Nr. 119
17. 3ufi
1917
Kreisblatt für den Kreis Gießen.
Sn^flttJsllebcr^i: Durchfuhr von Zuckerwaaren. — Voranmeldung der Jabbestände. — Kohlensteuergesetz. — Ernten unreifer Kar- iofseln. "arloheluersorgung. — Verkehr mit Eiern. — Förderung der Dolksernährung. — Vertilgung von Ungeziefer. — Verteilung
von Tierschuhkaleudern. — Verarbeitung von Gemüse.
Bekanntmachung
über die Durchfuhr von Zucker waren. Boni 5. Juli 1917.
Aus Grund des § 25 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im^Vetriebsjalir 1916/17 vom 14. September 1916 -Reichs- Gesetzbl. S. 1032) ivitd folgendes bestrmnit:
Artikel I. 8 39 der Ausführuugsbestimmnnaeu -u der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916 /1917 vom 14. Septeml'er 1916 (Reichs-Gesctzbl. S 1085^ erhält folgenden Zusatz.
Ferner ist verboten die Durchfuhr von Zuckertverk und Zucker- Maren aller Mt (Nr. 202a des statistischen Wiareiwerzeichnisses), von nicht gebackenen Waren mit Zucker zu satz lNr 202b des ftatimschsn Waren Verzeichnisses, nud von Znckerwerk nrit Zusatz von Kakao- mnsse. Schokolade oder Schokoladeersatzstosfen (Nr. 204b des statistischen Wa rcuvcrze ich! i is jes).
- ,?<E'kel II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft.
Berlin, den 5. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Ö e lffer ich.
AnSführungö-Berordnnng.
Boraumeldwig der Joßbestände. Vom 6. IM 1917. , Unbeschadet der umfassenden Bestandserhebung, die demnächst durch Vermittlung der Land.esbehörden veranstaltet werden soll, wird, m Gemäghett von Z 1 der Bekanntmachung über die Ein- Ernz eurer Reichsstelle für Faßbervirtschaftung (Reichssaßstellr) ^ ‘ ^rrckiB-Gcsetzbl. S. 575^ um eine L>tockimg tn der Faßversorgung m vermeiden und den Weg für ankäussweise Erfasiung etwa vorhandener Bestände durch die im Bertraasvern Vvttnsie zur Kinegschirtschasts-Aktiengesellschaft stehenden Händler »l ebnen, zum Zrveckc der Gewinnung einer vorläufigen Übersicht größerer Faßlestande angcordnet:
V. Wvr iimerhalb des Deutschen Reichs gewerbsmäßig Fässer her- stellt, oder verkauft oder verleiht, ist verpflichtet, soweit JfJJ 1 ^sser, Kübel, Bottiche und ähnliche Ge-
dat. der Kriegsivirtschasts-Miengesellschaft. Geschastsabteilung der Rmchsbe fl eidun asstslle, Abteilung für ui Berlin W50, Nürnberger Matz 1, bis zmu 24. Juli 1917 schriftlich anzuzcigen:
a) die Anzahl der Gelände,
b) den Rauminhalt in Lftern jedes einzelnen Gebindes,
° Vtbei| ^ ^ >cm Gebinde dienen oder zuletzt gedient
^ sich die Gebinde befindm,
6) .den Eigentümer der Gebinde.
Au^ige Pflicht imterlieaen auck) afle Kriegsgesell schäften Versendung der ihrer Bewirtschaftung wi erkiegeudeu Gegenstände Fäfler, .Kübel, Bottiche und ähnlick)e Gebinde verlanden, alle Kommunalverivaltnngen und Kommunal verbände.
3 ÄS®*' ^?el, Bottiche und ähnliche Gebinde, die sich am 15. Juli 1917 auf dem Dronsport befuiden. sind unmittelbar nach) ihrer Mkunst anzuzeigen, soweit emc der nach 1 und 2 an-Zge--« Pflichtigen Personen oder Stellen Gewahrsam an ihnen ersauf Berlin, den 6. Juli 1917.
Der Rrichskommissar für Fußbervirtschafttrng _ Geheimer Rat Dr. Beutler.
Bekanntmachung.
(r*i Jw dn'^srat l>tt in seiner Sitzung vom 14. Jiun 1917 be- 7E' c>^^ nbni Grundsätzen für die Ausführung des «eftM' ^ ^ Koblensteueraewtzfs vom 8. A p r i k 1 9 1 7 Reicljs- «>eietzvl. C. 340) die Zustimmung zu erterken.
^^Eikcll. Die Steuerermäßigung bei dem Bezüge von ^"-brandkolnen lur tue Juhaler von Kckeinrvohnungen hat folgende fWÄu der Ge.neinden oder Gemeindeverbändezrn Bo? ^
L?£ ^ nf ! u .^ n . r ^_Gemeindeverdande haben nach Lage ^ örtlichen Vcrhalttnsse wslzusetzcn. ^ ^
a ©ÄSm 111 Uflri)Cr und Größe in ihrem Bezirk als Kleiiuvohnung^ au zu sehen sind
b) wt&staVn u>brmdkohl« der ttiicfetaun Sorten - ^biliigt^rLn"°" ' <** 3«&w$M>arf M-
Als vausbraiidkoW für die Inhaber von Kleiinrohn ungen kann außer den im § 2 des Gesetzes aulgesührten Kohlen auch Zeck)eii- koks und Gaskoks ans inländischer Steinkohle abgegeben werden.
Bei der LLbgabe von Zechentoks ist der Koks bei der Grnbe zu bestellen und dort nach Maßgabe der zu 8 4 Abs. 1 Satz 2 d<s Gesetzes erlassenen Aussührungsbestimmiingen. jedoch nur mit 10 bom Hundert des Wertes, zu versteneru.
Bei der Abgabe von Gaskoks ist die zu dessen Herstellung erforderliche Kohle bei der Grube zu bestellen und dort mit 10 vvnt Hundert des Wertes zu versteuerii. Tabei ist die Menge der zu bestellenden Kohle nach einem Ausbringen von 70 Koks zu 100 Kohle zu berechnen.
2. Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben Einrichtungen zu treffen,
a) die daraus abzielen, daß die HausbrandkoWn zu Preisen geliefert werden, die die für gleiche Mengen sonst gezahlten örtlichen Preise mindestens um den Betrag der Steuerermäßigung unterfchreiten;
b) die es sichern, daß öie Kohlen zu dem ermäßigten Preise nur an Inhaber der in Nr. 1 unter a) bezeichneten Wohnungen und in den nach Nr. 1 unter d) festgesetzten Mengen abgegeben tv-erven:
e) die eine Gewähr dafür geben, daß die den BorschrisKn ent- lprechende Verwendung der mit Steuerermäßiginig bezogenen Kohlen uackigeprüst werden kann.
3. Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die nach $?v. 1 imo 2 zu treffenden Festsetzungen und Einrichtungen von der Genehmigung durch die zuständige Behörde abhängig zu mäcl)eu.
Artikel II. Die Genreinden oder 'u^everbände haben ber dem Bezüge der Hausbrand ko bleu die Bestellungen mit derBe-
6 r v U D 1x1 ^ Kbhleu für den Hwn »fn'onv gemäß
8 6 Abs. 2 des Kol)lensteuergesetzes bestellt werden.
Für den Bezug und für die Verteilung der Kohlen können sich die Gemnnden und Gemeindcverbände der Vermittlung des Ko'ilen- «indels, öffentlicher oder privater Verwaltungen, von Bezugs oder Konl UiN-Genos senschaften oder ähnlichen Vereinigungen bedienen. ... Artikel litt Der Bezug von Hausbrandknläen darf nur für den eigerwn Verbrauch des Kleinwohuungsinhabers nfosgen: der Weiterverkauf ist untersagt.
Für die Versorgung aus Grund des 8 6 Abs. 2 des (besetz»» koumien für Inhaber von Kleinivohnungen insoweit nick-t in Betracht als sie bereits auf Grund des § 5 Ms. 2 des Gesetzes stener- freie Hausbrandkohlen erlwlten.
Zuwiderhandlungen gegen die ?liiorduungen.' welche Gen,eindcu oder Gemrindeverbäirde in Ausführung dieser Grundsätze erlafleu, werden auf Grund des § 25 des Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu drciftuudert Mark bestraft.
Artikel V. Die Gemeinden oder Gemeinde verbau de biaben die von ihnen m Ansftthrnng dieser Grundsätze jeweils vi^asfeuen! Anordnungen gegebenenfalls nach erfolgter Genehmigung, ihrer örtlich zuständigen Lteuerstelle in z,vei Stücken cinzureickwn. St« haben ihr \tum yum tt Rdai jedes Jähres in znxi Stücken eine! Mitteilung über d,e Zahck der m Betracht kommenden Jiihaber von Kleinwohnungen und üoer die Miengen und Sorten der iui ab- gelauseneii Rechnungsiahre bestellten Hansbrandkohlen einzusenden
Berlin, deii 14. Juli 1917.
Ter Reichskanzler.
I. V.: Graf vonRoedern.
Bekanntmachung
betreffend Ausführung des Kohlensteueroesetzes Vom 7. Juli 1917.
Düc iwch Artikel I Nr 1 und 2 der Belannttuachnng des Dun, 14. Juni 1917 über die Ausführung des 8 6 Abs 3 ** vom 8. April 1917 zu tresfendeii 'Festsetzüu,
gen Und Einrichtungen werden von der Genehmigung des Ki ei^initS abhängig gemacht. ^ ma ®
Darmstadt, den 7. Juli 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.
An den cHerbüraermrister zu Giehen und die GrokV Burgermeifteielen d«r Landgemeinden des Kreises o
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