bk während der Sperre ins Tyvcicit bctt offen werden, iintcuifflfu dem Ad schach durch die Polizei
tz ö. Ten mit der Oiafl.ln*üTimo der Bestände BecuntragUn M jederzeit Zutritt zu den Schlügen zu gewähren und ,edc verlangte'
Auskunft LU erteilen. , . . . «her
t> 6 Zugeflogene Bricttant*en \omc arttgefunde»' ie,te ooer Kennzeichen von Brieftauben sind sofort der nach,een PM-zet- oder Militärbehörde abzuliefern. .... . . .
Li 7 Wer den vorstehenden Vonchruieit zmotderlsttnrnl., nnrö
■jc. .. n u .. > 1.'« >>W>>lnfi >,nr,,Nlind Mlt OnlLNa-
ooer nnr tsetoirrate m-.-. „u luw T . •
tz 8. Polizei- und Militäebebördeu, denen cme Brteitanw e,m aelicftn wird haben, sofern nicht jeder Verdacht einer Spconagst LnausgeschloHn ist, sofort die Militärbrteftanben- station bei der Königlichen Fortisikntion m Mamz zu beitachrtchtt- g«r und dieser die Daube zu übersetzen. Das gleiche gilt, wwi( Reste oder Kennzeichen von Brieftauben erngelrefert werden, -c- tuende Tauben sind lebend zu übersenden.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Gall, General der Infanterie.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. III b. Tgb.-Nr. 23 256/7071.
' F r a n k f u r t a. M., den 11. Dezember 1916.
Betr.: Verkehr mit Tauben.
Verordnung.
Für den mir unterstellten Kor^bezirk und — im Einvernkb-- men mit dem Gouverneur — auch für den Befehlsbereich der Fest-'
uug Mainz bestimme ich: in WW08 —
Tie Verordnung vom 1. Jum 1916 — III b U)3J2,oUU»
wird wie folgt abgeandert: ^ ^
1. Paragraph 1 erhält nachstehenden Zu,atz:
„I-n begründeten Ausnah metallen lvtrd ^ stellvertretende Generalkommando auch nicht zum Verbaiche Tent" scher Briestaubeir-L-iebh aber-Vereine gehörigen Brteftnuben- bc sitze rn das Weiterholten von Brieftauben gestatten.
2 Die in Paragraph 4 vorgesehenen Taubensperren juiö auf das in Paragraph 2 bezeichnte Grenzgebiet zu beschränken ,ud in diesem regelmäßig mit den Seprrzetten für dre Saatenschonung zusammenWlegen.
3. Der letzte Absatz des Paragraphen 4 ward gestnchcn.
Durch Kaiserliche Verordnung vom 2A September 1914 (Reich^Gesctzbl. S. 425s sind alle gesetzlichen Vor,ehrtftcn, tue dos Tüten und Ginsangen fremder Tauben gestatten, für das Rerclfs- gebiet außer Klaft gesetzt worden.
Tiefe Verordnung wird hiermit tu Erinnerung gebractst.
Jedes Töten fremder Tauben l>at zu unterbleiben.
Der stello. Konunandierende General:
Riedel, Generalleutnant.
B e t r.: Brieftauben.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, Grrchh. Polizeiamt Grctzen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Wir sind veranlaßt, im Interesse der brr die .Knegsführung außerordentlich wertvollen Brieftauben am dte Wichtigkeit der oben äbgedructten Verordnungen des konnuandtercnden Generals voM 1. Juni 1916 und 11. Dezember 1916 betreffend den Verkehr mit Tauben erneut aufmerksam zu machen.
Gießen, den 18. Juli 1917.
Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.
J.B.: Langermann.
Betr.: Die Haltung der Faseltiere.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Bei der Eber-Besichtigung hat es sich gezeigt, daß in einer Anzahl von Gemeinden die Eberhaltnng nicht zufriedenstellend war. Wem: auch über Mangel an Kraftfutter und .Kartoffeln geklagt mxb, muß doch alles daran gesetzt- rverden, die Zucksteber und die F a s e l t i e r e überhaupt aus e i ucn gu t e n Z u st and zu briu gen tmd auf ihnt zu crhaltetr. Es muß hierbei auch gelingen, big bei Abschluß der F a s e l h a l t u n g s v e r t r ä g e vielfach bezüglich der FütterungsVorschriften hervorgetreteneu Schivierig- leiten ztr beseitigen. ^ ^ ^ .
Ms sachverständigen Bor,Gag werden daher dre Falte- ru n gs v o r sch r iften wie folgt festgesetzt:
Es sind während der Kriegsdauer zu verwenden:
1. Für 1 Butten:
die vom Kriegsernährungsamt bewilligte Hasermenge, zurzeit 2 Pfund für den Tag, .außerdem 20 Pfund gutes Wiese nheu.
2. Für 1 Eber:
3ma! täglich je ca. 10 Ltter tvarines aus Fntterkartoffeln. Futterrilbnt mit Heuhncksel zusammengekostch
3 ' SnU tägftchO^Pchnd Mlrs Heu mit> 2u*i Mrbeu>uttrL»k mit j« i/o Pftrnd Kleie oder Gersteltfchrr't.
Sie' wollen bei ?lbschluß der FasekhalttiNgSvetträge m^ev Zugrundelegung dieser Beding trugen für entsprechende Dattmrg und Pflege der FaselNere eftureten und die Beobachtung Tm vorstehend angegebenen FntterimgS vvrsclw > flen übe,-wachen.
Gießen, den 16.IM 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: Hemmer de.
Bekanntmachung.
Betr.: Betatungsstelle für ländlichen Grnlndbeüprrxchial.
Unter BezugnalMe ans mrsere Bekanntmachmrg vom 7. ds. Mrs. (K reis bla tt Nr. 115 vont 12. (Mi ds. Js.) lvivd zur Konkurs gascht, daß bei Groß!?. Aavtsgericht Lanbach reden Dounefetag vornttttag Spreclvftnnden stattftnden.
Gießen, den 13. Juli 1917.
GroWerzo«»kiches Kreisamt Gießen.
I. V.: H e m m erde.
An die Großh. Bürger me istcrcien Sttingslmufen, Münster. Röthges und Billingen.
Wir empfehlen Jhneit die Jnteressettten auf vorstcheudc Be- kau ntuvechnng sowie diejenige vom 7. ds. Mts. aufmerksant zu ntaclien tmd sie eintretendenfalls zu veranlassen, den Rat und be Hilfe Groß!'. Amtsgerichts Lanbach einzuholen.
Gießen, den 7. Juli 1917.
Grvßhetzoalickes Kreisamt Gießen.
J. V.: Hem werde.
Bekanntmachung.
Der n<ttbsteh?nd abgedrucktc Gebührentaris tritt mit oeitk^Tage des Erscheinens dieser Bestttmttnachuug iin Kreisblatt an stelle desienigen vom 24. Januar 1916 in Kraft.
Gieß en, den 18. Juli 1917.
Grvßherzogliches ^kreisaun Gießen.
I. V.: H e m m erde.
und GcrstenWrvt. evtl.
Betr.: Die Fuhrive-rksnsage zu Lokkar.
Gebühren - T»rif
ge,naß Artikel 187 der L.-G.-O., genehmigt durch Vrtitiau^ Grosth Ministerium ns des Innern zu Nr. M. d. 1.111.12 187 vom 28. Jum 1917:
Für 'änttliche zur Verwiegung louimeude (Ä<-Mnstandc ^ür den Zentner 2 Pftwftg, tvenigsrens jedoä,> 20 Pfennig Beim Bettviegen von Waggonlsdtutgen
ft'ir I0O Zentner Nkk. 1,50 „ 200 ,. „ 3,—
„ m „ „ 4 —
_ „ 400 „ „ 5— __
Bekanntmachung.
Der Gebührentarif zur Benützung der Biehu-age der G-.nistnde Münster ist al>geänderl worden: die neuen G<dühr-nsätzr irrten mit foem Tage des Ausschreibens dieser Bekan,ttmachnng i>n Kreis- blalt i,t Kraft.
Gießen, den 18. Juli 1917.
Grvßherzogliches Krcisamt Gießen.
I. D.: Hemmerde. ^ -
Betr.: Die Gentetndeviehtvage tu Münster
Gebühren - Tarif
gemäß Arribcl 187 der L. G. O.. geuelMigt birrcl’ Betiügnng Großh. Mittisteriunis des Innern zu Nr. M. d. I. III. 12 256 vont 27. FuM 1^917: Ät< •
1. für Kleinvieh, als Schlvrtue, ^chafe, Kälber, Zregeti
nsw. von einem: j-edea Stück . ^.. - 10 Psg.
dem Wiegen,eister von jedem Stück . ..10 „
2. für Großvieh, aks Ochsen, Kühe, Rinder ustv.
bis zu 8 Zentner von jedem Stück.40 „
über 8 Zentner von jedem Stück . . . - - - - ^0 „
dem Wiegetneister von jedem Sttick die Hälfte der Gebühr gleich.- 20 "
bzw. 25 ,.
3. Für jeden anderen Gegenstand, als Frucht, Kartoffeln
usw. bis zt, 3 Zentner.10 ./
für jeden weiteren Zentmr.2 „
dein Wiegemeister . . ..10 „
Zwittingsrnnddruck der Brühl' scheu Nn'v.-Ruch- und Skmn drucke reu R. Lange. Gießen.


