Feststellung von Arregsschäden der Großh. Regiernngsrat Lan- germann in Gießen ernannt worden ist. Wir empfehlen, dre§ mit dem Anfügen ^ur öffentlichen Kenntnis zu bringen, daß etwaige Anträge auf Lochadenfeststellung oder Entschädigung an den Genannten m richten sind.
Gießen, den 24. Juli 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
^_ _ _ Dr. UsTnger. _
f J-' Enteignung von Fahrradbereifung.
An das Großh. PsLizeiamt Gießen und die Großh. Bürger- «. ^eiftereirn der Landgemeinden des Kreises.
-vlslfach sollen noch Fahre äider mit Bereifung unbenutzt stehen, dle, .wett eine Genehmigung zur Weiterbeirutzuna vorliegt, nicht können. Es handelt sich vor allen Dingen um wf! e ' •*? ^nen bie Benutzer dsr Fahrräder eingezogen sind. jhiv selten ist solche Bereifung abgeliefert worden. Wir beauftragen L-ie. uns derartige. Ihnen bekannt gewordene Fälle mitzuteilen damit die Genehmigung zurückgezogen und die Bereifung enteignet werden kann.
Gießen, den 21. Juli 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
— _ Dr. Uffnger.
B e t r.: Der Verkehr mit Obst. ' —
dku die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, rind die Gerldarmerie des Kreises.
T l U'/lfach Vorkommen, daß außerhalb Hessens ivohnende L-elvstverbraucher bei den Erzeugern auf dem Lande Obst einkaufen, und dadurch die Versorgung der Bewohner Hessens mit Obst durch die Lanoesobftstelle erschweren. Sie wollen darüber wachen, daß dre für diesen ^all geltenden Bestimmungen, sowie auch die übrigeri Bestimmungen betreffend die Regelung des Verkehrs mit Obst beachtet werden.
Ein weiteres Exemplar „Regelung des Obswerkehrs 1917", das sorgfältig aufzubewahren ist, geht Ihnen demnächst zu.
Gießen, den 23. Juli 1917
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ Dr. Using er. _
Bekanntmachung
bet ReichsbekleitAmgsstelle über die Verwendung von Wäsckie in Gastwirtschaften Vom 14. .Juli 1917.
.Auf Grund der Bnndesratsoerordnung über Befugnisse der ReichsbeNerdmigsUelle vom 22. Mürz 1917 (Reichs--Gesetz«. S 257) wird folgendes bestimmt: \
§ 1 In allen Gewerbebetrieben und gemeinnützigen öffenb) llchen Betrieben in denen Lebens imd Genußmittel irgendwelckwv ^hrt zum Verzehr an Ort und Stelle verabfolgt werden ist die Darreichung von Mundtüchern and Web-, Wirk und Strickwaren verboten.
In solchen Betrieben dürfen ferner vom 1 Oktober 1917 ab waschbare oder abwaschbare Web-, Wirk- ,mb Strickwaren (Tisch-. £ CI, 9J) snm Bedecken.der Tische, auf denen Speisen oder Getränke verabfolgt werden, den Güstseil von Geiverbetreibenden nicht mehr zur Bcnntznng überlassen werden.
8 2. In Gewerbebetrieben, in denen Fremde zur Beherbergung aufgenvininen iverden, darf jedem im Betriebe dieses Gewerbes auf- aenommenen Gast nicht mehr als ein frisches Handtuch für jeden Kalendertag zur Benutzung verabreicht werden.
v Ria die Benutzung eines Bades des Gewerbebetriebes dürfen jedein Gast ans die Dauer eines Kalendertages ferner zwei Hand- tuckier oder an Stelle des ztveiten Handtuchs eine B-adetnch oder Frottiertuch überlassen iverden.
8 3. Die im Gewerbebetriebe einem zur Beherbergung auf- genouimei.en 0>aste überlassene Bettwäsche darf erst nach Beendigung fernes .'lnfentdaltes oder bei längerem als 7 tägigem Aufenthalt erst nach erner jedesmaligen Bennhungsdaiier von weniastzmä 7 ^aaen ansg-ervechselt werden. ' 9
Werden ans besonderem Anlasse, insbesondere infolge einer Er- kvankung des (Bastes, einzelne Stücke der Bettwäsche durch außer- ordt'N-tliche Vernnrenngnng unbenutzbar, so dürfen diese Stücke vorzeitig ansgewechselt iverden.
,| 4- Web-, Wirk- und Strickwaren, zu deren Herstellung aus- schließluh ^plergarne verwendet sind, iverden von den Vorschriften der 88 1, 2 und 3 nicht betroffen.
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lerHn" tSTtoßl&r“ "" 20 ^ 1911 « *«ft
Reichsbekleidungsstelle.
Gehemier Rat Dr. Beutler.
Rnchskommissar für bürgerliche Kleidung.
An den Lberbürgernieister zu mtfan u„ü an die Grosth
Landgemeinden des Kreises.
°Elich za aerösienRch^
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
__ I. B.: Langer mann.
Bekanntmachung.
Betr.: Ausruf der jüngsten JgLresklasse des nichtgedienten Landsturms, Geburtsjahr 1900.
c, J? ad y*2 Bestimmungen der Wehr-Ordnung werden alle bic ! deutsche Relchsangehongkeit besitzenden männlichen Personen mit j dem ^vollendeten 17. Lebensjahre wehrpflichtig.
^ Ä fordere daher alle in Betracht kommerchen Wehrpflichtiges aw, lut bet der Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsorts zur Land^ ftnrmrolle anzumelden, insoweit dies noch nicht geschehen ist.
bat am 15. des auf den Gebnrtsmonat fob genden Monats zu erfolgen.
MchtanmeVdnng hat Bestrafung zur Folge.
Gießen, den 24. Juli 1£ ±7.
Der Zwilvorsitzende der Ersatzkommisswu des Kreises Gießen I. B.: H e m m e r d e.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh Burgermelstereirn der Landgemeinden des Kreises.
Obige Bekanntmachung wollen Sie in der üblichen Weise vekai^ntaeben lassen.
xzus-oweit die Ajnnieldnngen noch nicht eiUgegengenonunon und mir mltgeterlt woüwn sind, wollen Sie das Weitere veranlassen. Die Namen der sich Meldenden sind mtter Venvendung des Laich- frurmrollenformulars nach dem 15. eines jeden Monats mir einzureichen.
Gießen den 24. Juli 1917.
Ter Zivilvorsitzendc der Ersatzkommission des Kreises Gießen _ I V.: He m m e r d e.
Bekanntmachung.
Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.
Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grand der im Relchsanzelger veröffentlichten Nachiveisung über den Staub der Maul, und Klauenseuche von: 15. Juli 1917 als verseucht zu gelten halben - Danzrg Potsdam, Frankfurt, Köslin, Bromberg, Liegnitz, Z^^^r^odeburg Erfurt, Schleswig, Münster, Arnsberg, K<M Köln, Jachen, Oberbayern, ^ck-waben, Neckarkreis, Schivarzwal^ Jagstkrecs Donaukreis Freibura, Mecklenburg Schwerin, Sachsen-Wermar, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Mtenbilra. Gotha. Bremen, Hamburg, Lothringen.
Gießen, den 25. Juli 1917.
GroßherzL.gliches Kreisamt Gießen.
I. B.: H e m m e r d e.
, § 5 Du Besttmmnngen der H 2 uich 3 über Hand- und Bade- slbcher sowie Bettivaphe finden auf die Beherbergung von Kranken rn öffentlichen und pnvateu Krankenanstalten keine Anivendnng , • ? ? eru Abdruck dieser Bekamittnachnng mit leicht
leferlicher Schrift ist in jedem von den Vorschisften der §8 1 bis 3 ^troffenen Gelverbebetriebcii in einer Größe von mindestens 30 40 AeMwietern an einer in die Augen fallenden, jedem Gaste nnbe- hmdert zugänglichen Stelle anznbriiigen.
v ® ev benjöef(immmuien der §§ 1, 2, 3 mtb 6 znlvider-
baitbelt, Hnr'b auf Grund der Borschriff des 8 3 der Bmrdesrats- berordnmm über Befugnisse der Reichsbekleidunqsstelle vom 22 , Mar-z 191 < mit G.-fängni? bis ni einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zelmtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft Nelren diesem Strafen kann aus die in 8 3 der Bundesratsver-
VScheatl. Aederstcht derTobegfSN««. ».Stadt Liestr«.
28. Woche. Voin 8. Juli bis 14. Juli 1917. Einwohnerzahl: angenommen zu 33100. Sterblichkeitsziffer: 34.60'/ Nach Abzug von 14 Ortsfremden: 12,56'/,,.
E- starben Zul. „..ÄLj,
Angeborene Lebensschwäche 1 ( 1 ) — i (i) _
Masern l — — z
Tuberkulose der Lungen 3 2 — \
Lungenentzündung 2(2) 1 (1) — i (n
Krankh. der Atmungsorgane 1 1 — __
Krankh. d. KreiSlaufSorgane 5 (4) 5 (4) — -
anderen Krankheiten des
Nervensystems 1 (1) 1 ( 1 ) — ___
Magen» und Darmkatarrh
Brechdurchfall 1 (1) 1 ( 1 ) — _
anderen Krankheiten der
Verdauungtorgane 1 (1) 1 ( 1 ) — __
Krebs 2 (2J 2 (2) — _
Verunglückung, and. gew.
Einivirkung 1 (I) i (i) — ^
and. beirannten Todesursachen 3 (1) 2(1) — i
Summa: 22 (14) ^ 17 (12) III) röT
. ? um.-Die in Hämmern gesetzten Ziffern geben an, »vie viel
^Ddesfälle m der betressenden Krankheit auf von auSwürt» nach Greßeil gebrachte Kranke kommen. ^
Vcrössentliehung des Groß-. KreisgesundheitsamtS Gießen.
Medrzrnalrat Tr. E. Walgcr. Großh. Kreisarzt.
Zw llmgsrnnddruck der ^u h !'scheu Nniv.-Buch- und Steindruckerei N. 9 ^ n g e, ckließen.


