Ausgabe 
28.7.1917
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

1

~ fr» s

LZL-2 L I

lailÜsx

Iii ö il

ÜlllllI 1

3 S«^|#go o.«Stf2 «,©»'

t^S'L g 1

-tsi

, p 'o|

8 fe

%

föislij

«SiS*

-ZLZLL8Z

ifli-ii;

Nr. 1*8

88. Jnlt

1917

KreisWött für den meis Gietzen.

Jtthalts-Uebcrstcht: Verkehr in 1 1 Heu. Auskunstspflicht. Bekänipsung des Kettenhandels. Verwaltung und Liquidation des in­ländischen Vermögens laiidesftüchtiger Personen. Liquidation britischer Unternehmungen. Besetzung der Geiverdegerichte usw. Feststellung von Kriegsschäden. Enteignung von Fahrradbereifung. Verkehr mit Obst. Verivendung von Wäsche in Gastwirt- schaiten. Ausruf der jüngsten Jahresklasse. Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.

Verordnung

über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1917. Vom 12. Juli 1917.

Aus Grund der Verordnung über Kriegsinaßnahmen zur Siche-- rung der Volksernährung von: 22. Mai 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

8,1. Für das Heer jiub insgesamt 1200 000 Tonnen Wiesen^ und 'Kleeheu aus der .Ernte 1917, und zivar 500 000 Tonnen! sofort, der Rest bis längstens 1. Februar 1918 sicherzustellen und ju den im § 2 genannten Zeitpunkten abznlieferu.

L 2. Es müssen abgeliefert sein: bis zum 31. August 1917 . . . 200 000 Tonnen

, 30. September 1917 . . 100000

... .. 31. Oktober 1917 . . . 100 000

30. November 1917 . . 100 000

, 31. Dezember 1917 . . 100 000

31. Januar 1918 ... 100000 28. Februar 1918 . . . 1( 0 000

31. März 1918 . . . . 100 000

30. April 1918 . . . . 100 000

31. Mai 1918 .... 100000

.. 30. Jurn 1918 .... 50000

31. Juli 1918 ... . 50 000

zusammen . . 1 200 000 Tonnen § 3. Die zu liefernden Mengen werden vom Präsidenten des Kriegsernährnngsamts ans die einzelnen Bundesstaaten icnd Elsaßst Lothringen unter Zugrulldeleguug des Ergebnisses der im Juni 1917 vorgeuommenen Ernteflächenerhebung und der Ernteermitt- luug für 1917 sowie unter Berücksichtigung der bei der Viehzählung am 1. September 1917 festgestellten Kopszahl von Großvieh (Pfer­den und Rindvieh) verteilt.

Die Unterverteilung aus die Lieserungsvcrbände innerhalb der Bundesstaaten und Elsaß-Lothring<ms erfolgt durch die Landes zentralbehörden. Bon der Heeresvenvaltung freihändig angekauftes Heu der Ernte 1917 ist auf das Liefernngssoll in Anrechnung zu bringen.

^ 4. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und die Ablieferung der sichergestellten Vorräte an die .Heeresverwaltung! obliegt den nach § 17 des Gesetzes über die Kriegsleistimgen voni. 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzlst. S. 129) gebildeten Lieferungs- Verbänden. Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung) der von ihnen geforderten Leistungen der Vermittlung der meindcn bedienen. Die Vorschriften in den §§ 6 itnb 7 des ge­nannten Gesetzes finden dabei mit folgender Maßgabe entsprechender Anwendung.

1. Bei freihändigem Ankauf durch deu Lieferrrngsverband oder die Gemeinde darf die Vergütung fÄr die Tonne nicht über­steigen :

s) bei Heu von Kleearteil (Luzeruc, Esparsette. Rotklee, Gelbklce, Weißklee uftv.) von mindestens mittlerer Art

und Güte.. 180 Mark

kffbei Wiesen- und Feldheu (Gemisch vou Süßgräsern, Klee arten und Futterkräutern) vou mindestens mittlerer Art

und Güte.. . . . 160 Mark

Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 7 Mk. für die Tonne.

Für Ware vou minderer Art und Güte ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen.

2. Im Falle verspäteter Lieferung oder zwangsweise herbei-, geführter Leistung sind die nach Nr. 1 zu berechnendem Ver- Mullgen um je 10 Mark für die Tonilc hcrabzusetzen

3. Die in Nr. 1 und 2 bezcichneten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis' zur nächsten Verladestelle sowie die Kosten des Einladens daselbst ein.

4. Der Lieferungsvcrband oder die Gemeint erhält für Ver­mittlung und sonstige Unkosten eine Vergütung, die 8 Mark für die Tonne nicht übersteigen darf.

Bei Weigerung oder Säumnis des Lieserultgsverbandes oder der Gemeinde ist die von der Landeszentralbehöede bestimmte Behörde berechtigt, die Leistung zwallgsweise herbeizuführen.

ltü. Beim Verkaufe des ,licht nach §§ 1, 2abzuliefernden Heuens durch den Erzeuger dürfen die im 8 4 Abs 1 Nr. 1 bestimmten Preise nicht überschritten werden.

Die Preise gelten ft'ir Barzahlulig bei Empfang. Wird der Preis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Zahreszinseui Über Reichsbankdiskont hinzngeschlagen loerdeu. Die Preise schlftßcnt die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich über- ,lomme,i hat. Der Verkäufer hat auf jedeil Fall die Kosten der Befördernng bis zur Verladestelle de's Ortes, von di'^i die Ware

mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.

Beinl Umsatz durch den Handel dürfen den Preisen insgesamt höchstens

für die Tonne lose verladenes Heu ..... 8 Mark, für die Tonne gebundenes oder gepreßtes Heu 5 Mark, zugeschlagcn werden. Dieser Zuschlag ilmfaßt Kommissions-, Ver- mittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Auf- wenduugen, nicht aber die Auslagen für die Fracht einschließlich der durch Zusämmensiellung kleinerer Lieferungen zu Sainmel- ladnligen nachlvcislich entstandenen Vorfrachtkosten.

8 6. Die Preise im 8.5 gelten nicht ft'ir den Klcmvcrkanf. AIS Kleinverkauf gilt der Absatz uunifttelbar an den Verbraucher m Mengen von nicht mehr als täglich insgesamt 15 DoppelzeirtnerZ wenn zur Beförderung des .Heues bis zum Verbrauchsort lveder die Eisenbahn noch der Wasserlveg benutzt wird.

8 7. Der Präsident des Kriegsernährnngsamts erläßt die Be- stirnnngen zur Ausführung dieser Verordnimg. Er regelt insbe- sondere die vorläufige Bericilung der bis zur Ermittlung des diesjährigen Ernteertrags abzuliefernden Mengcar mrf die Bundes-^ floaten und Elsaß-Lothringen.

Gr kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen Anlassen und andere Preise festsetzcn.

I §8. Die Landeszentralbehörden treffen die erforderlichen An­ordnungen über die Aufbewahrung der zu lieferrrden Mengen: sie können die aus sie entfallenden Teilmengen im Wege des frei^ händigen Ankaufs ausbrmgon: ferner köinlen sie für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes weitere Bestimmungen über die Regelung des Verkehrs mit Heu treffen, niedrigere Höchstpreise fest setzen und ft'ir den Kleinverkaus die Bestimmung im 8 6 ein schränken' oder außer Kraft setzen.

Beschränftmgen des Verkehrs mit Heu sind nur bis zur Sicher stellnng der in §§ 1 bis 3 bestimmten Mengen zulässig: sie ver lieren spätestens mit dem 1. Februar 1918 ihre Gültigkeit.

8 9. Die in dieser Verordnung oder aus Grund dieser Ver­ordnung festgesetzten Preise sind .Höchstpreise im Sinne des Ge- letzes betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-GeseM.

S. 513) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vorn 21. Januar 1915 (Reichs Gesetztst. S. 25), vom 23. September 1915 -Reichs- Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).

810. Wer den aus Grund des 8 8 erlassenen Anordnungen znwiderhandelt, lvird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte er­kannt werden, aus die sich die strafbare Harrdumg bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht.

8 11. Diese Verordnimg tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Verl in,.den 12. Juli 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Di-. He lff e ri ch.

Bekanntmachung

über Auskunftspflicht. Bout 12. Juli 1917.

Der Bundesrat Hai auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtsäwttlichen Maßnahmen usw. vom 4. Angnst1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlaffen:

8 1. Der Reichskanzler, die Larrdes zentralbehörden und die von dem Reichskanzler oder den Landes Zentralbehörden besliliimteir Stellen sind bcrcclstigt, jederzeit Auskunft tti verlangen über loirt- schastlirlie Verhältnisse, insbesondere über Vorräte sowie über Lei­stungen ulld Leistungssäligkeit von Unternchimmgen oder Beteieben.

Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei ben einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert trvrd.Nl

8 2. Zur Auskllil'l verpflichtet sind:

1 Personen, i ie fflegensniiide, über die AnskuMt verlangt nstrd. in Gewahrsam haben aber gehabt batten oder ans Liefern ng- solclpr Gegenstände Anspruch, haben:

2. loi'dwirlschastlist e und gewerbliche UnchrnelMer.

3. öffentlich rechtlicle Äorprschasten imd VerlnÄld^-

8 3. Die zuständigen Stellen (8 1 Abs. 1) und die ooii ihnen Be-anstraglcu sind besugr, zur Ermittlung richtiger Eingaben di« Geschäftsbriefe und Geist-lffisbücher ei>«znftstwn, ftnrne Be.riebs einrichtmigen und Rmune zu (»esiclsti^m und zu nmcrftlchen, u> teilen Vorräte erz' llg: gnagert öder iri!gehalten irved-'u oe n