Ausgabe 
26.7.1917
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Nr. 120 20. Juli 1917

Kreisblatt für den Kreis Gietzeiu

JnhaltS-Uebersicht: Versorgung mit LebenSmittcln. - Handel mit Tabakwaren. Förderung der Ziegenzucht. Berichtigung.

Bctr.: Versorgung mit Lebensmitteln bei Wechsel des Anstmt- l)alres. .

Au den Oberbürgcrmeisttr zu Gießen und die Großh. Bürsermeiftereien der Landgemeinden des Kreises.

Der Präsident des Kriegseniähriingsamtes Hai nachstehende Be'st immun gen erlassen, deren Durchführung Die sich angelegen sein lassen wollen. Die von Großh. Ministerium des Innern Äigesandten Abmcidebescheinigungou iverden Ihn«! nach voraus^ sichtlichem Bedarf durch uns alsbald zugehen. Die nachstehenden Bestimmungen fiiib ortsüblich ju veröffentlichen.

Anspruch auf Lebensmittelkarten haben alle Personen, die ilyrcit regelmäßigen Aufentha l t in der Gemeinde haben. Hierzu gehört neben dem rein tatsächtichen Aufenthalt weder die Begründung eines Wohnsitzes int Sinne des Bürgerlichen Gesetz­buches noch die örtliche Steuerpflicht oder bestimmte Staats­angehörigkeit und dergleichen. Wenn Personen ihren regelmäßigen Aufenthalt wechseln, so treten sie ohne weiteres am neuen Auf­enthaltsorte in den Kreis der Versorgungsberechtigtcn ein, wäh­rend sie ans dem des früheren Aufenthaltsortes ansscheiden. Bersckstedeti hiervon liegt der Fall, daß der ursprüngliche Auf­enthaltsort im Reiseverkehr nur vorübergehend verlassen wird.

I. Der dauernde Wechsel des Aufenthaltsortes (U m z u g).

Bei Umzügen ist cs notwendig, daß das Ausscheiden ans der Versorating- des bishcrigett Aufenthaltsortes von der Ge­meinde desselben bescheinigt wird. Die Gemeinde hat die Aus­scheidenden ans ihren Versorgungslisten zu streichen. .Hierzu wird eine A b m e l d e b e s ch e i n i a u n g eingeführt. Ans' der Ab­meldebescheinigung mjußi zunächst hervorgehm, von welchem Tage an der Inhaber aus der Versorgung ansgeschiedett ist und für welche Zeit er etlva hierüber hinaus noch Marken zum Bezüge von Lebensmitteln ettzalten hat. In letzterer Beziehung ist zu beachten:

а) daß Wegziehenden die Reichsfleischkarleu nicht abzunehmen sind, da diese auch ani neuen Aufenthaltsorte gelten, tvähreno die kommunale Zusatzkarte mit dem Wegzug ihre Berwend- barkeit verliert, also dem Wegziehenden abzunehmen ist,

. b) daß Wegziehenden S ei fen ka rt c it nicht abznnehmcn srnd, da diese auch inr netten Aufenthaltsorte gelten.

< c) daß für Zuckerkarten die Bestimmungen der Reichs- zuckershelle vom 12. April 1917 in §8 4 uitb 8 ff. gelten.

Die Bescheinigung des 8 4 wird durch dieAbmeldebescheini- gung" ersetzt. Soweit Umtauschkarten deni Wegziehenden mit­gegeben werden, ist dies im Abmeldeschein an der hierfür vor­gesehenen Stelle zu vermerken,

б) daß der Wegziehende ans Fleische, Eier- und Kartoffel^ «neu für längere Zeit keinen Anspruch hat, wenn er durch Sclbst- versorgnng oder Vorräte versorgt ist,

tzh daß der Wegziehende die ihm über die Zeit seines Aufent­haltes hinaus erteilten Brotmarken in Reichsbrothefte Um­tauschen kann, so daß er auch hiermit für eine über den Aufenthalt hinausreichende Zeit versorgt ist.

a~ e ist der Zeilpuntt, bis zu dem der Wegziehende tzültige Karten oder Vorräte besitzt, im einzelnen in die Bescheini­gung einzutragen. In weiteren Spalten fömtctt weitere Vorräte angegeben werden. Dies ist insbesondere auch wichtig bei Umzügen innerhalb eines KommunalVerbandes, in dem einheitliche Marken für alle Gemeinden gelten.

Die Abuteldebescheinigüng ist bei der Inansprtlchnahme der Versorgung des neuen AusetttHaltortes an dessen Bersorgungsstelle abzüliefern. Die neue Versorgung tritt sodann je mit dem Tage ein, der sich für die einzelne Ware ans der Bescheinigung als twtwendig ergibt. Wird Feüt Abmeldeschein abgeliefert, so kamt die Versorgung aut neuen Aufenthaltsorte nicht eintreten.

Die Regelung der Frage der Polizeilichett An- und Abmel­dungen bleibt hiervon unberührt.

II. Reiseverkehr.

AD Reiseverkehr gilt jeder Verkehr, bei dem der ursprünglich Aufenthaltsort nicht endgültig antgegebini wird.

« .x A r ^o^herkeyr können die Reichsfleischikarten, Reichsseisew Bauten, sowie die Reichsreisebrothe fte ohne toeiteres an allen Ortet Verwendung finden. Der Umtausch der örtlichen Brotmarken it Vvei chsveisebrot hefte muß dabei so ermöglicht werden, daß e: Hederzelt ohne Zeitverlust vorgenommen werdeti kann. Hiermi jprrd der kurzen Reisen, ans die erfahrungsgemäß meist außerden vtetfeproviant mitgenommeii wird, anszukommen sein. So wei hierbei der gewöhnliche Aufenthaltsort nick scknger als 14 Tja ge verlassen wird, sind d atzet Abmeldescheine nicht a u s z u ste Neu. aus zu stet len.

Bei längeren Neisen, insbesondere Kur- und Bade- aufenthalt, m u ß dagegen A b ut e l d u ir g a u s d e r bisheri­gen Versorgung n a ch d e n G r n n d s ätze n u ti t e r 1 tl n bedingt c r s o l g c n, tvill der Reisende nicht ans Kartenbezugl am Reiseorte verzichten.

Er hat sich also an seinem ursprünglichen Aufenthaltsorte ans der Versorgung abzumeM'n, wobei ihm die Abineld-ebescheint-' gung tote unter 1 auszusteUrm ist. Bei Militärurlanbern, die durch die Ketinntandauturcn versorgt werden, kann es bei den bisherigen Bdaßiiahmeti verbleiben. Die für die Binnenschiffer, Seeschifsec nno das Fahr personal der Eisenbahnen und Post erlassenen ^onder-- beslitinnungen sowie diejenigen über Reisebrotutarlen bleiben tttv- bcrüHrt, ebenso die besonders mitgeteilten Grundsätze über die Ver­sorgung der Kur- und Badeorte, Sommerfrischen usw.

Soweit die neue Versorgung aut fremden Orte beansprucht t^rd. laiiii diese selbstverständlich auch, hier, ebetiso wie nnteu I, wir iirsoweit eintreten, als für die Reifezeit laut Abmeldeschein! liifchst lbereits Karten erteilt oder Vorräte entnommen sind. Besitzt der Reisende Vorräte, so wird es ihm unbenommen sein, sich diese lzum Beispiel Kartoffeln) am heimischen Versorgung Sorte auf eine längere Zeit, als Ursprünglich geboten, nach! der Reise an- rechnen zu lassen, damit er während der Mwesenheit vom ursprüng­lichen Aufenthaltsorte die Ware beziehungsweise Karte erhalten kann. Wird innerhalb der Reisezeit der Aufenthaltsort mehrfach gewechselt, so muß ebenfalls, dafern der Reisende an j e d e m Orte die amtliche Versorgung durch Karten zuteilung in Anspruch nehmen will, jedesmal Abmeldung und Anmeldung erfolgen. Bei ganz kurzeti Aufenthalts Feilen tvivd der Grundsatz in Llbsatz 2 unter II Anwendung zu finden haben.

So weit für die Maßnahme der Uebersührnng von Stadt- kindern aufs Land votr deit auMhvmden Behördett lwsonder ei Vorschriften hinsichtlich der Ablieferung der Lebensntittelkartew der Glider erlassen sind oder werden, ^hat es hierbei zu verbleiben. Gs lwird daraus hingewiesen, daß Personen, die unter Mitnahme eines Anmeldescheines verreist sind, dann, ttfcitn sile den Reise ort tvieder verlasset,, um nach der Heimat ^irückzu lehren. zwecks Wiede rau strähnte ihrer Versorgung in der Heunat sich am Reiseorte abmekdcn tmd dort einen Abmeldeschein erhalten Müssen.

III. P e r s o n e n mit ständig wechselndem A u f e n t * ha l ts o rt ohne Wohnst tz.

Personen, die weder ciram Wohnsitz noch einen regelmäßigen Aufenthaltsort habeti, müssten bei jedem Wechsel des 9ktrsenthalts^ vrtes die Abmeldebcscheinigung. zti I sich ausftellen lassen, und beim neuen Alt fett ttzatsort vorlegen. Datm sind sie int rteucit Aüf^ enthaltsorte zu versorgen. Es ist unztilässig, sie wegen der Ver« sorgung auf den Heimatsort, Geburtsort usw. zu vertveisen.

Gießen, den 7. Juli 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen,

I. V.: Langermann.

Bctr.: Regelung der Brotversorgung beim Umzug und im Reise- verkehr.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Entsprechend den vorstehend veröffentlichten Bestinimimgen des Präsidenten des Kriegsernähruugsamts über die Abmeldungen laus der Lebensmittelversorgung bei dauerndem Wechsel des Auf­enthaltsorts (Umzug) und int Reiseverkehr besteht ein Bedürfnis zur Beibehaltung eines besonderen Brotkartenabineldescheins nicht mehr. Deshalb sind besondere Brotkartenabnieldescheine von jetzt an nickst mehr auszustetlen. Die Beurkundung des Ausscheidens aus der Brotversorgung eines Kommunalverbands geschieht vielmehr niur noch durch Eintrag eines entsprechenden Vermerks in die neu vor geschriebenen Abmeldebescheinigungen. Im übrigen werden die bisherigen Bestimmungen über die Regelung des Verkehrs mjt Reichsreisebrotmarken nicht berührt.

Das Direktorium der Rxichsgetreidestelle hat deshalb bestimmt,- baß bei längeren Reisen jedem Reisenden bis aus die Dauer vott 3 Monaten, vom Tage der Ausstellung einer Lebensmittelabineld^ beschernissiing ab gerechnet, Reichsreisebrotmarken anszu händigen?, gegebenenfalls nachzusenden sind. Eine Beschränkung dieser Frist ist unzulässig.

Danach gilt hinsickstlich des Verkehrs mit ReichsreisebroD marken ki'mftig folgeiides:

1. Auf Reisen bis zur Dauer von 14 Tagen sind die örtlicheii Brotmarken ohne weiteres gegen ReMreisebrotm<trky< ümzutauschen.

2. Beilängeren Reisen, bei denen die WtneldNng aus d« bisherigen Bersorgitttg zu erfolgen hat, sind den Reisenden imtfäC