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Nr. 137 27. Jntt 2917
reisblatt für xn Kreis Sieben.
JuhaltS-Ncbcrsicht: Wochenbeihilfe aus Anlaß deS vaterländischen Hilfsdienstes. — Außerkurssetzung der Zweimarkstücke. Bezug der bestellten Nährmittel. — Bewirtschaftung der Frühkartoffeln. — Feldpolizeiliche Anordnung.
Bekanntmachung
über Mocheiihilfe ans Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes. Vom 6. Juli 1917.
Der Bnndcsrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des BnndcsralS zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S'. 327) folgende! Verordnung erlassen:
§ 1. Deutschen Wöchnerinnen, die nicht schon auf Grund der Bekanntmachungen vom 3. Dezember 1914, 28. Januar odcv 23. April 1915 (Reick)s-Gesetzbl. 1914 S. 492, 1915 S. 49, 257) Anspruch ans Wochenhilfe anö Mitteln des Reichs haben, wird eine solche während der Geltungsdauer des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. €>. 1333) nach folgenden Vorschriften gewährt.
8 2. Die Wochenhilfe erhalten die Wöchnerinnen, ivenn
1. der Ehemann eine Besänftigung im Sinne des im 8 1 genannten Gesetzes ausübt und im letzten Jahre vor der Niederkunft seiner Ehefrau mindestens sechs Monate hindurch ausaeübt hat,
2. die wirtschaftliche Lage des Ehemanns sich infolge seiner Beschäftigung im Hilfsdienst nachweislich verschlechtert hat und
3. ein Bedürfnis für die Beihilfe besteht.
Dies gilt auch dann, wenn der Ehemann nicht dienstpflichtig nach 8 1 des genannten Gesetzes ist. Für die Zeit vor der Niederkunft steht der Besänftigung im Sinne des Abs. 1 die Leistung von ^Kriegs-, Sianitäts- und ähnlichen Diensten für das Reich oder eine ihm Verbündete Macht gleich. Ist der Hilssdienstpflichtige durch besondere schriftliche Aufforderung nach § 7 des Hilfsdienft- gesetzes hcrangczogen worden, so bedarf es nicht des Mchweisies einer Besänftigung im Hilfsdienst vor der Niederkunft (Ms 1 Nr. 1).
§ 3. Die Wochenhilfe erhalten ferner auch solche Wöchnerinnen, welche selbst im Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hindurch eine Beschäftigung im Sinne des Hilfsdienst- gesctzes ansgenbt haben, wenn bei ihnen die Voraussetzungen des 82 Abs. 1 Nr. 2, 3, Ms. 2 sinngemäß zntreffen. Auf diese sechs Monate wird die Zeit einer Beschäftigungslosigkeit unmittelbar vor der Niederkunft bis zu vier Wochen angerechnet.
§ 4. Tie Wochen Hilfe ist auch für das uneheliche Kind eines im tmtcrländifchen Hilfsdienst Beschäftigten zu leisten, wenn die Arpflichtung des Vaters zur Gewährung des Unterhalts an das Krnd festgestellt ist und die Voraussetzungen des § 2 sinngemäß Adressen.
f . r 8 5- Für die Zeit vor dem 1. September 1917 verkürzt srch die m den p§ 2 bis 4 erforderte BelchäfttgNngszeit um dre Zerr, die zwilchen dem genannten Tage und demjenigen der Nredeäkunft liegt.
m ^ c i nc Verschlechterung im Sinne des 8 2 Abs 1
ja. 2 stattgefunden hat, t)t nach billigem Ermessen unter Berück- fräftlgnng aller Umstände zu beurteilen.
"r der Regel, daß infolge des Hilfsdienst- ^ Beschäftigungsart rstrer der Beschäftigungsort gewechselt
morocn t|i .
.. Voraussetzung ist ferner in der Regel, daß sich infolge des Hilfs- drenstgesetzes die Einnahmen des Beschäftigwn vermindert oder seine notwendigen Ausgaben stärker als die Eini,ahmen vermehrt haben. Daoer sind dre wrrtsäMftlr.cheil Verhältrrisse des Beschäftigten iväh- reiid ferner Httlsdiensttattgkert in der Zeit unmittelbar vor dä Niederkunft bis zur Dauer eines Jahres mit denen während einer Zert von gleicher Dauer unmittelbar vor Beginn jener Tätigkeit zu vergleichen. Lassen srch dre Mrtschaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten m der Zeit vor der HrlfsdiensttätigkeU nicht feststellen w können vreienrgeir zum Vergleiche herangezogen werden, unter denen Perionen gleicher Art, Ausbildung und Beschäftigung in Mer Zeit rn deriell-en Gegend tätig aewelen sind: dies gitt, sofern än,prnä> günstrger ist, entsprechend auch dann, wenn der Beschäftigte rn der Zeit vor der Hilfsdiensttätigkert Kriegs-. Sani- tats- und asmllche Dienste gÄeistet hat. '
\ \ Daß etii Bedürfnis für die Beihilfe besteht (8 2 Abs 1 ) Nt rn der Regel nicht anzuneym«
bei verheirateten Wöchnerinnen, wenn das Jahreseinkonmren den Betrag von zweitansendfünfhnndert Mark
bei unverheirateten Wöchnerinnen, ivenn ihr Jahreseinkonb-
Mark und für jedes schon vor- ndert- ndert das
Nr
rrinwniincn des rnr änlssolenst velchasttgten nnek-elichen Vaters z we itansendfün f hu: >dert Mark übersteigt.
Für t<K- Jahreseinkomme-, ist regelmäßig das Jahr maßgebend, das der Niederkunft vorangegangen ist.
§ 8. Als Wochenlstlje wird gewährt:
1. ein eftrimaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von ftmsundzwauzig Mark,
2. ein Wochengeld von einer und eurer halben Mark läglich, einschließlich der Sonn- und Feiertage, für acht Woäjcn, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunst satten wüsten,
3. eine Beihilfe bis zmn Betrage von zehn Mark für Hebammen- dren.ste und ärztliche Bel.andln.ng, falls solche bei Schwanger- lchaitsbeschwerden erforderlich werden,
4. für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Strllgeld in Höhe von einer halben Mark täglich, cinschließlich der Sonn- und Feiertage, bis znw Mlauf der zwölften Woche nach der Niederkunft.
Wird in den Fällen der 88 2 und 4 eine zur Zeit d-er Nieder- kuuft unterbrochene Beschäftigung im vaterländischen HijssdienK innerhalb acht oder zwölf Wochen nach der Niederkunft wieder cm?? genommen, so ist das Wochengeld und Strllgeld vom Tage dieser Wrederaufrrahink ab noch für den Nest der acht und zwölf Wochen zu '^Dasselbe gilt entsprechend bei Aufnahme einer Besrl.w.tignna tm! Falle des § 2 Abs. 2 Satz 3. *
no 8 ooq &ifh;itfl t ii der Wochenhilfe gelt«, die z§ 118,
119, 223 der Rcnchsversrchernngsordnung entspreäMid.
, ? 10. Gehört die Wöchnerin einer Krankenkasse (Orts-, Land-, Betrieb-- Annungs-, knappschaftlichen Krankenkasse oder Ersatz^ JW ‘SV’ 0 W ^r Antrag ans Gewährung einer Wochenlilte kW dieser Kaste zu stellen.
ar ist beim Arbeitgeber der Wöchnerin zu stellen, wenn fic <ütf öriuib bc$ § 418 oder des § 435 der Reichsversicherriugsord»uNgl von der Versicherung befreit ist.
Gehört die Wöchnerin zur Schiffsbcsatzung deutscher Smsahr- zeuge, so r,t der Antrag bei der See-Bernssgenossenschast in 5>aNü- burg zu stellen. J ^
geint keine dieser Voraussetzungen zutrüsft, aber der CI mann e ??er Krankenkasse angehiört oder ans Grund desl
§418 oder dev 8. 435 der Reichs Versicherungsordnung von der Ber? srcherung befreit rst oder zur Schiffsbesatzung deutscher Seefol rzense geWrt so ist der Antrag entsprechend bei der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber des Ehemanns oder bei der See-BernfsgenossenfchZff zu stellen.
S rL tatsächlichen Angabcn cmWteÄi
Vnschlechteiurrg de, wirtsck-astlich-n Lege itböB § o geschlossen werden kann.
< < ^ l 2 Krankenkasse,.Arbeitgeber und See-Bernfsgcnossenscbaft haoen den Antrag unverzüglich an diejenige Kommission des Lies^e rungsverbandes weittrznre^n in deren Bezirk der ge-vöhnlicha b€r ^^rrn ivenn |ie sich im Ausland cm'- halt, rhr letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort im 1 Inland liegt Sie ZE sich Mchreittg darüber zu äußern, ob gegen sie ein Anspruch aus Wochenhittfe für die Wöchnerin besteht. }
, ß Ä Krankenkasse, Arbeitgeber und See-Berufsgenossenschait
/^ben, können den Antrag auch selbst stellen, fatts die Wöchnenn ihrer Anffordernnq, ihn zu stell»? nicht binnen zwei Wochen entspricht. '
... <? n <*^ f .«tbeten r dä Den im' 8.10 bezeichneten Fäll«
tlt der Antrag unmittelbar der der Kommission des LieserunZ, Verbandes zu stellen. ^
<, Der Antrag muß außer den im 8 11 erforderten Angab« Erklärung enthalten, daß iveder die WöämerÄ noä> ihr Egemann einer Krankenkasse (ß 10 Abs. 1) an gehören wenn sre Dienstbote'i oder landwirtschaftliche Arbeiter sind m daß sie nM zu den nach 8 416 oder 8 435 der Reichster siä^nn ordnuna Befreiten gehören, r . 3 die Kominission aelten 8 6 Abs. 2, 8 6 des Oft
jc&e* vdm 28. sArmrr 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) auch hier: bock) kann der Bvrfttz«nde allein durch sckristlichen Besä)eid> «K träge^zuruchvetsen, welche dte im 8 11 geforderten Anqaben nicht enthalten Diese Anträge können nach entsprechender Ergänzung wiederyolt werden. *
^J?ommission entscheidet endgültig dntch schriftlil Deschew; bei Ablehnung des Antrages sind die Gründe niitzntek
Wdr der Antrag durch die Krankenkasse einznreichen, so der Bescheid rhr abschriftlich mitzutellen oder durch sie der T nerrn anszuhändigen. Das gleiche gilt für Arbeitgeber und die Benissgen offen scha ft.


