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Nr. 122 20, ^uft '917
InhaltS-ttcbcrdicht: Geincindewasserleitung Ettingshausen. — Verteilung der Kriegsgefangenen in der Landwirtschaft. - Schweige»
Pflicht der Hilssdienftpflichligcn nsw. — Jeldichutz.
Betr.: Gcmeindcwasserleitnng Ettingshausen.
Ortssatzung
über den Bezug von Wasser aus dem Wasserlverk der Genicinde Ettingshiausen.
Aus Grund des Artikels 15 der LandgemeindeordmMg wird zufolge Beschlusses des Orts Vorstandes nack) Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmigung Großherzoglicheu Ministeriums des Jtrnern vom 6. Juli 1917 zu Nr. M. d. I. III. 13 932 das Nachstehende ungeordnet.
8 1 .
Berechtigung zuw Wasser bezug für den Hausgeb r a u ch.
Der Bezug von Wasser aus dem Wasser,verk der Gemeinde Ettings bansen kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des betr. Hauses dies möglich machen, einen: jeden Hausbesitzer in Ettingshausen gestattet werden, der sich! den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet.
Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Strafen und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor.
8 2 .
Unterbrechung der Wa s serl ieser u ng.
Eintretende Unterbrechungen der Wasser lieserung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüche:: an die Gemeürde als die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder BjeschmfcnhM, oder nicht lbis' in die gewünschte Höhe geliefert werde.
8 3.
B e s ch r ä n k u n g d e s B e z u g s.
Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten stellt, so ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück fest zu setzen und darüber zu wachen, daß diese Festsetzungen befolgt werden. Auch ist die Gsmdinde alsdann berechtigt, die Leitung zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten ,rbzu- sperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten freizngeben.
8 4.
Berechtigung zu Mi Wasserbezug für Gartenbegie- 'ß u n g u n d Lux u s z w ecke und Beschränkung des Bezugs.
Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, bleidr besondere Vereinbarung Vorbehalten.
Wem: das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten stelü, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartenbegieße:: und den Verbrauchs für Lupuszwecke |o oft und so lange zu verbieten und die Leitungen abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist.
8 5.
Wasser bezug zu gewerblichen Zwecken.
Soferr: nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassern:engen für gewerbliche und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieserung oder von Wasserinangel den Bezug zu gewerblickstn Zwecken so lange einzuschränken oder zu verbieten, bis wieder «genügende Wassermengen zur Beifügung stehei:
8 6 .
An Me ldung.
Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat dies ans dein Geschäftszimmer der Großherzoglichen Bürgermeisterei durch Unterzeichnung des Anmeldebogens oder der hierüber ge- ne lm: igle,: Satzung für den: Bezug von Wasser Und der Bestimmnn- gen Wer die Anlage der .Hauseinrichtungen anzuzeigen. _
Durch die Unterzeichnung des Anmeldebogens oder der Satzung unterwirft sich der Abnehmer allen Bestimmungen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen demi:ächst ct>v« erlassen' werden sollten^ Er verpflichtet sich zugleich, abgesehen von dem Fall in § 7, zum Wasserbezng für fein Besitztum ans die Dauer eines Jahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privatleitung mit dem' Hauptrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasserlverks an. Wird 3 Monate vor Ablauf des Jahres von keiner Seite gekündigt, so läuft das Uebereinkommen stillschweigend weiter und kann nur unter Beobachtung einer mn 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober statt- findenden dreimonatlichen Kündigung aufgelöst loerden.
Wenn der Besitzer sein Haus oder Grundstück während der Dauer dieses lieberem kom mens oh::e Einhaltung der vorerwähnten Kündigung veräußert, so bleibt er so lange selbst haftbar, als der
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neue Erwerber nicht in rechtsverbindlicher Weis? in die Verpflicht- tungen der Gemeinde gegenüber eingetreten ist.
8 7.
Zuleitung.
Denjenigen Haus- und Grundbesitzern, die sich zm» Wasser-, bezug für ihr Besitztum auf die Dauer von 5 Jahren der Gemeinde gegenüber verpflichten, wird die Zuleitung vom .Hauptrohre in der Straße bis zur Grundstücksgrenze durch die Gemeinde auf Kosten des Antragstellers hergestcllt .und der etwa für nötig erachtet« Wassermesser geliefert und angebracht. Ist die Gebäudeleitung bet Herstellung der Zuleitung schon fertiggeftellt, so kann die Gemeinde die Verbindung beider- Leitungen übernehmen. Bei späterer Herstellung der Gebäudeleitung fällt deren Verbindung mit der Zuleitung den: Grundbesitzer zu.
Die Zuleitung nebst Wassermesser und Haupthahn bleiben Eigentum der Gemeinde. Diese besorgt, soweit die Zuleitung nsw.
gemein heitlichiem /Gelände liegt, die Unterhaltung auf ihre Koste::, während die Anlage und Unterhaltung der auf Private besitz gelegenen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegen. Wenn in den Zuleitungen keine Straßenabsperrschieber oder Ventile etr-, gebaut sind, ist die Gem/einde berechtigt aber nicht verpflichtet, dliS Zuleitung innerhalb der Prioatgrundstücke bis zum Haupwbspervx Ventil durch ihre Organe Herstellen zu lassen und die Kosten voN dem Grundbesitzer einzuziehen. In aller: Fällen ist sie berechtig», aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der PrivatgruWi- stücke auf 15 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen, und hat der Grundbesitzer hierzu die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen oder durch seinen Installateur steUen zu lassen. Die Gemeinde übernimmt durch die von ihr vorgenommenen Prüfungen keine Gewähr für die dauerte Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem! Rohineister oder der Bürgermeisterei unnverzüglich Anzeige zu Machen, damit die Absperrung der Straßenleitung vorgenonm:«ti werde:: kann.
8 8.
Lage und Material de r Zuleitungen.
Wien:: bei der Aiunelduug zun: Anschluß an, die Wasserleitung in bezug auf die Ausführung der Hausleitnng. nicht besondere Bor-« schriften gegeben werden, kommen folgende Bestimmungen zue Lütt Wendung.
Alst Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liege::, müssen nnt de:' Oberkante mindestens 1,50 Mjtter tief liegen. Die Verlegung von Röhren durch Dung- oder Abtrittsgruben! rst ans das strengste untersagt. Ms Material werde,: in erster LiniS gußeiserne Muffenröhre:: von 25 Millimeter an auswärts empfohlen, doch werden auch säpuliedeiserne söge::, galvanisierte Röhren! sowie Stahl röhren zngelassen. Meiröhren werden ausgeschlossen.
Gußeisenröhren müsse:: folgende gleickstn ästige Wandstärken und Miiwestgcwichte einschließlich Muffe) ans eine Länge von einend Meter haben:
bei 25 mm Lichtweite 7,5 kg- und T'/^mtn Wandstärke
30 „ 40 „ 60 „ 60 . 80 . 100
.3 10,1 12,1 15,2 19,9 24,4
8
8
8
8 1 /,
9
9
Schwiedeiserne Röhre:: müssen mindestens folgende GewichHtl und Wandstärken l)iaben:
10
mm
Lichtweite 0,8 kg und 2,4
mm
Wandstärke
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20
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Borstel>ende Zahlen und Gewichte gelten für einen Betriebsdruck bis zu 10 Lltmofpshäven. Wo dieser höl-er ist, müssen entspr^ckimÜ stärkere Röh>ren ge»:oi::Men werden.
8 9.
Gebäude lei tungen. >
Die aanze Anlage soll so ei gerichtet sein, daß sie gegen die Eutt Wirkung des Frostes iniöalichst gesichert ist. Es ist deshalb d:c Leitung tun UM durch frostfreie Räume ^Keller, Küchen) zu führen.! Wo dies nicht mrgängia ist, sind die Leitungen nttt schlechte Wcn ineleitern zu iinilff«,. Die Führung de:- Leitung durch Schon, staue ist nutersagt.


