Ausgabe 
28.7.1917
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in toten Go^ustmide zu bniuubni sind, iito itorf)** %i»<hutft ver­langt wird.

Die zusbündigen Stellen sind ferner befugt, die Einrichtung und Führung besonderer Lagrrbücher vorzaischrerben.

MN der Reichskanzler oder eine von ihm bezeichnete Stella ^iil der Befugnis des Ms. 1 gegenüber jtaatfidjiat Betrieben oder Einrichtntigen Gebrauch machen, so ist die zuständige Landes- Zentralbehörde von den bimbsichrigten Maßnahmen m Kenntnisj zu setzen.

? 1- Dir von den zuständigen Stellen Beauftragten sind, vorbo haltlrch der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Msetzwidrigkeiten, verpflichtet, über dir Einrichkungen. und Gd- »chäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis! kommen, Berschwiegeicheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu ent­halten.

Das Ergebnis der Auskünfte, oder Ermittlungen darf nicht zu steuerlichen Zwecken verwendet werden.

§ 5. Wer vorsätzlich dir Auskunft, zu der er nach §§ 1, 2 ver- P fl timtet ist nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder iver vorsätzlich der Vorschrift im 8 3 Abs. 1 zuwider die Einsicht in die Geschäfts-- bnese oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung .^btnebsemrichtungen oder Räume vern^eigert, oder lver vor^ chtzlich die gemäß 83 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzu- ncliten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten nnb mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspftichtigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er gemäß 88 1, 2 ver- VkUchLet rst, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die gemäß M mi! vorgeschriebenen Lagerbncher einzurichten oder zu führert unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

_§ b. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu ftmitzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird be­traft wer den Vorschriften des 8 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschästs- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält.

Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§ 7 - Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Aus-

myrung dieser Verordnung: forveit der Reichskanzler solche Be- sttmmungen nicht erläßt, können sie von der Landeszentralbebörde erlassen werden.

Verordnung tritt irrit dein Tage.der Verkündung in wvaft. Sie itrrtt an die Stelle der Verordnung über VocratserHe­bungen von: 2. Februar 1915) >stteichs E>esetzbl. s. 54) in der Fasftma Besanntmachrmgen vom 3. September 1915 (Reichs-l^schbl D. o49) und vom 21. Ottvbi'r 1915 lReick>s-Gesetzbl. 3. 664)

bestimmt, ivann die Veroichnnng, insk^son. dere hinsichtlich der 88 4, 6, außer Kraft tritt.

Berlin, den 12. Juli 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich

Bekanntmachung

^ Vom 19. Juli 1917.

IQ JPqSP-m** J K Verordnmm des Bundesrats vom 18^ Juli ds. Js über Auskunftspflicht (Reichs-lÄesetzbl. S. 604s wer. den m bei: Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürger- ^lter und rm übrigen die Kreisämter als berechtigt erklärt jeder- zeft Auskunft zu verlangen über wirtschaftliche Verhältnisse. ins- desondere über Vorräte sowie über Leistungen und Leistungsfähig­keit von Nnternehmüngen oder Betrieben.

Da r mR ad 1, den 19. Juli 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.

«n den Oberbürgermeister zu Gieße» und au die Ernstst Bürgetmeistcreien der Landgeinciiiden des Kreises.

Vorstehendes ist ortsüblich bekanntzumächen.

Gießen, den 23. Juli 1917.

Großherzogliches Krei samt Gießen.

___ Dr. Ufilrt ger.

Verordnung

Wir «tj^erung bcr Berordirung über den Handel mit Lebens- und mmermtneltt imb zur Bekänipfuna des Kettenhandel- Vom 16. Juli 1917.

^ ^.^nd der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sickre-

cun- der Volksernalnmig vom 22. Mai 1916 Reichs Gefetzbl S 4O1) wird verordnet: ' ^

. Die Verordnung über den Handel mit Lebens-

des Kettenl-andels vom (Reichs-Gesetzbl. S. 581) wird wie folgt geändert'

1. .Hinter 8 ,8 wird als 8 83 eingefügt:

^Vl "Ä / 1 die Erlaubni.' zum Handel | sw!??' ^ f au' schrkftllch^i oder aedr! ckten Mi tei üngen, dre sie mr ge.ckwft.'ichen ^rv ;brr opi vnhni, den Tg.; 8 C: Ir I

teilung her Erlaubnis sowiechi-e 3b ll- zu vermerken, di» di» Erlaubnis er-teilt hat. Wer dieser Vorschrist zutoiderhandelti, Gefängnis bls zu sechs Monaten oder mit Geld- strafe lnS zu fünfzehnhundert Mark bestraft"

ß? und dem 8.11 wird als,Satz 2 hinzugefügt: ,,)ttben der straft kann ans Einziehung der Gegenständ« 'fkmrnt tverden, auf die sich die strafbare .Handlung bezielst, obne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht."

12 Abs.l )h\ 1 erhält unter Streichung des Semikolons folgenden Zusatz.

..'L L'Ä»'. zm LersEmm «n Er-

Kraft.

tatznnttelnftrr Lebens oder Fnttermittel anznbieLr. Artikel II. Diese Berordnimg tritt am 23. Juli'

1917 in

'erlin, den 16. Juli 1917.

Ter Stellvertreter des Rcickisranslers. Dr. Helfferich.

Bekannt^iachrrrrg

über zivangsweise Bertvaltung und Liquidation des inländifckWN Vermögens landesflüchtiger Personen. Vom 12. Juli 1917.

^....Dur^at hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die a § u wutschastlichen Maßnahmen usw.

erlas en?^^ust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung

' Vorschriften der Verordnungen über die

zwangsweise Verwaltung französischer Unternehninngen vom 26.

vvum 19lö, 10. Februar und 24 AuMlst 1916 (Reichs-GeseM. 1914 S. 487, 1915 S. 351. 1916' 3 89, Jbl), sowie der .Mrordiiangen über die Liquidation britischer,

-191v, 18. Januar und 12. Julz ? ^916 S 871, 1917 3. 65, 603) tverden auf £ (n fcToÄ jilr anwendbar erklärt, die auf

Grund des 8 27 Abs. 1 des Reichs- und Staatsailgehörigkeitsge-> setzes vom 32. Juli 1913 lReichs-Geseybl. S. 583- der deutsckm« Staatsangchöngkeit verlustig erklärt worden sind.

p» J r V r Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündung rn Kraft. ^

B e c l i n , den 12. Juli 1917.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

__ Dr. Helfferich. ____

Bekarrntmachnng

8f c . Ergänzung der Verordnung, betreffend Liquidation britischer unt«rneywungen, 00m 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl S 871) Vom 12. Juli 1917.

<w v* ?"k Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw

ÄaffM- '^^dbl. S. 327) folgende Verordnung

i 3 ber Verordnung, betreffend Liqui- Äm Undernchmungen, von: 31-Juli 1916 (Mick)^

Gesetzbl. 871) tmrd der folgende Msatz 6 hänziuqefügt:

Ter ReieWkanzler kann den Liquidator von Beschränkungen befreien, die für die Veräußerung des der Liquidation unAch stchEn VermSgens g6tm. Er kann den Liquidator ermächtigen, «u- vjl V^rMusterung des Vermögens die -Haftung des Erwerbers M d« VerbiMichkeitcii des bisherigen Inhabers durch Beo- emmiNrng mrt dem Erwerber ln einer von den allgemeinen Vorschriften abweichenden Weise regeln

kündnng^in K^aft ^ ^'Ordnung tritt' mit dem T<ige der Ver-

Berlin, den 12. Juli 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzler-. _ Dr. Helfferich. _

Bekanntmachung

^ Ä Netzmlg ber Giwerbegerichtc, der Kanfniannsgevicküe, und der JnnnngsschledSgerichte während des .Krieges ^ ^ Vom 12. Juli 1917.

dunlxsrat hat aus Grund , des 8 3 des Gesetzes Über die Ermächtignng d^ Bundesrates zu wirtschaftlicheii Mastnabnien »sw Xm-* MeichS-Gesetzbl. 3 327)

Auitsdaner der Beisitzer der Gt'werbegerichte der Kau:-« mannsgenchte und der Jii»n nasfchi-edSgerichte wird bis znm Ab- sechs Monateil nach Beendigung des gegenwärtig ein verlängert Der Zeitpunkt, mtt Ivelchem btr .Kriegs- Mliig bestimmt^^ anzusehen ist, wird durch Kaiserliche Bervrd-

B erlin, den 12. Juli 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzler-.

_ Dr. Helfferich. _

^ otr. Festftelluna von Kriegsschäden im Reichsgebiet

m Ven Oberbürgermeister zu Gießen und die Größt, Bürgermnsternen der Lcindgemeinden des Kreises.

k ^"^^dczugna^me auf §2 der Bekanntmachung vom 30. Aäai d Js. -Neg.-Sl. L-. 118) hat Gr. Min. d. Innern mitgeteiüj bub zum Vorsitzenden des bei Großh. Provinzialdirektion Ober­hessen für die Provinz Oberhessen eingerichteten Ansschnfses zur