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Einziehstng der in seinen: Besitze befindlichen örtlichen Brotmarken Retchsreisebrotnrarken bis Kur Dauer von drei Monaten oÄug HLndig-e::, gegebenenfalls nachz'nsenden, auch wenn eine noch längere Re isedaUer behauptet wird; tn der Ajbmelde^ besicheinigung bst der Zeitraum, für den ReichOreisebrotmarken auH» «chchrdigt sind, z!u vermerken. ^
3. Bei dauerndem Wechsel des Aufenthaltsj Ql m z u g) sind dem W'egziehenden auf Wunsch Reifebrotmarkcn für eine kurze Frist unter Aufnahme eines entspreck>ei:de:: Vermerks« in die Mmeldebescheinigung ausznhändigen.'
Es Ivird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß. Rcichsreue- brotmarkei: nur für die Verabfolgung von Gebäck iutä> Mehl abge- fordert werden dürfen. Es ist also unzulässig, sie für die Verabreichung von Kartoffeln, Graupen, Grieß, Grütze, Haserflocken und« dgl., sowie für die Verabreichung von Speisen aus derartigen« Letensinitteln abzuverlangen.
Gi e ße n , den 7. Jlsti 1917.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
I. V.: Lang er mann.
Bekanntmachung
über den Handel mit Tabakwaren. Vom 28. Juni 1917.
Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtsck-aftlichi'N Maßnahmen uiw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesctzbl. S. 327) folgende Berord-. nung erlassen: ^
8 1. Der Handel mit Zigarren, Zigaretten, Rauchs, Kau- und Schnupftabak (Tabadoaren) ist vom 15 .Juli 1917 ab nur solck-en Personen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zun: Betriebe dieses .Handels erteilt worden ist. Dies gilt auch für Per- fcmci:, die bereits vor diesem Zeitpunkt Handel mit Tabakwaren getrieben haben.
Die Vor schuft findet keine Anwendung auf:
1. den Verkauf selbsthergestellter Tabaktoaren,
2. den Verkauf unmittelbar an den Verbräncher.
8 2. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann! zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das Reichsgebiet. Vorschriften, rrach denen die Ausübung des Handels mit Tabakwaren anderweitigen Beschränkungen unterliegt, bleiben unberiihrt.
Die Erlaubnis ist in der Riegel zu versagen, wenn der Antrag- steller vor dem I.Llpril 1916 mit Tabakwaren nicht gehandelt hat. Sie kann ferner versagt tverden, wenn Bedenken wirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe der Erteilung) entgogenstehen.
8 3. Tie Erlaubnis kann von der Stelle, die yu ihrer Erteilung zuständig ist, zurückgenoinmen werden, wenn sich! nachträglich! Umstände ergeben, die die Versagung der Erlaubnis recht
fertigen würden.
8 4. Liegen Bedenken wirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe vor, so kann der Verkauf unmittelbar an den Verbraucher untersagt w«erden.
8 5. Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die Untersagung des Handels ist nur Beschurerde Kulössig; sie hat keine aufschiebelcke Wirkung.
8 6. Tie Landeszentralbehörden bestimnren, tyelckx Stellen Kur Erteilung, Verslrgung und Zurücknahme der Erlaubnis, zur Uirtersagung des Handels sowie zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sind; sie bestimmen auch das Nähere über das Verfahren.
8 7. Oertlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Hauptniederlassung des Handelsbetriebs liegt, ^ehlr es an einer iickändi scheu Hauptniederlassung so bestimmt die Landeszentralbehärde des Bundesstaats, in dem der Handel betrieben wird oder betrieben werden soll, die zuständige Stelle.
8 8. Tie Stelle, von der die Erlaubnis versagt oder zurück- yenommen oder der Handel untersagt worden ist, hat die Vorräte an Tabakwaren zu übernehmen :md aus Rechnung und Kosten des Händlers an die deutsche Zentrale für Kriegslieferungen von Ta- oakerzeugnissen (Sitz Minden) zur Verwertmrg abzugeben. Ist Beschwerde (8 5) eingelegt, so ist mit der Uebernahme nach Möglichkeit bis zur Entscheidung itber die Beschwerde zu warten.
Ueber Streitigkeiten, die sich, aus der Uebernahme und Verwertung ergeben, entscheidet endgültig die von der Landeszcntral- behörde. bestimnue Stelle.
8 9. Ätit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-! strafe bis m zehntauseird Mark oder mit einer dieser Strafen. Wird bestraft:
1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (8 1) oder nach Zu-
6 rücknahme der Erlaubnis (8 3) oder nach erfolgter Unter-,
sagung (§ 4) Handel mit Tabaftvvren treibt,
2. wer den Preis für Tabakwaren durch unlautere Macheu- schaften, insbesoichere Dettenhandel, steigert.
Neben der Strafe kann auf Einziehrmg der Tabakwarcu erkannt werden, auf die sich! die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht.
§ 10. Es rst verboten, tu periodisch«:: Tünkschrifteu oder tn sonstiger Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
1. ohne vorherige GeirehmlgtlNg her Volt der Landeszentralbehörde bestimlnten Stelle sich Mm Erwerbe von Tabaf- waren M erbieten,.
2. zur Wgabe von Preisangeboten ans Tababvareir auft« zuforder::,
9. bei AnkirndiguNgen über Ertvevb oder .Veräußerung pon Tabakwaren oder Mer die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu machen, die geeignet sind, einen. Jrrtrmr Über die geschäftliche:: lBerMtnisse des' Anzeigenden oder die Menge der ih!n: Mr Verfügung stehende:: Vorräte oder über oeu Anlaß abcc Zweck des Mkaufs, Verkaufs oder der Vernrittlung zu erwecken.
Tao Verbot in: Ms. 1 Nr. 1 Und 2 findet teure Anwendung auf Behörden.
Tie Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind ver- pflickstet, die Unterlage:: für die erscheinenden Anzeigen über Tahatwaren ar:f die Tauer von inindestens sechs VLonaten vom Tage des Erscheinens ab anfzubetvahren. Eine Prüfuugspflickst dalstn, ob die Arizeigen Han: Verbot im Ms. 1 Mwiderlaufen^ liegt den Verleger:: sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Truch'chriften tätigen Personen nicht ob.
8 11. Mit Gefmufnis bis zu eurem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder :nit einer dieser Strafest wird bestraft, wer den Vorschriften im 8 10 Ms. 1, Ms. 3 Satzl zmvid erhandelt.
Werden .in den Fälle:: des 8 10 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragte:: genracht, so ist der Inhaber oder Leiter des' Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragte:: strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
8 12. Tie Verordnung tritt mit den: 15. Juli 1917 in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens«.
Personen, die den AiUrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Fortftihrung ihres Handels mft Tabakwaren vor den: 15. Juli 1917 gestellt haben, auf ihren Antrag, aber :wch nicht beschieden sind, dürfen bis zur Entscheidung über de:: Antrag, ^ spätestens jedoch bis zum 15. Llugust 1917, der: Ha:vxl ohne die im 8 1 vorgeschriebene Erlaubnis' weiterbetreiben.
Berlin , den 28. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
Pom 7. Juli 1917.
8 1. Ms Grund vm: 8 6 der Berottnumg des Bmchesrats von: 28. JUni 1917 über der: Handel mit Tabakrvaren (R.-G Bl. 'S. 122) wird bestim:nt wie folgt:
Zuständig zur Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubm's sowie zur lUftersagimg des Handels mit Tabaktvare:: sind die auf Grund vor: 8 6 der Verordnung des Bimdesrats vom 24. Juni 1916 über den Handel mit Lebens- imb Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels (§t.-G.-Bl. S. 561) Und unserer Ausführungsbekanntmachnng hierzu vom 5. Juli 1916 (Reg.-Bl. S. 138) errichteten besonderen Stellen. Uober Beschwerden entscheidet endgültig der Pnovinziälausschnß.
Für das Benähten gelten die- Ansprechenden EVvrschrfften der vorerwähnten MMHrungsbekannkmärhung vom 5. ^ul: 1916.
8 2. T:e OrtspolrzeibeHorden werden für zustä:ü>:g erllärk. die in 8 10 Ws. 1 , Ziffer 1 der .Verordnurrg des BundesratÄ vom 28. JUni 1917 über den Handel mit Tabakwaren vorgesehene Genehmigung zu erteilen.
Tarmstadb, den 7. Jul: 1917.
Großherzogliches Ministerium des Jnnerm v. H o m b e r g k.
B e t r.: Tie Förderung der Ziegenzucht- An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern an die Erlediguug Unserer Berfügimg von: 9. Jün: 1917 (Kreisblatt Nr. 98) von: 16. Jstni 1917, soweit dijes noch nickst geschehen ist.
Gießen, den 12. Juli 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: H e m m e r d e.
Berichtigung.
Betr.: Bekanntmachung über den Ausdrusch von Getreide. Vom 17. Jul: 1917.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Ju unserem Llusschveibeu von: 23. Juli, abgedruckt in: Kreis- blatt Nr. 125 vom 25.Juli ist ein unliebsamer Druckfehler unterlaufen. Dort üftrß «es in der 7. :u:d 11. Zeihe von oben statt Bürgermeister „W i e a e m c i st e r" heißen.
Gießen, den 25. Juli 1917.
Großherzogliches Kreisa:nt Gießen.
Dt. Usi> nge r.
Zwillingsrunddruck der B rü h l'schen Univ.-Buch» und Steindruckerei« R. Lange, Gieße»».


