>n da-.- Nen^ediet enxvfführt wvrden sind oder eingafübrr »verden verdeir

Sie findet ferner Anlvenduug auf Oelrettich, sesaul. Bamn- tvou imd Rrzinnssamen, Erdinandeln, Erdnüsse, Bn^heckern, ^oiatwlmen. Ilipe. Schi und geraspelte .Kokos-

nnf,e. Pal interne und Kopra. die nach dem 20. Oktober 1915 aus bcm Allslande ein geführt morden sind ober eingeführt werden werden.

8 12. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung ui Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer-- krafttrete,^

Betr.: Wie vor. -

An den Oberbürgnmeifter zu Gietzeu, Größt, Polizeiamt Glcyen. die Grotzh. Bürgermeistereien und dir Gratzh. Gen­darmerie des Kreises.

Dir vorstetzeu.de Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise zu öffentlichen. Die von den Bürgermeistereien Kuszustelleudeui Schlag scheine sind, lvas seither vielfach nicht geschehen ist. in be­sondere Listen einzittragen, so bas; den auszasteilenden Scheinen fort lau sende Nummern gegeben irrerben. Für jeden Erzeuger darf nur ein -schlagschein ausgestellt werden, aus dem entweder 60 Pfnnd oder, wW die Ernte geringer ist, dieser Betrag angegeben >verden min. Ans Personen *bie Oelsamen nicht geerntet haben, ist die Aus- stelinna von Schlagscheinen unzülassig. Bei richtiger Einhaltimg chewr Bestimmung wird der ivilde Handel mit Oelfruchten und das lMiustern derselben uachlass^i Mte Zuividerhandlungen gegen die vorstehende Betzanntmachung vom 23. Juli 1917 sind zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 26. Juli 1917.

Großherzoglictzes Kreisamt Gießen.

_ Dr. U f i n g e r.

Nr. W. M. 997/5.17. K. R. A

zu der Rekanntmachung vom 3h Mai fych, betreffend Sestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen (wolle, Baumwolle, Aachs, Ramie, Hanf. Jute) und daraus hergesteAen Garnen und Seil­faden Nr. W. M. 57/4. (6. K. K A.

Vom 31. J'M 1917.

Nachstehende Betalurtmachung rvird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Krieasininffterffiins mit dem Ben,erben zur allgeinoinen Kenntnis gebrachit, baß jede Zurviderhandlung nach 8 5' der Be kannimachungen über Bvrratserhebungeu vom 2. Februar 1915, vom 3. «Äptembec 1015 rrnd vom 21. Okdolwr 1915 (Reichs-Ges etzbl.' S. 54, 549 und 684) bestraft wird,*) soweit nicht nach den allge­meinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsaewerbes gemäß der Bekamitmachung zur Fernhalmna unzuverlässiger Personen vorn Handel vom 23. Sep­tember 1915 (Reichs-Gefetibl. S. 603) untersagt tverden.

Artikel I.

§ 2 der Bekanntmachung Nr. W. M. 57/4. 16. K. R. A vom 81 . Wai 1916 erhält folgende Fassung:

3 2 .

NdÄdepflichtige Gegenstände

Meldepflicls-tig sind.

a) sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitmrg befindlichen Vorräte der nachstehend naher bezeichneten tierischen und sisfau^lichen Spinnstoffe,

d> sämtliche aus diesen tierischen und pstanzlichen Spinnstoffen hergestellten Garne und Seil faden, et. Mchnitte. ..Abgänge .und Abfälle jeder Art von nach be­zeichn rten Fellen mrd Pelzen,

*), Mer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund diese« Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt iverden. Ebenso wird bestraft^ wer vorsätzlich die oorgeschriebenen Lagerbücher ein- zurichten oder m führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Un­vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgefchriebenen Lager- i büche, emzurichten oder zu führen unterläßt.

mrd zivar in dar in den amtlichen YHeldesckjiapian vorgesehene« Mnwiluivg:

^ Mcldeicheiu 1. I

G r u p tz e 1 :

A. 1. Ungefärbte und gefärbte reiite Schafwolle, Kamelhaare, patrjr, Ajlpaka, Kaschmir, ungewaschen, rückengelvaschäi, fal. rrkmäßiig (geioaschen, karbonisiert auch in Msckjiungeni untereinander oder mit anderen Spinnstoffen,

2 ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schaftvolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir, also KaUmr-uIg^ Kämmlinge, Wfälle und Mgäuge jeder Art dieser Spmw' stoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kam.in.garn und Streich­garn, pninerri, Weberei, Strickerei, Mrkerei oder anderen Be>> triebsarten, auch in Mischungen untereinander oder mit air- deren Spinnstoffen,

3. wnpige Tierhaare jeder Art, mit Ausnahure von Schveiuv- borgen, auch in Misthungen nntereiuander oder mit anderenl Spinnstoffen.

4. Abfälle und Mg an ge jeder Art der unter Ziffer 3 genant ten Gegenstände aus Spinnerei. Weberei, Filzerei oder anderen Betriebsarten,

5. Abschnitte und sonstige Abgänge und Abfälle jeder Art ^von Wollfetten, Haarfclleu, und Pelzen jeder 9frt sämtliche Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kamurgarlt, streuchgarn, Kannngarn mit Streichgarn gezwirnt,, gleichviel, ob dwse tzjarne hergestellt sind aus:

1. reiner Schafwolle, Kamelhaar. Mohär, Alpaka, Kaschmir, nngewascheu, rückengewaschn. fabrikmäßig gelvaschen, kar» boniftert, ohne oder mit Zusatz oou Kunstwolle:

2. Spinnstoffen .rus reiner SchaftvoUe, Kamelhaar, Mohär,

Alpaka, Kafchinir, also Kammzug, Känmrlingen, Abgängen jeder Art ans Wäscherei, Käntmerei, Kamingarn und Sweich- aarnspniner-ei, LÄeberei, Strickerei, Wirkerei oder anderen Betriebsarten, ohne oder mit Zusatz von KunstlvoUe: m

3. Mstlijungen der unter 1 und 2 genannten Spinnstoffe owm ^vder mit Zusatz von Kunstwolle.

Sämtliche Strickgarne (Hand-- und Ädaschrnenstnckgarne auls Kaimingarn, Streichgarn, Kannngarn mit Streichgarn gezivirnt), gilechviel arrs ivelcheni der unter 8 ganannten Spinnstoffe diese Garne hergestellt sind, ohne oder mit Zusatz von Baunr-« »volle c>dt'r aicheren pflanzlichen Spinnstoffen

6 .

6.

Meldeschein 2. \

Gruppe 2:

A. BaunNvolle, Muters, Bauimvollabgänge, Baumwollabfälle leinschließlnl' Stripse und Käininlinge , auch mit anderes Spinnstoffen (Wolle, Kunstivolte uftv.- gemischt, und zwar ohne Rücksicht daraus, ob sie roh, gefärbt oder gebleicht sind..

Besonders ergalr^ene Anordnungen, betreffend Beschlag-- nähme und Meldepflicht von Linkers an die Kriegs^Chemb' Mien-Aktieligefel'lfchaft, Berlin, Kötstnrer Straße 14. bleiben bestehen.

6. Garne, Zwirne uird deren Abfälle (Putzfäderr, Reiilfäden u. dgl.), die ans den unter A genan»rbeu Baumwollspinustoffen bestehen oder einen Zusatz von Bauinwvllspimistoffen enthalten.

Gruppe 3:

A. Bastfaserrohstioffe geknickt, geschivungeu. gebrochen, gehechelt

U7id als Werg oder als lwsch,lagnahmter Mfall 8. Garne, Webzwirn-e und Seilfäden ganz oder teilweise aus

Bastfasern herg-estellt.

Zu a, b und c: Ndekdepflichtig sind nicht nur die frei er-« »v-orbeneu, fon-dern auch die von der Kriegs-Rohstoff-MtKlung des Königlich Preußischen Kriegsininisteriiums zugewiesenerr Bestände.

Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden bereits befchiagnahlnl »vvrdeu sind, nltterlregen ebenfalls der Melix^pslicht. IN diesen! Falle ist iiu Ndeldesch,ein-M veruierßen. daß und durch welche Stelle eine Befckstagnahine erfolgt ist.

Wolle auf deni Fell ch nicht zu inetden, soweit es sich nicht uni Mschnitte, sonstige Abgänge mrd Abfälle der in Gruppe 1 A 5 bezeichneten Art handelt.

Bei den übrigen von dieser Bebauutnrachung betroffeneu Gc- nenstälideu besteht eine dNeldepflrch>t für jede Menge ohne Rück­sicht auf Mindestvorräte.

Eine schätzungsweise Angabe des Geustchts ist bei ^piim* stoffen nur für in Verarbeitung heftndliche Vdengen zulässig, bei allen anderen von dieser Bekanntnmchung betroffenen Gegerv- ständen nur in Msnahmefällcn mrd mit Genehmigung des Web-, stoft'ineldevmts. IN solchen Fällen ist im Melde,'ckstin anzugebsn, daß es sich um eine Schätzung handelt.

Auch inr Spinn- Zwirn- oder Beredluugsprozeß befinMche Garne sind meldepflichitig.

Dagegen stnd nicht meldepflichtig:

1. In handelsfertiger Mfm>ackiun-g für den Kleinverkanf vor- tzaudene Stickgarne.

2. strick-. Stopf- und Häkelgarne ans Baunrtvvkle odar bamir-, wvNenen Spinnstoffen, sow-eit sie am Stichtage in Handels- Artiger Mfmachung für den KleinverVarrf vorhanden lvaren. Strickgarne. Stopfgarne Und Häkelgarne aus Wolle oder