Ausgabe 
25.7.1917
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Nr. 135 25. Juli 1017

Kreisblatt für den Kreis Giehen.

JnhaltS-Uebcrsicht: Nachtrag zu der Bekanntmachung über Höchstpreise für Batunwollspinnstoffe und Banmivollgespinstc. -Ausdrusch von Getreide.-Aufkauf der beschlagnahmten Fässer usw. Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln, Obst und'anderen Feldsrüchten.

Noehtvng

Nr. W. II. 1800/6. 17. K. R, %

zu der Bekanntmachung über Höchstpreise für Vaumwollspinnstoste und Baumwoll- gespinste Nr. W. II. 1800/2. \ 6 . K. R. A.

Vom 25. Juli 1917. -

Tie nachsteheirde Bk^intmachung wird auf Grund des Ge- ehes über den Belag ernngszustaiid vom 4. Juni 1851 in Ver­bindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (ReiäB-Gesetzbl. D. 813) rn Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung J!utr 1914, den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf me Mrlttcrrbehörden betreffend, fermer des Gesetzes, betreffend Höchst- poe.se, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. äS9) in der Fassung vom 17 Dezember 1914 (Reühs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanittmachimgen Wer die Aenderimg dieses Gesetzes vom 1915 23 September 1916, 23.Mäitz 1916 und 22. Marz 1917 (Rerchs-Gesetzbl. 1916 S. 25 und 603, 1916 S. 183, 25o) zur allgemeinen Kenntnis gebrack-t mit den: Be­ine rven, daß Zuwiderhandluirgen gemäß den in der Anmerkung *) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Lotrafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch wnn der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß, der Bekannt­machung $m Fern Haltung unzuverlässiger Personen vom Handel tonten 3 ' 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt

Artikel I.

-J f , M. 1 der Bekanntmachung W. II. 1800/2.16. K. R. A. erhalt folgende Fassung:

n Die B^mwollgarnhöchsGreise verstehen sich ab Fabrik oder ^agerstelle. Bei Zahlung brmren 30 Tagen tritt ein Kassen abzug rin ^^^usbezahlung ein KassenabzUg von 2 1 / t

Artikel II.

hinter § 4 a wird folgender 8 4 b neu eingeschaltet:

üiit sämtliche rohen einfachen Baumwollgarne auf Kops,

... brs zu einem Hahr oder mit Geldstrafe bis

b ^^ulend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer bte festgesetzten Höchstpreise überschreitet:

r Abschluß eines Vertrages auffordert,

diirch den die Höchstpreise überschritten weichen, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; .

3 5*7 7?? 1 Gegenstand, der von einer Aufforderung (8L 2 3

M^eise, betroffen ist töfrihy ichafft, beschädigt oder zerstört;

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Ver- nidyt nachkonimt^^^' ^ Höchstpreise festgesetzt sind,

5 - «2L S^ötc ort'ffieatnftänbt", kür di« Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht:

b - 5*2'ME ? 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, er-

HT». verreueno vocyitprei

wltemt Ailsfübrungsbestimmnngen zuwiderhandelt, 'atzilchen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1

T/t Td> Mit nka fr«** 3 C ^ o rr« t -> rr%

& Buwrveryanvlnngen gegen Nummer 1 oder 2

M du Geldstrafe nundestens auf das Doppelte des Betrages zu be- den d«r Höchwreis Überseen worLn ist oLr L ^777 ? überschritten ioerden sollte; übersteigt ^7, z-ehn tau send Mark, so ist auf ihn zu erkennen

$*Tf+F^ 1 ; Umstande kann die Geldstrafe bis aus die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden

J.KÄÄS: OTfKSiCÄWS? S

hlV K^L^Strafe Lnn auf Einziehung der Gegenstände, auf ; /trafbaoe Handlung bezieht, erkannt werden, ohne

Unterschied, ob sie dem Tater geboren oder nicht.

die ans Grund von nach dem 24. Januar 1917 ausgestellten! Lwinnerla ubnisscheinen gesponnen sind, erhöheir sich die nach 1 Und 4 a errechneten Garnhöchstpreise um 20 v. H.

Für diejenigen Garne, die nach Inkrafttreten dieser Bekannt­machung gezwirmt werden, erhöen sich die in Preistafel 3 Ziffer VI festgesetzten Zwirnzuschläge um 40 p. H.

^ ^^^>?^^bile von Pf. sind bis zu 0,49 Pf. mich unten, von: 0,50 Pf. an nach oben abzurunden.

Beispiel:

1. Der Höchstpreis für Ia ostindisch Ziveiztzlindergarir Nr. 8/2 englisch auf Kreuzspillen, gebleicht, das auf Grund eines nach deni 24. Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubn isschein es gesponnen ist und jetzt gezwirnt wird, berochret sich wie

folgt:

6/1 Zweizylinderbaumwollgarn (Preistafel 2III) 337 Pf. 20 v. H. (von 337 Pf.) Zuschlag gemäß § 4b Abs. 1 67 ,,

Zwiriilohn (Preistafel 2 VI).= 48

40 v. H. (von48 Pf.) Zuschlag gemäß § 4b Abs.2 -= 19

67

67

Bleichzuschlag:

Gewichtsverlust 7 v. H. (von 471 Pf.) = 31 Bleichlohn.= 20

b3 --- k>3 ,

Höchstpreis 524 Pf.

2- Z« HöchLpreis für 16/1 DreizylinderMaNg«rn. roh. in Bündeln, das auf Grund eines nach dem 24. Januar ^917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheines gesponnen wurde, be­rechnet ftch nne folgt:

16/1 Dr'eizylinderabfallgarn, roh, ans Kops (Preis-

tafel 2Va). Ps

40 v. H. Zuschlag von 325 Pf. gemäß § 4a Ziffer 1 = 130

" - » » 455 . .. § 4b Abs. 1 = 91 .

d » » , * . 546 .. für Aufmachung in

Bündeln (Preistafel 2 VIII). . = 16

Höchstpreis 562 Pf.

Artikel III.

. M Preistafel 2 wird.Abs. 2 der Ziffer I 3 sowie 2lbs. 2 Satz 2 der Zrffern II lrrfb III folgendermaßen geändert:

. r+ Mr Garne, die Wolle, Neffelfaser, Seide oder Kunstseide ent- ^lteii darf ein angenies,Mer Zuschlag berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts an dreien Spinnstoffen entspricht.

einge^ügt^^^^ ^ lvird unter V am Schluffe folgender Absatz

( | aT ? e '. ^ Wälle Neffelfaser, Seide oder KimstseDe St"' 7f r l gemessener Zuschlag berechnet ioerden. der dem Prozentsatz dev Gehalts an diesen Spinirstoffen entspricht.

Artikel IV.

ZisfFv k MLm""' 5iffcc v nb VI

, K o. A -. ik otgar ne, ivelche nach dem System der Blgognö- und Zweizylmderspnmerer aus Baunuvolle, Linters, Mfällen oder Kunstbalim.uollc gesponnen sind, und zwar aus Grund von Spnm- erlaubnivschcmen, die nach dem 24. Januar 1917 ausgestellt sind und ausdrücklich auf die Herstellung von Trikotgarnen lauten.1

. Grundpreis ohne Rücksicht auf das Mischungsverhältnis der rm Garn enthaltenen Baumlvollspinnstoffe:

Nr 10 metrisch.Z26 Pf.

Abweichende metrische Nummern nach folgender Llbstnfuna - - 6 7 8/6'/, 9 10 11 12 13 14 15 16

~5 4 3 - 2 - -1-6 +12 +J8 +24 -f 30 +39

Wc Wolle, Neffelfaser, Seide oder Kunstseide ent- Zuschlag berechnet werden, der dem' Prozentsatz des Gehalts an diesen Spinnstoffen entspricht.

Artikel V.

Diese Bekanntmachung tritt am 25. Juli 1917 in Kraft.

F r a n k f u r t a. M., den 25. Juli 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps