Nr. 120
18. Jnlt
1917
Kreisblatt fir de« Kreis Gietzen
Inhalts-llcbrrsicht: Verkehr mit Seifen, Selienpulvern ujw. — Gemüfe-Sammelstellen. — Waisenbüchse:,gclder.— Viehwage der meinde Lollar. — Räude der Pferde. — Erhebung von Teckgeld. — Gewerbliche Betriebszählung.
Bekanntmachung
betreffend Ausführnngsbestiunnungen zur Verordnung über den. Berkehr mit Seifen, Seifen pulvern und anderen fetthcrlltgen Waschmitteln von, 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307).
Vom 21. Juni 1917.
ME G'ru.ttd § V der BekmcnLmachu n g über den Verkehr mit Seife, Seifenpulvern und anderen fetthaltigen Waschmitteln vmn» 16. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) witt) folgendes beftimunf:
§ 1. Die Abgabe von fetthaltigen Wafchmitteln an Selbst- Verbraucher darf nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
1. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf fünfzig Gramm Feinseife (Toiletteseise, Kernseife unb Rasier- feife). sowie zwei Hunderlfünfzig Gramm Seifenpulver nicht über-- steigen. Bleibt der Bezug einer Person in eurem Monat unter der zugelassenen Höchstnrenge, so wächst der Minderbetrag der Höchst- inenge des nächsten Monats nicht zu. Dagegen ist der Vorausbezug der Mengen für zwei Monate gestattet.
Die Abgabe von Schmierseife ist unbesclzad-et der Bestimmungen des § 7 verboten.
2. Die Abgabe von Feinseife und Seifen Pulver darf nur gegen Ablieferung des für den laufenden oder nächstfolgenden Mvnat gültigen. das abzugebende Waschnrittel bezeichnenden Abschnittes dev von der zuständigen Ortsbehörde des Wohnsitzes oder' dauernden Aufenthaltes aus zu gebenden Seifenkarte erfolgen. Die Seifenkarte gilt unabhängig vom Orte der Ausgabe an allen Orten des Reiches.
Fetthaltige Waschmittel im Sinne der Verordnung sind Waschnrittel, die Oelsauren, Fettsänrcöi. Harzsauren oder deren Salze oder andere organische Säuren enthalten, die selbst oder in der Form ihrer Salze eine Wasch- oder Reinigungswirkung ansüben.
Die nach der Weisung des Ueberwachungsausschusses der Seifen- industrie hergestellte Feinseife trägt die Bezeichnung „K. Ä. Seife", das -Seifenpnlver die Bezeichnung „K. A. Seisenpulver".
tz 2. Die Seifenherstcllungs- und Vertriebsgesellschaft hat nach näherer Weisung des Reichskanzlers eine zusätzliche Versorgung von Arbeitern in Betrieben, deren Art ein besonderes Reinigungsbedürfnis der dort beschäftigten Persien rechtfertigt, mit Waschmitteln du rchz „führen.
Außerdem ist die zuständige Ortsbchörde befugt, auf Antrag «I. a)für Aerzte, Personen, die berufsmäßig mit Krankheltserre- gern arbeite, Zahnärzte, Tierärzte, Zahntechniker, Hebammen und Krankenpfleger.
d) für mit ansteckender Krankheit, sowie Tuberkulose jeder Art behaftete Personen nach entsprechender Bescheinigung seitens des Kreisarztes oder eines von der Ortsbehörde bSftimtnten Arztes,
o) für Krankenhäuser auf die nach dem Jahresdurchschnitt berechnete Kopfzahl der verpflegten Kranken je bis zn vier- Zusatzseifenkarten;
11 Tür in gcirerblichen Betrieben vor dem Fsryer oder mit der Kohlenbewegung ständig beschäftigte Arbeiter imb für Schorn- strinseger sowie für Land- und Schffskesselreiniger je bis zu 2 Zusatzseifenkarten, soweit nicht eine zusätzliche Versorgung gemäß Ab»'. 1 erfolgt;
III. für Kinder im Alter bis zu 18 Dävnaleu je eine Zusatzkarte;
IV. für Arbeiter, bei denen infolge der Einwirkung von Schmer- ölersatz Erkrankungen der Haut eintreten, je bis zu zwei Zu- fah^isenkarten für den Bezug von K. A. Seife, sofern nicht die Arbeiter Betrieben angehören. bei denen eine zusätzliche Versorgung gemäß Art. 1 erfolgt,
anszugeben.
Auf die nach Abs. 2 Nmrrmer I ausgestellten Zusatzseifenkarten darf in Apotheken statt K. A. Seife Kaliseife in gleicher Menge abgegeben werde,,
Jnr Falle des Abs. 2 Nummer l e kann an Stelle der Einzel - znsatzkarten eine Sawmelzufatzkartt ausgestellt werden.
8 3 ; Die Ueberlassung der Seifenkarten zuin' Bezüge von Wafchmitteln an andere Personen als diejenigen, für die sie ausgegeben sind, sowie die entgeltliche Weiterveräuherung von Waschmitteln, die auf Seifenkarten bezogen sind, ist verboten.
8 4. Ter Ueberwachungsausschuß der Seifenindusttie kann die Abgabe von fetthaltigen Waschmittel^ an Wiederverkäuser regeln, insbesondere bestimmen, daß der Bezug von der ylügabe eines von der zuständigen Ortsbehörde ausgestellten Bezugsscheines abhängig sein soll
Die Ueberlassung der nach Abs. 1 ausgestellten Bezugsscheine
E Bezüge von Waschmitteln an andere Personen als diejenigen, die sie ausgegeben such ist nur nach den Bestimnumgen deS ncivachüngsausfchusses der Seifenindustrie: gestattet.
Der- Vertrieb von fetthaltigen Waschmitteln im Hausier Handel ist verboten.
§ 6 Bei 4lbgabe jm Kleinhandel an drn Selbstverbrvucher
Msm
1. bei K. A. Seife einschließlich Packung
für ein Stück von 50 gi . . . . 0,20 Mark . „ . 100 „ .... 0,40 .
2. bei K. A. Seiienpnlver einschließlich Packung
für je 250 Ar.0,30 Mark
3. bei Kernseife und sonstiger Seife in schnittfester- Form, „nt Ausnahme von Feinseife, mit einem Gehalt an Fettsäure von
a) 50 und mehr
vom
Hundert 8,00 Mk.
für 1 kg
b) 50 bis 57
u
7,20 „
, 1 -
e) 40 . 49
w
6,00 „
.. 1 .
d) 30 „ 39
g
„
4,70 „
„ 1 «
e) 20 „ 29
„
„
3,35 „
„ 1 -
1) unter 20
„
1,30 ..
» 1 *
4. bei Feinseife einschließlich Packung 12 Mark für 1 Kilogramm b. bei Schmierseife, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 3 in Apotheken abzugebenden Kaliseife, mit einem Gehalt an Fettsäure von
a) 33 und mehr vom Hundert 5,20 Mk. für 1 kg
b) 30 biS 37 „ . 4,65 , „ 1 *
c) 20 „ 29 ,, . 3,25 .. 1 .
d) 19 ,, 19 . if 160 „ . 1 „
e) unter 10 „ „ 0,65 „ „ 1 ,
nicht übersteigen.
Die vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betr. Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs gcsetzbl.
S. 183) und vom 22. März 1917 iReick-s-Gesetzbl. S. 253).
8 6. Die Versorgung der Barbiere und Friseure mit der zur Aufvechtevhaltung chres Gewerbes erforderlichen Rasier- und Kopf- Waschseife erfolgt nach näherer Weisung des Neberwachlngsaus- fchusses der Serfenindustrie durch Vermittlung des Bundes deutscher Barbier-, Friseur- mrd Perückenmacher-Jnnnugen.
8 7. Zur Verwendung zu teckmischen Zwecken dürfen fetthaltige Waschmittel an technische Betriebe intb Gewerbetreibende, insbesondere an Waschanstalten, nur mit Zustimmung des Ucber- wschungsausschusses der Seifonindustrie abgegeben iverden.
Für technisch Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere Waschanstalten, die weniger als 10 Arbeiter beschäftigen, kann die ziuständige Ortsbehörde auf Antrag einen Mstveis ausstellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderliche Menge an Wafchmitteln abgegeben werden darf. Der Aus.veis muß dre zulässige Höchstmenge angeben. Die Abgabe Au nach näherer Weisung des Uebenvachngsansschisses der Seisenürdnstrie zu erfolgen.
Die Ueberlassung der aus Grund vorstehercher Bestimmungen ausgestellten Ausweise zum Bezüge von Waschmittcln an andere Personen, sowie die Weiterveräußernng der auf die Ausweise bezogenen Waschmittel ist verboten.
8 8. Die Verwendung von fetthaltigen Waschmittelu zn Putz- und Scheuerzwecken ist verboten.
8 9. Welche Behörden als zuständige Ortsbchörden irn Sinne der 8K 1, 2. 4 und 7 anzusehen sind, bestimmt die LandeszentraL- behörde.
8 10. Die Besttmmunaen dieser Verordnungen finden keine Anwendung gegenüber den Heeresverwalttmgen, der Marinevcnoal- Lung ünd denjenigen Personen, die von diesen BerivaHungen mit Wafchmitteln versorgt roerden. Die Verwaltungen treffe,t besondere Anordnungen über die Versorgung.
8 11. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit (Äeld-- strafe bis zu sünszehnhundert Mark wird bestraft:
1. wer den Besttmmimgen der 88 1, 3. 6, 7, 8. 8 4 Abs. 2 rmd Z zuwiderhandelt,
2. wer Waschmittel an Wiederverkäuser entgegen der nach §4 Abs 1 getroffenen 'Regelung ab gibt.
8 12. Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1917 in .Kraft: sie treten an die Stelle der Bekcmntmacliiungen, betreffend -kus- führungsbestimmungen znr Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seif-enpulver und anderen fetthaltigen Waschmtttcln, vom 21. Juli 1916 (Reichsgesetzbl. S. 766), vom 28. August 1916 (Rerc^gesstzbl. S. 970), von, 14. Dezencber 1916 iReichsgesettbl S. 1381), vom 5. DLai 1917 (Reichsgesetzbl. S. 399).
Berlin, teu 21. Jiöri 1917.
Der Stellvertreter des Neichskanzlers.
0r. Helfferich.
Bekanntm«chttng
über den Verkehr mit Seife, Seiferrpulver urrd anderen setthaltigsr Waschmitteln. Vom 30. Juni 1917.
Auf Grund des 8 9 der Bekanntniachung des ReickskanzlerS vom 2^. JuLt 1917, betx. AusfüKrrm<zsvestimMM 0 l zur Ver-,


