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17. Krankenkasse, Arbeitgeber oder See-B-erussgerwssenschaft, Welch? Wockenhrlfe leisten Müssen, haben sie weiter zn gewähren, Mch rvenn dein Antrag stattgegeben wird.
Bleiben die Leistungen hinter dem Maße des § 8 zurück^ io fiat der Verpflichtete (Abs. 1) sie daraus zu erAhen.
8 4 der Bekannttnachnng vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt G. 492) gilt entsprechend, ebenso 8 210 der ReichSversiche- rungsordnung.
§ vi Ädrigen wird die Wochenbilfe mit Ablauf jeder Woche durch teilen ausgezahlt, welche die Unterstützungen nach dem Gesetze vom 28. Februar 1888 zu zahlen haben.
6 18. Die Lieferungsverbände haben den Krankenkassen, den Arbeitgebern und der See-Berufsgenossenschast die Aufwendungen an Wochenhilfe zu erstatten, welche -diese für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung den" danach Berechtigten gemäß 8 17 leisten, Wochengeld jedoch nur, soweit cs die satzunas- m'äßige Höhe übersteigt.
Für Sachleistungen gemäß 8 17 9lbs. 3 ist in jedem Linzeisall als einmaliger Beitrag zn den Kosten der Entbindung >8 8 Abs. 1 Nr. 1) der Betrag von fünfundzwanzig Mark und als Beik-ilfe für Lebammendienfte und ärztliche Behandlung bei Schwan ge rschasts- veschgverdeu (8 8 9lbs. 1 Nr. 3) der Betrag vw: zehn Mark zn erstatten.
*5 w. Die Gemeindebehörden haben die Kommissionen der Lieft rungsverbände mif deren Verlangen bei der für Gewährung des Stillgeldes nötigen Ueberwachung zu unterstützen.
8 20. Das Reich erstattet den Lieferungsverbänden vierteljährlich nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers alle Aufwendungen für die Leisttrngen, die sie nach diesen Vorschriften zn machen haben.
8 21. Dies« Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Wöchnerinnen die vor den: Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung entbunden worden sind, erhalten vom genannten Dage ab das Wochen gteld auf acht und das Stillgeld auf zwölf Wochen, jedoch in beiden Fälle:: abzüglich der zwischen dem Tage der Niederkunft und dvni des Inkrafttretens liegenden Zeft.
Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Anßerkrast- itvetens der vorstehenden Vorschriften zu bestimmen.
Berlin, den 6 . Juli 1917.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
__ Pr. Leliierich. _
Bekanntmachung
betreffend die ylußerkurssetznng der Zweimarkstücke.
Von: 12. Juli 1917.
Der Bmtdesrat hat auf Grund des 8 14 Nr. 1 des Münzgesetzes voni 1. Juni 1909 (ReichS-Gesetzbl. S. 507) und des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichep Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Die Zwemrarkstücke sind einzuziehen. Sie gelten vom 1. Januar 1918 ab nicht Mlehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von duffen: Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragen Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
ß 2 Bis zum 1 . Juli 1918 tverden Zweimarkstücke ber den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsban knote::, Reichskaffenscheine oder Darlehnskassenscheine unigetauscht.
8 3. Die Verpflichtung zur Ammhme und zum Umtausch (§ 2) finkt auf durchlöcherte und anders als dirrch den gewöhnlichen llmlaus im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anrvendnng.
8 4. Der Reichskanzler wird ermächtigt. Ansnahmen zu gestatten.
8 5. Aus die in Form von Denkmünzen geprägten Zweimarkstücke ftnden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. Berlin, den 12.£M:1917.
Der Reichskanzler.
I. B.: Graf von Roedern. _
Bekanntmachuna.
B e t r.'t Verbrauchsreaelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bezug der bestellten Nährmittel.
Gemäß 8 7 unserer Bekanntmachung über die Verbranchsrege- dma der in die öffenlliche Belvirtschafttmg genommenen Nährmittel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt:
Die gemäß unserer Bekanntmachungen vom 26. Juni l. Js. Mkeisblatt Nr. 146) bei den KleinhandelSgeschästen bestellten Waren Jortnert von dein Bestellern nwrmehr bewaen werden. Der Bezug nmn nur bei dem "Geschäft ersolaen, bei de:n die Bestellimg auft «geben wurde. Dabei ist die Nährmittelkarte mit vorznlegen. Nährmittelkarten ohne die betreffenden Marken berechtigen nicht mehr *wm Bezug, einzelne abgetrennte QllitttmgS- imd BchngS- tnarken sind wertlos.
ES entfallen:
I. mrf Nährmittelkarte A (gelbe Farbe):
Marke 5: 200 Gramm Guppenfabrikate;
D. auf Nährnnttelkarte B (rote Färbet
MaÄe 11: 350 Gramm Grieß, t . \
/7 12 : 250 7 , Haferslocken/
,7 18 : 200 7 , Graupen,
ttt . 14 J 125 7 : Sago oder Kartoffelwalzmehl;
III. oWf Mhrmittelkarte C lvlMe Farbe):
Marke 18: 12o Gramm Teigwaren,
,i 14: 75 Erbsenmehl,
15: 200 r, Graupen,
16: 800 „ S-uppenfabrikate.
Mit dem 15. Maust l. Js. verlieren die Marken ihre Gül- trgkeit. Wer die von chm bestellte Ware nicht bis zu diesem Zeitpunkt bezogen hat. verliert den Anspruch darauf.
Die Kleinhandelsgeschäfte haben die betreffenden QuittungS- und Bezuasmarken abzutrenncn und getrennt nach Nummern :md Farben an die Großhandelsvereinigung G. m. b. §)., Gießen, West- Anlagc 31, abzuliefern. Bis zu dem vorstehenden Zeit-, Punkt, also den: 15. August, von den Bestellern nicht abgcnommene Warenmengen sind der Groß- v ^ r e I n i ö uu fi G. m. b H., Gießen, bis zum 18. August l. Js. anzu zeigen. Nichtbeachtung dieser Bov- ^lge ^ von dem Vertrieb der Nährmittel # 0 }
Gießen . den 25. Juli 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Pr. U s t n fl t r.
23 c t r.: wie oben.
An die Grohh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie sofort ortsüblich bekannt macken lassen.
Gießen, den 25. Juli 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_ Pr. Usinge r.
Ne t r.: Bewirtsel-aftung der Frühknrtoffcln. '
An den Oberbürgermeister 5U Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Im Anschluß an unser Ai^schreiben vom 11. und 12. Juli 1917, (beide Kreisblatt Nr. 116) und vom 12. Juli (Kreisblatt Nr. 119) weisen wir gemäß Verfügung Großh. Ministeriums teä vom 17. Juli za: Nr. M. d. I. IP. 17226 nochmal« :vauf hin, daß d« FrühkartoffÄn der öffentlichen Bewirt-, cg unterlieg«:. Für den Verbraucher ist die zu- tge Höchstnrenge auf 5 Pfund, für den Erzeuger auf fund wöchentlich festgesetzt, und zivar ohne Rücksicht darauss, ol der letztere eine größere Fläche wie 200 Quadratmeter mtt FrüWrtofseln bebaut hat oder nicht.
Ebenso ist die Ausfuhr von Frühkartoffeln aus.dem Bezirk des Kommnnakverban.ds verboten. Ausnahmen können auf Antrag durch uns gestattet werde::.
Zugleich weisen wir wiederholt auf mrseve Bekamttniachuug vom 12. Jüli 1917 ^Ksreisblatt Nr. ,119) betreffend Verbot! dos Ernte ns unreifer Kartoffeln, hin, mft dem An- ftigen, daß unreife Kartoffeln von unserem Kommissionär zurückgewiesen werde:: und diese zurückgewiesenen Kartoffeln dem Erzeuger auf dem Bedarf angerecbatel werden.
Vorst che lckes wollen Sie wiederholt ortsüblich der Bevölkerung zUr Kenntnis bringen.
Gießen, d«n 12. Juli 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_ Pr. Usinger. _
Feldpolizeilichc Anordnung.
Betr.: Feldschutz.
Airs Grund der Art. 36 :urd 43 des Feldsttafgesetzes vom 13. Jul: 1904 wird nach Anhörung des Genrenwerats mit Genehmigung Großh. Kreiöamts Gießen vom 16.Ju:n1917 für die Feld- genwrkung der unterfertigten Gemeinden angeordnei, daß samb- liche bepflanzteü Grundstücke (offene urü» eingesrichigtel von abends 10 Uhr bis morgens 5 Uhr geschlossen sind und derer: Betreten allen Personen, auch den Eigentümern, verboten ist: ausgenommen sind m:r Flächen, die als Dausgärtcn dienen und mit einem Wohnhaus unmittelbar in Verbindung stehen.
Zutviderhandlunaen werden mit Geldsttafe bis zu 60 Mark oder mit Last bis zn 14 Tagen bestraft.
Diese Anordnung tritt alsbald in Kraft.
Bersrod, den 16. Juli 1917.
Großh. Bürgern^isterei Bersrod Renschling.
Langsdorf, d«: 20. Juli 1917.
Großh. Bürger:ne:sterei Langsdorf.
Schiel. «io
Lang-Göns, den 23. Juli 1917.
GroN). Biirge:meistere: Lang-Göns.
Rompf. Ml»
ZwiNingtzrunddruck der Brühl'scben Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.


