km Aus trage Großh Minister iuiirs,des Innern Ihre Aufmerksamkeit «if vorstehende Bekanntmackfnng des BimbesratS.
Gießen, den 12. Juli 1917.
GroßderzoglicheS 3V» t Gießen.
__ I V.: L a n g ex nt q n n.
Bekanntmachung.
Betr.: Verbot des Erntens unreifer Kartoffeln.
^ der BundeSratsverordnung über die Karto'selverior- grrng nn Wirtschaftsjahr 1917/18 (Kreisblatt Nr. -) find die Kar- toifelerzenger verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten. Zuwiderhandlungen werden nach 8 17 dieser Verordnung mit Ge- sckngins bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 090 Mk. Mer mit einer dieser Strafen bestraft. Zu einem sachgemäßen Grirten gehört vor altem, daß die Kartoffeln nicht unreif geerntet werDen. Wir werden das Ernten namentlich der Frühkartoffeln m dieser Hinsicht kontrollieren und Zuwiderl-andlungen zer Bestr-a- c^.^o'nmen lassen. Daher einpfehlen iv-ir allen Erzeugern von! Frühkartoffeln int eigenen Interesse bringend, damit sie sich vor Anzeigen und Bestrafungen schützen, ihre Kartoffeln erst dann zu ernten, wenn ihnen die Bürgermeisterei auf Grund sachverständiger Besichtigung eine Bescheinigung ansgestellt Hai, daß die Kartoffeln erntereif sind.
Gießen, den 12. Juli 1917.
Großherzogliches Kieisanit Gießen.
I. V.: La n g er m a n n.
Betr.: Wie vorher.
Am den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises
Erstehende Betau ntjmachüng ist vrtstüblich zu veröfseich- trchen und die Bescheinigung aus Antrag fofteiifrei au^ustellen- nachdem Sie sich selbst oder durch beauftragte Sa ckch^. ständige davon
^°* n ' die Kartoffeln, deren Ecntung erfolgen soll, attfachtrch erntereif find. M
Das Ernten unreifer Kartoffeln wotten^Sie überwachen und zur Anzeige bringen.
Gießen , den 12. Juli 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann.
Betr.: Wie vorher.
An Großh Polrzeinmt Gießen und die Gendarmeriestationen des Kreises.
Wir iveisen Sie auf vorstehende Bekanntmachung hin und beauftragen Lie, das Ernteri der Kartoffeln zu überwachen und gegen dieiemgen Anzeige zu erheben, die Kartoffelli unreif ernten. Gießen, ben 12. Juli 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ I V.: Langerm a nn. *
Bekanntmachung.
Betr.: Die KartoffelVersorgung ini.Wirtschaftsjahr 1917/18.
auf die Bnndesratsverordnung vom 28. Juni 1917 (Kreisblatt Nr. 117) über die Kartofsekver'sorgung aus der ^s^n Ernte iiiib die Kartofteln der diesjährigen Ernte einschließ- Uch der Frühkartoffeln der ausschließlichen Bewirtsckwftung des Konmiünaiverdan des unterworfen. Es ist deshalb Meldung der 17 dieser Verordnung angedrvhten Strafen verboten. Kar- wfteln an andere Personen als an unseren .Kommissionär ,Ber- «mgte Getreidehändler in Gießen" zu v^äußern.
Gießen, den 12. Juli 1917.
Großherzogliches Kreisarnt Gießen.
I. B.: Langermann.
Betr.: Wie oben.
Mi den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeindtn des Kreises.
f Sie N'vllru die vorstehende Bekanntmackmng ortsüblich ver- öftMtliäien und die Befolgung überwachen. Zuwiderhandlungen stnv umiachfichtllch zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 18. Juli 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B : Langermann.
Betr.: Wie oben
An Großh. Polizeiamt Gießen und die Gendnrmerieftntionen des Kreises.
Wir beauftragen Sie, die Befolgung vorstehender Bekannt- nwchrmg zu überwachen Und ZuwLerhandlungen unnachsichtlich znr Anzeige zu bringen.
Gießen, den 12. Juli 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: L n n g e r m a n n .
Bekanntmachung.
Betr.: Verkeln: mit Eiern; hier: Mieferungspflichtt.
Ungefähr 800 Hühnerhalter mrseres Kreises mußten die Zucker- mw Nährmittelkarten entzogen werden, da sie trotz wiederhovev Aufforderung und Mahnung ihrer AblieferuirgSPflicht nicht in genügendem Maße Nachkommen. Wir habeii vorläufig nur besonders fchtvere Fälle zur Bestrafung gezogen, sind jedoch gezwungen, gegen al te sauimgenZoül;uerl)alter vorzugehen, die auch weiterhin ihrer Ablieferungspflicht nicht genügen, obwol/l sie dazu in der Ärgc sind. Selbstredend haben diejenigen Hiihn er Halter, die die bis zum 30. ^unl l. Js. oorgcfchriebene Anzahl Eier nicht abgeliefert haben, nach Möglichkeit nachzuliefern, da wir nur danu in der Lage sind, wenigstens an nährend die an uns gestellte Forderung der Landeseierstelle zu erft'illen. Im allgemeinen können wir von der lreferungspftickst nicht befreien. Die in der Zckt vom 1. Jüli bis ol. August l. Js. von jedem Huhn zu liefernden 8 Eier sinnen und muffen dal-er zur Ablieferung gebracht werden.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehendes .vollen Sie sofort ortsüblich bekanntmachen und in Geinemsckfaft mit dem örtlichen Vertrauensmann darauf achten, daß die Hühnerhalter ihrer Mieferungspflichtt nach Möglichkert restlos nachkomüren. Säumige Hühnerhalter sind uns soso r t zur B e st r a f u n g z u rn e l d e n.
Gießen, den 14. Juli 1917.
Großherzogliches Kreisauit Gießen.
I. V.: Lan g erma nn.
Betr.: Förderung der Volksernährung.
An die Schulvorstande des Kreises
Wir erimiern an die Erledigung unserer Verfügung ww 7 Jmn ds. Js. (Kreisblatt Nr. 98 vom 13. Juni 1917). Gießen, den 11. Juli 1917.
Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.
____ I V : L a n g e r m a n n.
Betr.: Volksernährung im Kriege; hier: die Vertilgung von tfn*
geziefer.
An die Schulvorstande des Kreises.
r. ’ 1TÜ $ cn Sie auf die stark auftretende Rcrupenplagc und die Ueberharwnahuic sonstigen Ungeziefers auftnerksam und beauftragen Sw zur Beseitigung derselben die Schüler der oberem Klassen zur Verfügung zu stellen.
Gießen, den 12.Juli 1917.
Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.
_ I V.: L a n g e r m a n n.
Betr.: Die Verteilung von Tierfchutzkalendern an die Schul
jugend.
An die Schulvorstände des Kreises.
Wir fragen an. wieviel Stück Tierfchutzkalendcr für 1917 (a Stück 5 Pf.) Sie für die dortigen Schüler bestellt Nüssen mochten. Für unbemittelte Kinder können voraussichtlich wie rm Vorjahre ivieder eine Anzabl Freiexeniplare gegeben werden. Dre Feststellungen über die Stückzahl wolleri Sie zur Vermeidung späterer Weiterungen recht genau machen Es empftehlt sich, darüber ein genaues Verzeichnis mit Namensangabe der Besteller anzulegeu. Der Versand der Kalender kann voraussichtlich Mitte Dezember vor sich gehen.
Ihren Berichten sehen wir binnen 8 Tagen entgegen.
Gießen, den 14. Juli 1917.
Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.
I. V.: H e m m e r b e.
Bekanntmachung.
Gemäß § 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1918 Rcichs-Gesetzbi. S. 914) und der Ergänzungs- Verordnung über Salzgcmüsc und Gurken vom 26 März 1917 (Reichsanzeiger 74) wird mit Zustimmung des Bevollmächngten des Reichskanzlers folgendes bestimmt:
§ 1. Der Absatz iorvohl wie auch der Versand von Gemüsekonserven und Faßgemüse aus der Ernte des Jahres 1917 ist nur mit Genehmigung der Gemüsekonserven Kriegsgeseklschaft m. b. H. in Braunschiveig gestaltet.
§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis dis zu ein«n Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mü einer dieser Strafen belegt.
§ 3. Diese Verordnung tritt in Kraft mit dem Dage ihrer Verkündigung im Reich'anzeiger.
B raunschweig, den 21. Juni 1917.
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschast m. b. H. m Braunschweig.
Dr. Kanter.
Zwillingsrunddnick der Brühl'scben Nn v. Buch- und Sie in drucke re i. R. Lange, Gießen.


