Ausgabe 
31.7.1917
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Nr. 130

31. J,«li

1917

meisblatt für kn Kreis Gießen.

Jrihalts-Uebersicht: Verkehr mit Oelfrüchten.-Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen.-Reichsgetreideordnung

Bekanntmachung.

Betr.: Den Verkehr mit Oelftüchten.

Die Bekannttnlchung Mer den Verkehr mit Oclfrüchten und davalüs gewonnenen Produkten; vom 16. Jstlr 1916, ab geändert, dilrch Bekainttmachrrng vom 26. Juni 1916, ist auch für das laufende Erntejahr in Gültigkeit geblieben. Der Abdruck dieser Bekannt- wiachung in neuester Fassung vom 23. Juli 1917 folgt nachstehend. Ubü verschiedene Zweifel zu beseitigen, wird auf Folgendes besonders aufmerksam gemacht:

Ein Verkauf von Oelsani.cn ist nur an den Kriegsaus schuß für Oele und Fette in Berlin zulässig. J^der anderer Verkauf aus den den Landwirten belassenen 60 Pfund ist verboten und wird zur Strafe gezogen werden.

Das Schlagen von Oel ist den Oelmühlen nur bei Vorlage eines Schlagscheins gestattet. Die Ausstellung des Schlagscheins, wozu die Bürgermeisterei des Wohnorts des Erzeugers von Oelsaat zu­ständig ist, darf nur an diese erfolgen, auf keinen Fall an beliebige dritte Personen, die sich auf unrechtmäßige Weise Oelsaaten ver­schafft haben.

Gießen, fceu 26. Juli 1917.

Großherzogliches Kreis amt Gießen.

Dr. Usilnger.

Bekanntmachung

der neuen Fassung der.Verordnung Mer Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte. Vom'23. Juli 1917.

Auf Grund des Artikels II der Verordnung vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 643) zur Abänderung der Verordnung über Oelfrüchte mib daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) wird die neue Fassung der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte bekanntge geben. Berlin, den 23. Juli 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

vr. Helfferich.

Verordnung

Über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte.

Bonr 23. Juli 1917.

8 1. Die aus Raps, Rübsen, Hederich, Ravison, SormeublnmM, Senf (weißenr und braunem), Dotter, Mohn, Lein und Hanf der inländischen Ernte gewonnenen Früchte (Oelfrüchte) sind an den Kricgsans schuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. K. in Berlin zu liefern.

Dies gilt nicht:

1. für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbettiebs der Lie- scrnchspflichtigen erforderlichen Vorräte (Saatgut); ß. für dre zur Herstellung von Nahrungsmitteln ttt der Haus­wirtschaft des Lieferungspflichti gen erforderlichen Mengen, jedoch für nicht mehr als dreißig Kilogramm. Die zur Hev- stellung von NahrungSntittekn von dem Lieferungspflichtigen ttirückgehaltenen Mengen dürfen von den Mühlen nur bei Vorlegung und /Abnahme eines Erlaubnisscheins zur Ver­arbeitung angenommen werden. Die Erlaubnisscheine stellt die Ortsbehörde aus; sie sind der Ortsvehörde allwöchentlich zurückzustellen; >

3. bei Leinsamen für Vorräte, die in der Hand desselben Eigen­tümers fünf Doppelzentner nicht übersteigen. Bettagen die Vorrätd wehr als fünf Doppelzentner, so dürfen davon bis zu fünf Doppelzentner zurückbehalten werden.

den Fall der Zusammenlegung von Oelmühlen kann der DräsAent des Kriegsernährungsamts abweichende Vorschriften zu Ms 2 Nr. 2 und 3 erlassen.

^ 2. Wer Oelfrüchte (8 1) bei.Beginn eines Kalenderoiertel- iahrs in Gewahtsaw hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalen der- vtertellahrs vorhandenen Menaen. aetrennt nach Arten und Eiaon- tümvi'u, unter Nennung der letzteren, dem Kriegsansschuß an An­zeigen. Die Anzeige ist bis zum fünften Tage eines jeden Kalendcr- vierteljahrs zu erstatten. Außerdem sind die am 16. August vor­handenen Vorräte bis 20. August anzuzeigen.

Gleichzeitig ist an zu zeigen, welche Vorräte auf Grirnd des 8 1 Abs. 2 beansprucht werden.

Die LaudeszentralbeHörden können abweichende Bestimmungen erlassen.

8 3. Der Ktiegsausschuß hat die Oelftüchte, die ihni nach 8 1 zu liefern sind, abzunehnckn und einen angemessenen Preis dafür zu zahlen. Der Lieferungspskickstige hat dÄn .Kriegsansschuß anzuzetgeii, von welchen, Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist.

Der Preis für einhundert Kilogramm Ockkftüchteder Ernte 1916 darf nickft Mersteigen:

bei Raps (Mi.nter- und Sommer-) ... 85 Mark

bei Rübsen (Winter- und Sommer-) . . 83 Mark

w Hederick) und Ravison ...... 62

Dotter .. .... 74

Leinsamen 74

Hauflamjen ^ 62

Sonnenblumen kernen.68

Senffaat . . ..74

Der Liefernn.aspflichttge hat die Oelftüchte bis zur Abnahme aufzubewahven und pflealich zu behandeln. Den LiefermngSpflich- ,blerttgen gleich zu achten, die Oelfritchte der genannten Art für Rechnung Dritter tn Verwahrung haben.

... 8 4. $er Präsident des Krieg sernähvuugantts erläßt die näheren Besttmnrtnugen über die Preise: er bestimmt, lvelche Nebcn- leiftjungen m den Preisen einbegriffen ftnd und welche $ergittn,ngeu M Nebenleistungen im Höchstfall gewährt werden dürfen. Er kann dre Preise, soweit dies zUr Sicherung rechtzeitiger Llblieferung erforderliche erscheint, für bestilnmte Zeiten erhöhen oder herab- fthen; er kann ferner besondere Bestimmungen über die Preise für den Verkauf zu Sacftztvecken oder gegen Bezugschieine tteffen.

,8.5. lieber ^tteitigkeiten, die sich aus der Lieferrmg von Oelftüchten an den .Kriegsausschuß ergeben, entscheiden endgülttg die Van den Landesze u ttolbehörden zuerrichtenden Schlichtungs- ausichüsse. Tie Schlichtungsausschüsse bestehen aus einem höheren Beamten als Vorsitzendein, einem Landwirt und einem sachver­ständigen Händler als Beisitzern.

Werden Oelfrüchte nicht freiwillig geliefert, so wird das Ergentum an ihnen auf Mtrag des .Kriegsausschusses durch M- ordnung der zuständigen Behörde auf den Kriegsansschuß oder die von diesem bezeichnete Person übertragen (Enteignung). Tie An­ordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zügelst.

Ter Er)verber lyal für die enteigneten Vorräte einen ange­messenen Preis zu zahlen, der im Streitfall unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreises sowie der Güte und Verivertbarkeit der Vorräte nach» Anhörung von Sackit- verständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig fest­gesetzt lvird. Diese bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Ver­fahrens zu tragen hat.

§ 6. Der Kriegs aus schuß hat für die alsbaldige Verarbeitung der übernommenen Oelfrüchte zu sorgen. Er hat das gewonnene Oel, soweit nich,t auf Anordnung des Reichskanzlers zu tech­nischen Zwecken Verwendung ftndet, nach den Weisungen der Reichsstelle für Speisefette abzugeben.

Landwirten oder Vereinigungen von Landtvirten, welche selbst- gewonnene Oelfrüchte abliesern, sind aus.Antrag für den eigenen Bedarf für je 100 Kilogramm abgelteferter Oelfrüchte aus der Ernte 1917 bis zu 35 Kifogramnr, aus der Ernte 1916 bis zu 40 Kilogramm, bei Mohn Und Dotter aus beiden Ernten je bis zu 50 Kilogramm Oelknchen zu liefern.

Tie übrigen bei der OelgewinnUNg anfallenden Kuchen sind der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H.. zur Verfügung zu stellen und unterliegen den Vorschriften der Ver­ordnung über Futtermittel von: 5. Oktober 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 1108).

Oele, Oeltiuchen und Oelmehle, die aus den den Erzeugern belassenen Mengen (§ 1 Ms. Nr. 2 und 3) entfallen, verbleiben den Erzeugern für den Verbrauch! in der eigenen Wirtschaft.

8 7. Der Kriegsausschnß untersteht der Mfsicht des Reichs­kanzlers.

8 8. Ter Präsident des Kriegsernährungsamts kann Aus­nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Er kann die Vorschriften dieser Verordnung auch ans andere als die im 8 1 d^n^unten Oelfrüchte aUsdeynen.

§ 9. Die Landeszenttalbehörb'ttt erlassen die ersordeillck)en Aussührnngsbestinimungen.

8 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Atonaten oder mit Geld­strafe bis zu eintausendfnnfhundert Mark lvird bestraft:

1. wer Vorräte, zti deren Lieferung er' nach 8 1 verpflichtet ist, beiseiteschafft, zerstört, verarbeitet, verbraucht oder an einen anderen als den Kriegsausschuß liefert, oder wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach § 1 2 nicht ver-

S 'lichtet ist, oder die ihin nach tz 6 Ms. 2 gelieferten elkuchtn an andere entgeltlich abgibt:

2. wer eine ihni nach! 8 3 Ms. 1 obliegende Anzeige nickst in der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich Un­vollständige oder unrichtige Allgaben macht;

3. wer der Verpflichtung Kur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (§ 8 Ms. 4) .zuwiderhandelt:

4. wer den roch 8 $ erlassenen Mrsftihrnngsbestimmuugen zn- widerhandest: