Ausgabe 
25.7.1917
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Betr: Nack.trag zu der Bekannttnachung über Höchstpreise für Baumnwll spinnstoffe mib Baumwollgespinstc Nr. W. II. 1800/2.16. K. R. A. vom 25. Jstli 1917.

Ln den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polizei­amt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises.

Indem wir cms vorstehende Bekanntmachnng des stellvertt elen­den Generaskomiirairdos des 18. Armeekorps von heute vettveisen, bscmftragen wir Sie. von dem Inhalt derselben den Jntereffenten alsbald Kenntnis zN ^eben und die Bekanntmachtstrrg in Ihrem' Amtszimmer zur etwaigen Einsicht osten zu legen.

Gießen, den 25. Juli 1917.

Grobherzogliches Polizeiaml Gießen, vr. Ustnger.

Bekanntmachung

über den Ausdrusch von Getreide. Bom 17. Juli 1917.

. Auf Grund des 8 4 Abs. 3 der Reichsgetveidsordnil.ng für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 Wird das Folgende bestimmt:

8 1. Wer Getreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz lTin- wf, Fesen), Einer, Einkorn, Gerste iuü> Hafer, auch in Misarnngl, auÄneschen will oder ausdrescheir laßen will, hat der Bürger-- meisterei der Gemeinde, in der der Ausdrusch stattfinden soll (rn Städten dem Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister) vor Be­ginn des Dreschens anzuzeigen:

1. den Namen des Besitzers des Getreides,

2. die Menge und Art hes auszudreschenden Getreides,

3. Zeit und Ort des Ausdreschens.

Tie Bürgermeisterei hat die ihr hiernach zugeheuden An­gaben .tu eine Liste einzutragen.

§ 2. Ter Ausdrusch des Getreides ist nur mit schriftlicher Genehnngung der Bürgermeisterei (T-resch-schein) zulässig. Die Aus­gabe des Trcschscheins ist von der Bürgermeisterel in der Liste (§ 1 ) p vermerken. Bor Erteilung des Dreschscheins ist jeder Aus­drusch untersagt.

8 3. Das^änsgedroschene Getreide ist aus dem Dreschplatz, (bzw. in der Scheuer) auf einer vorschriftsmäßig geeichten Wage zu verwregen. Das Wiegen darf nur durch eineil hierzu ver­pflichteten Verwieger erfolgen, der das Ergebnis in eine Lifte aufzunehmm hat.

Bevor das amtliche Verwiegen erfolgt ist, darf kein aus­gedroschenes Getreide von dem Dreschplatz (Scheuer) entfernt werden.

§ 4. Ter Besitzer des Getreides hat sofort nach, dein Ver­wiegen der Bürgermeisterei anzuzeig-en:

1. die Menge und Art des zum Ausdrusch gebrachteu Ge­treides,

2. das Gewicht des aus gedroschenen Getreides nach Getreide­arten getrennt.

Mle Hinterfrucht ist ebenfalls beschlagnahmt, ihre Menge ist besonders zu wiegen und der Bürgermeisterei anzuzeigen.

7 Tre Bürgermeisterei hat die ihr hiernach zugehenden Angaben in die Liste (§ 1 ) einzutragen.

§ 5. Tie H:eisämter werden ermächtigt, weitergehende An- ordmmgen über Zeit und Art des Ausdrescheris sowie über- Anzeige Ulrd Feststellung des Truschergebnisses zu treffen. Sie können rnsbej'ondere T»ruschttorschrifben auch bezüglich der lveitereu in

8 1 der Reul)sgetveidoordnung aufgeführten Früchte erlassen.

8 , 6 . Wer dm Bestinnnungen dieser Bekanntmachung oder den hierzu von dm Kreisämtern erlaffmen weitergehenden Bor- schriftm zuwiderhandelt, wird nach § 79 der ReichSgetreideord-, Gefängnis bis p einem Jahre und mit Geldstrafe bis p 60 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht die schwerere Strafe des § 80 der Reichsgetreidcordnung« verwirkt ist.

T a r m ft a d 1 , dm 17. Juli 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern v. Hombergf.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Größt,. Bürgermeistereten der Landgemeinden des Kreises An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist alsbald wiederholt ortsüblich p veröffentlichen. Ausdrücklich wird bemerkt, daß hier unter Aus­drusch nicht allein Maschinendrusch, sondern jede Art von Körnergewinmmg ans dem Getreide zu verstellen ist. Wegen Durch­führung der Bekanntmachung ist doshalb besonders aus den Flegel- drusch, dm meistens zur Hinterziehung ausgeübt ivird. zu achten Die im vorigen Jahre tätigen Bürgermeister haben ibre Tätig- relt auch dieses Jahr wieder aufzunehmen. Zu ihrer Unterstützung manchen Gemeinden Militär tätig sein Ebenso werden wir militärische Unterstützung für diejenigen Gemeinden l>ean- tragen rn dcnm der Bürgermeister im vorigen Jahre versagt hat wer nicht bestellt tvorden ist. Solche Gemeinden tverdm auch auf Genie indckosten öfters in ihren Vorräten nachgeprüft und

rn erster. Linie von -uns zur Getreideablieferung herangezogest werden. Im übrigen werden wir toegen Ersatzes von Unkosten an Gemeinden gemäß 8 41 der R.-G.-O. Vorlage machen.

Bet dieser Gelegenheit beauftragen wir Sie, die Reichsgetreidsn ordnung, wie sie in den Nummern 113 und 114 des Kreisblattes abgedruckt ist, ortsüblich zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

Gießen, den 23. Juli 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

' _ Dr. a [in o er. _

Bekanntmachung

über den Aufkauf der beschlagnahmten Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde.

Der Aufkauf der nach §2 der Neichskanzler-Bekamitmachuug vom 28. Juni 1917 über die Beschlagnahme von Fässern (ReichS- Gesetzbl. S, 577) beschlagnahmten Fässer Kübel, Bottiche und ähn­lichen Gebinde erfolgt ausschließlich durch Personen, welche im Be­sitz von auf den Namen lautenden, mit der Unterschrift des Reichs­kommissars für Faßbewirtschastung versehenen Ausweiskarten sind.

Tie Unterbevollmächtigten von Faßhändlern bedürfen überdies eines von dem bevollmächtigenden Faßhändler mit Firmenstempel und Unterschrift versehenen, von der Vereinigung Deutscher Faß- händler G. m. b. H. in Berlin gegcngczeichneten Berechtigungs­aus! oeises.

Die Formblätter für die AuÄveiskarten und Berechtigungs- ausweise werden vom Reichskommissar für Faßbewirtschaftung be­stimmt.

Die Aufkäufer haben bei ihrer Tätigkeit die AuÄveiskarten und bzw. BerechtigungsanÄveise bei sich zu führen und auf Ver­langen der Polizeiorgane und der Verkäufer von Fässern, Kübeln', Bottichen und ähnlichen Gebinden vorzuzeigen. Die Namen der mit Answeiskatten versehenen Aufkäufer werden in den Amts­blättern öffentlich bekannt gemacht. Bei Entziehung der Ausweis- karte, die der ReichskonnnsfOr für Faßbe'.mrtschaftung jederzeit verfügen kann, wird in gleicher Wieste verfahren.

Personen, die mit AuÄveiskarten und bzw. Bercchttgungs- ausweisen nicht versehen sind und solche nicht bei sich führen^ sind zum Aufkauf von beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Bottichen, und ähnlichen Gebinden nicht berechtigt. Zuwiderhandlungen werden, gemäß 8 8 der Neichskanzler-Dekmmtmachung über die Einrichtungl einer Reichsstelle für Faßbemrtfchastnng »Reichsfaßstelle) vom 28. Juni 1917 «Reichs-Gesetzbl. 2.575) nnt Gefättgnis bis zu einem Jabre und init Geldsttafe bis zu zehntausend Mark oder! mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Ein­ziehung der Fätziser erkannt werden, auf die sich-» die Zuwider* Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehörest oder nicht.

Berlin, den 9. Juli 1917.

Der Reichskommissar für Faßbeivirtschaftung.

Geheimer Rat Dr. Beutler.

** Die Versorgung der Bevölkerung init artoffeln, Obst und anderen Felds rächten ist in letzter Zeit dadurch gefährdet tvorden, daß die Städter unter Umgehung der gesetzlich mit dein Verkauf dieser Er­zeugnisse betrauten Stellen ihren Bedarf direkt bei dem Erzeuger zu decket: suchten. Die haben zu diesetn Zweck die Erzeuger an ihrem Wohnort ausgesucht, oft toeit über das ihnen zustehende Quantum gekauft, unter Außerachtlassung der Höchstpreise unverhälttnsmäßig hohe Preise angcboten und gezahlt, ja, sie haben sich nickst gescheut, die Erzeugnisse selbst von dem Felde zu holen und dabei die Aecker, Gemüse- ländereien und Obstbäume zu plündern. Einzelne Gegenden sind geradezu kavawanenwerse Hein:gesucht tvorden. Ein der­artiges Verhalten bedeutet die größte Gefahr für die M- gemeinheit, die dadurch ihrer uotwendiasten Lebensmittel beraubt wird. Die Behörden waren daher gezwungen, scharfe Maßregeln zu ergreifen. Militärpatrouillen sind angewiesen, mit den Gendarmerie- und Polizeiorganen dem eingerissenen Unfug zu steuern; alle unrechtmäßig erworbenen Vorräte werden beschlagnahmt werden. Da­neben hat der Aufkäufer ebenso tvie der Verkäufer strenge Strafe zu gewärtigen. Bei Tag uird Nacht werden die Felder von mit Gewehren ausgerüstetem Feldschutzpersonal über­wacht werden. Letzteres ist angewiesen, energisch einzuschrei- ten. Das Publikum sei deshalb in seinem eigenen Interesse gewarnt und nochmals darauf hingewiesen, daß es die der öffentlichen Bewirtschaftung unterliegenden Lebensmittel nur von den mit dem Verkauf beauftragten Stellen des Konrmunalverbands ertverben darf. Je mehr es sich hier­nach richtet, desto mehr setzt es die Kommnualverbände in die Lage, ihren schlveren Aufgaben hinsichtlich dev Ver­sorgung der Bevölkerung in vollem Maße gerecht zu werden.

ZwillingSrunddruck der B h l'schen Un o.-Buch- urrd Steindruckerei. R. L ana e, Gieß

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