Nr. 129 30 . Juli 1017
Ureisblatt tat tat Kreis Gießen.
In Halts-Ueberfichl: Verkehr mit Wild. - Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren. — Höchstpreise für Rüben - Geiverb- ^ Uche Belrievszahlung. — Ausruf der jüngsten Jahresklasse des nichkgedienten Landsturms. — Keldberemiguug Lang-Göys.
Verordnung
über den Verkehr mit Wild. Vom 12. Juli 1917.
Tcr Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über "e Ermäckligung des Bunbcsrates zu wirtschaftlichen Mastnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
^ 8 1. Als Wild im Sinne dieser Verordnung gelten Rotwild,
Damwild, Lchwarzivild, Rehwild, Hasen, wilde Kaninchen und Fasanen.
Tie Landeszentralbehörden sind befugt, die Vorschriften dieser Vevordnung auf andere Wildarten auszudehnen oder einzelne der un 9lbs. 1 bezeichn eben Wildarten von den Vorschriften dieser Verownuug auszunehmen.
§2. Tie Landeszentralbehörden haben Anordnungen zu treffen, das; ein angemessener Teil der Ergebnisse der Jagd den von chrwn oder der zuständigen Behörde bestimmten Abuahme- . ® ul ^^sügung zu stellen, von diesen a^unehmen und au Kvmmunalverbände oder von diesen bestimmte Verteilungs- slellen .-zur Abgabe an die Verbraucher lverterzuleiten ist.
Tie Landeszentralbehörden haben Lbwrdnungen dahin zu treff«:, daß, sofern die Abnahme des Wildes nicht spätestens am ^age der Erlegung des Wildes oder bis zu einem späteren, voir der Landeszentralbehörde festzusetzenden Tage erfolgt, der ^agdberechtigte über das erlegte Wild frei verfügen kann.
8 6. Wer Treibjagden abhält oder abhalteu läßt, hat dies spätestens am vorhergehenden Tage der nach- 3 2 bestimmten Abnahmestelle anzuzeigen. Tas voraussichtliche Strecken ergehn is Nt schätzungsweise in der Anzeige anzuaeben . Jr Muahmestelle hat für das Wild den für den Griost-
mtt Wlldfestgesei^m Preis zu zahlen; sie trägt die Geiaht und die Kosten der Beforderrmg.
r h J 5 m T'e Verteiümg des aus dem Ausland und den be-, emgefuhrten Wildes erfolgt durch die Reichs-.
n{tf J bx lJfc n ^> § 3 obliegende Anzeige nicht oder
nrckt rechtzeitig erstattet oder den auf Grund des § 2 erlassenen
Wirt , imt ^efänanig bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntaufend Mark oder mit einer vieler Strafen be,traft.
>*,= 'S n L^ e a * an ? l r >uis Einzichunz des Wildes, aus
Mji“ ltr-^bare b-mdlimg bezieht, erfarart wcrbm, ohm brschied, ob es dem Tater gehört oder nicht
in Kraft Verordnung tritt mit dem Tage der Verküiidung
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Stellvertreter des R-nchskanzlerS. vr. Helfferich.
Bekanntmachung
betreffend den Verkehr mit Wild. Vom 20 Juli 1917
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im Großherzogtum gelegener Jagden oder deren Vertreter smd verpflichtet, von jeder größeren Wildstreckp \Uror
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S rJIfJ v*' b i e t ^ 1 .W Li,stehende Menge Wildes jeweils %hre &'! l9e h ^7^^^Ou.ng rill) vom Ldorte au! stine zu bez^leü ° U " b bulnt " inKi nach Abholung
lederttü^reittb^ru^^h bczugzbcreüKigten Stad, können i St k ^keinvarungen wegen völliger oder teilweiser
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. Als „größere Wildstrecken" im Sinne des Absatz 1 gilt «ne zu crivartende Tagesstrecke von mindestens 60 Hasen. Bei Abschuß anderen Wildes ist zu rechne,t: ein Stück Edelwild = 20 Hasen, eilt Stück Damwild = 10 Hasen und ein Stück Rehwild ^ 6 Hasen.
Ter Jagdinhaber ist auch dann zur Abgabe der in II Abs. 1 festgesetzten Anteile der Wildstrecke verpflichtet, wenn das Er- gebnts der Jagd hinter dem vermuteten Strcckenergebnis zurück- bleiben^ sollte; der bezugsberechuigte Kreis, sowie die bezugsbercch-- trqte L>tadt oder Gemeinde sind in gleicher Weise zur Abnahme des 'geringeren Streckeuanteils verpflichtet.
III. Hat der Kreis oder die bezugsberechtigte Stadt sich tmlerhalb der in II Abs. 2 bestimmten Jurist zur Abnahme des chr zu stehenden Wildes nach Mastgabe dieser BekaiultmockMng o^^oit erklärt, oder ist die Eintrittserklürung der Gemeinde ge- maß II .los. 3 dem. Jagdinhaber zugegangen, so ist dieser man-, gels anderer Vereinbarung der Beteiligten verpflichtet, die Empfang sbereckitigten nnndestcns am Tage vor Abhaltung jeder vermutlich eine größere Wildstrecke ergebenden Jagd unter Angabe des voraussichtlichen Streckencrgebnisses, sowie des Tages, der Ldinde und der voraussichtlichen Stelle des Jagdschtuffes auf Zwsten der Bezugs^rechtigten durch Eilbrief, Telegramm oder, wenn billiger, durck- Boten zu benachrichtige Erfolgt die Benachrichtigung demgemäß, so sind die Bezugsbereckztigteu zur lieber» nähme des ihnen zukommenden Wildes an Ort und Ftellc und Ar Zahtmig des Kaufpreises verpflichtet, sofern ihr etivaiger Verzicht auf die Wildabgabe nick-t spätestens am Abend vor dem Jagdtage zur Kenntnis des Jagdinhabers oder seines Vertreters gelangt ist.
Verzichtet der Bezugsberechtigte verspätet, oder findet er sich Nicket rechtzeitig zur Uebernahme des Wildes em, so hat der Jagd- «reckurgte bcn dadurch frei merbcnben Anteil für Rechnung des Bezugsberechtigten bestmöglich auderiveit zu veriverteu.
Tre Verteilung der Wildstrecke unter die Byzngsbercchtiatal und den ^agoherren ist, sofern anderweit teine Einigung er- dergestalt zu beivcrkstelligeu, daß zuerst der Jagdin» vaber m Lasten seines Anteils den zehnten Teil »er Strecke auAvahU, und daß aAdanm nach Maßgabe der Anteilbereckch» gungen die einzelnen Berechtigten abwechselnd die einzelnen Stücke der versage denen Wildgattimgen erhalten Zerschossenes Wild ist Unc gut geschlossenes anzunchmeu imd zu bezahlen.
r 1 » Wildempsangberechtigle Städte im Sinne von II! Abs 1 dieser Verordnung smd:
1. Hinsichtlich der Jagdbezirke in den Kreisen Tarmstaüt, Beiis- hnm Erbach, Grost-Gercm und Heppenheim die Stadl Tormstaot;
2. hinsichtlich der Jagdbezirke m den Kreisen Büdingen. Tie- 2 ^c?^K^bdberg und Osfenbackl die Stadt Offenbwb:
3. hm sichtlich der Jagdbezirke in den Kreiseii Gießen, Alsfeld
. und -Schotten die Stadt Gießen-'
4. hm sichtlich der Jagdbezirke m den Kreisen Mainz, Akzen
* * lT r l0 f ,x Ernd Oppenheim die Stadt Mainz; ’
5 bCr ^ a9bbejirfc im Kreise Worms dir Stadl
BÄ«nntmMh,mq eiitqegcnstcheiiden BcNrägr über Abgabe größerer Wikdstrecken smd nichtig. *
Tas Großherzoglickze Ministerium des Innern kann aus Airtraa Ausuahnren aus Billigkeitsgründen zulassen ^
VI. Zuwi^rhandlungm werden nach- den Bestimmungen der ^l^rdming des Bundesrats vom 12. Juli 1917 über den Verfahr
W^u^ionoo 115U J ^ nf>r nnb mit ^''ldstrafe 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft
Emziehung des Wildes, auf das !sch die L
tri “ mÜ T°g« t*r Verölst Tarmstadt, den 20. Juli 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.
zu Gießen und die Grußh Bürgermeisterelen der Landgemeinden des Kreises.^
T)iC ^ a,bC Bek«nntmach,ngen sind ortsüblich zu vezöffenH,
Gießen, den 27. Juli 1917.
Großherzogliches Krrisamt Gießen.
I4r. U s j n g e r.


